Pressen

Vor Aufnahme der Arbeit an Pressen müssen die Beschäftigten vom Unternehmer oder seinem Beauftragten unterwiesen (Unterweisungen) und auf besondere Gefahren hingewiesen werden. Unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung ist eine Betriebsanweisung (Abbildung) zu erstellen und den Beschäftigten auszuhändigen, bevor sie an der Presse beschäftigt werden. Pressen, ihre Schutzeinrichtungen sowie die Sicherungsmaßnahmen sind je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine vom Unternehmer beauftragte Befähigte Person auf sicheren Zustand zu prüfen und das Ergebnis in das Prüfbuch einzutragen. Werden Pressen mehrschichtig betrieben, sind die Prüffristen der höheren Beanspruchung entsprechend zu verkürzen. Pressen dürfen nur von besonders dafür ausgebildeten, hierzu beauftragten und mindestens 18 Jahre alten Personen eingerichtet (gerüstet) werden. Nach dem Einrichten (Rüsten) darf die Presse erst in Betrieb genommen werden, wenn
  • die Werkzeuge eingerichtet sind
  • die Betriebsart gewählt ist
  • die Handschutzeinrichtung eingestellt ist
  • erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, getroffen worden sind
  • die Umstelleinrichtung gegen unbefugtes Betätigen gesichert ist.
Diese Feststellungen sind von einer zweiten zusätzlich ausgebildeten Person zu treffen. Diese Kontrollperson darf nicht selbst gerüstet haben und muss vom Unternehmer schriftlich beauftragt worden sein. Für den Fall, dass keine Kontrollperson zur Verfügung steht, kann auf sie verzichtet werden, wenn hierüber Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger erzielt wurde. Allerdings müssen dann zusätzliche Ersatzmaßnahmen getroffen werden. Mechanisch, hydraulisch, pneumatisch angetriebene oder sonstige Pressen müssen so eingerichtet bzw. so gesichert sein, dass Verletzungen durch den niedergehenden Stempel bzw. durch sich schließende Werkzeuge oder durch die Bewegung von Ziehkissen, Auswerfern, Richt- und Vorschubgeräten sowie Niederhaltern verhindert werden. Für Pressen jeglicher Art sind deshalb geeignete Schutzeinrichtungen erforderlich (Kraftbetriebene Arbeitsmittel). Nur in wenigen Fällen kann auf Handschutzmaßnahmen (Abbildung) verzichtet werden, z. B. bei
  • Warmverformungsarbeiten, bei denen wegen der Temperatur der Werkstücke ausschließlich Hilfswerkzeuge wie Zangen verwendet werden müssen
  • Verformung von Grobblechen, z. B. im Schiff- und Behälterbau
  • Bearbeitung von Blechgroßteilen, wenn die Bedienungspersonen sich wegen der Größe des Auflagentischs oder des Werkstücks so weit mit den Händen von den Gefahrstellen entfernt aufhalten müssen, dass ein Hineingreifen in die Gefahrstellen nicht möglich ist.
Den mechanischen Gefährdungen im Werkzeugbereich kann durch folgende Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen begegnet werden:
  • sichere Werkzeuge
  • feste Verkleidungen
  • verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung
  • steuernde trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung
  • frühzeitig öffnende verriegelte trennende Schutzeinrichtung
  • berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS)
  • Zweihandschaltung
  • Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung und langsamer Schließgeschwindigkeit (weniger als 10 mm/s).
Die Schutzwirkung der einzelnen Maßnahmen zeigt die Tabelle (Abbildung). In Abhängigkeit von den Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen werden an die Steuerung der Pressen und an die Sicherheitsbauteile besondere Anforderungen gestellt. So muss bei Handbeschickung und/oder Handentnahme die Steuerungskategorie 4 der Norm DIN EN 954-1 Anwendung finden. Aus fertigungstechnischen Gründen ist bei Richtpressen, die ihrer Bauart nach nur für das Richten von Wellen geeignet sind, eine Schließgeschwindigkeit von höchstens 25 mm/s zugelassen unter gleichzeitiger Verwendung einer Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (Tippschaltung). Diese Begrenzung der Schließgeschwindigkeit gilt auch für Holzformpressen, die bereits vor dem 1.10.1987 betrieben wurden. Beim Einsatz von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) sind besondere Anwendungsbeschränkungen zu berücksichtigen (Steuern mit BWS). An Pressen soll