Prüfungen

Mit einer Baumusterprüfung wird die Tauglichkeit einer Serie von gleichen Arbeitsmitteln für den Betriebszweck geprüft. Sie umfasst die Prüfung eines einzelnen Geräts (Baumuster) aus einer Serie von baugleichen Erzeugnissen einschließlich der Konstruktionsunterlagen durch eine zugelassene Prüfstelle. Bei der anschließenden Serienproduktion obliegt dem Hersteller die Verantwortung für die Einhaltung der Eigenschaften des Baumusters. Die Prüfstellen behalten sich vertraglich stichprobenartige Überprüfungen von Einzelstücken auf Übereinstimmung der Serienproduktion mit dem Baumuster vor (Produktionsüberwachung) oder prüfen zusätzlich das Qualitätssicherungssystem des Herstellers. Etwaige Mängel nach Fertigstellung, z. B. Transportschäden, werden von der Baumusterprüfung nicht erfasst. Baumusterprüfungen sind im Allgemeinen freiwillig, für bestimmte Arbeitsmittel sind sie allerdings vorgeschrieben. Werden neue Arbeitsmittel in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, müssen sie die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in den Europäischen Richtlinien niedergelegt sind. Diese EU-Richtlinien sind mit Verordnungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz für die unter das Gesetz fallenden technischen Arbeitsmittel in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Verordnungen schreiben vor dem Inverkehrbringen von solchen technischen Arbeitsmitteln ein Konformitätsbewertungsverfahren vor. Ergebnis dieses Verfahrens ist die EG-Konformitätserklärung. Damit erklärt der Hersteller oder sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter, dass sein Produkt den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht. Die Konformitätserklärung ist jedem Arbeitsmittel beizufügen. Äußerlich sichtbares Zeichen (Abbildung) ist die CE-Kennzeichnung des Produkts. Für die Konformitätsbewertung gibt es verschiedene Verfahren, je nach Risikopotenzial des jeweiligen Arbeitsmittels. Nähere Angaben dazu sind in der Verordnung enthalten, der das entsprechende Arbeitsmittel zugeordnet ist. Im einfachsten Fall kann der Hersteller das Verfahren eigenständig durchführen. Dann ist kein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Prüfstelle vorgeschrieben. Der Hersteller kann sich diese Ermittlungen aber erleichtern, wenn er für seine Produkte eine freiwillige Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle durchführen lässt, die für ihn feststellt, ob die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Für Produkte mit höherem Risikopotenzial sind solche eigenen Ermittlungen des Herstellers nicht ausreichend. Für sie ist eine Zertifizierung vorgeschrieben, die von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden muss. Dies gilt z. B. für bestimmte gefährliche Maschinen (siehe Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie), die nicht nach harmonisierten Normen (Europäische Normung) gebaut sind, und für Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorien II und III. Die harmonisierten Normen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Verzeichnissen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bekannt gemacht. Wenn eine solche Prüfstelle eingeschaltet werden muss, führt sie die so genannte EG-Baumusterprüfung durch. Diese Prüfung auf Produktsicherheit umfasst die Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels sowie die Zertifizierung, die verbunden ist mit dem Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung durch die beauftragte Prüfstelle. Der Inhaber dieser Bescheinigung muss diese Stelle über alle - auch geringfügige - Änderungen unterrichten, die er an dem Arbeitsmittel der betreffenden Bauart vornimmt, damit die Stelle diese Änderungen prüfen und dabei feststellen kann, ob die EG-Baumusterbescheinigung weiterhin gilt. Neben der EG-Baumusterprüfung gibt es noch die freiwillige Baumusterprüfung mit dem Ziel der Zuerkennung des GS-Zeichens (Abbildung) nach § 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Dies gilt für solche Produkte, für die in Rechtsverordnungen keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist. Solche freiwilligen Baumusterprüfungen setzen sich in der Regel zusammen aus einer Prüfung der Unterlagen einschließlich Betriebsanleitung / Gebrauchsanleitung und einer Prüfung an einem Exemplar des Produkts (Baumuster) aus der jeweiligen Serie. Nach der Prüfung führt die Prüfstelle Kontrollmaßnahmen während der Produktion des Arbeitsmittels durch, um die Übereinstimmung des Serienprodukts mit dem zertifizierten Baumuster zu überprüfen, sofern solche Kontrollmaßnahmen in den zu Grunde liegenden EG-Richtlinien vorgesehen sind oder das GS-Zeichen zuerkannt wurde. Die berufsgenossenschaftlichen Prüfstellen (BG-PRÜFZERT) bieten sowohl die EG-Baumusterprüfungen als auch die freiwilligen Baumusterprüfungen an. Hierzu gehören auch die Angebote des BGIA - Instituts für Arbeitsschutz. Für Teile von Produkten, die kein GS-Zeichen erhalten können, sowie für Teilaspekte, z. B. den staubtechnischen Teil einer Maschine, können die berufsgenossenschaftlichen Prüfstellen das BG-PRÜFZERT-Zeichen (Abbildung) vergeben. In vielen Unfallverhütungs- und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind darüber hinaus für bestimmte Arbeitsmittel und Anlagen Einzelprüfungen (Stückprüfung) vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben. Dies gilt für alle überwachungsbedürftigen Anlagen, aber auch z. B. für Anschlagmittel, Flurförderzeuge oder elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Solche Einzelprüfungen werden von zugelassenen Überwachungsstellen oder, bei geringerem Gefährdungspotenzial der Anlage, von hierzu Befähigten Personen vorgenommen und umfassen je nach Art zahlreiche Maßnahmen von der Kontrolle der Baupläne über eine Prüfung des Arbeitsmittels und seiner Aufstellung bis hin zu Detailuntersuchungen. Eine Person gilt für diese Einzelprüfungen als befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und derzeitige berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Überprüfung und Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel oder Anlagen verfügt. Genauere Angaben über das Befähigungsprofil dieser Personen finden sich in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung. Zugelassene Überwachungsstellen sind die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales von den zuständigen Landesbehörden benannten Stellen, wenn diese ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich bestanden haben. Die von einzelnen Berufsgenossenschaften herausgegebenen Prüflisten sollen den Vorgesetzten, aber auch den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten für solche Prüfungen als Arbeitshilfe dienen. Mit ihrer Hilfe können die vorgeschriebenen Prüfungen (Abbildung) der Einrichtungen und Anlagen auf sicherheitstechnische Mängel fristgerecht veranlasst werden. Für die betriebliche Überwachung der Prüfungsfristen haben sich Prüfplaketten bewährt. Sie werden auf die Anlage oder das Arbeitsmittel geklebt und zeigen deutlich sichtbar den nächsten Prüfungstermin an. Die Hersteller von Markierungssystemen bieten z. B. solche Plaketten in verschiedenen Ausführungen an. Darüber hinaus wird in der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben, dass alle Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage von hierzu Befähigten Personen auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion geprüft werden. Auch müssen Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen unterliegen, in regelmäßigen Fristen erneut überprüft und erforderlichenfalls erprobt werden. Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die die Sicherheit von Arbeitsmitteln beeinträchtigt haben können, müssen außerordentliche Prüfungen an diesen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Solche außergewöhnlichen Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein. Über die Ergebnisse aller Einzelprüfungen durch hierzu Befähigte Personen sind Aufzeichnungen anzufertigen, über die Ergebnisse aller Einzelprüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Eine Zusammenstellung der verfügbaren Online-Datenbanken (z. B. BGIA-Angebote auf dem Gebiet der Prüfung und Zertifizierung, BG-PRÜFZERT Datenbank geprüfter Produkte) findet sich auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter der Rubrik "Medien/Datenbanken". Das Erfordernis von betrieblichen Überprüfungen ergibt sich aus § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, mit dem der Arbeitgeber verpflichtet wird, seine Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Das hierfür vom Gesetz vorgesehene Mittel ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung). Bei dieser Überprüfung hat der Arbeitgeber den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Für ein zielgerechtes Vorgehen bei der Überprüfung empfehlen sich vorbereitete Checklisten, die eine gründliche Kontrolle möglich machen. Dabei ist nicht nur das einzelne Arbeitsmittel zu betrachten, sondern es muss auch die Verknüpfung der Arbeitsmittel im Betrieb untereinander beachtet werden, um festzustellen, ob sich aus dem Zusammenwirken mit anderen Arbeitsmitteln Gefährdungen ergeben.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de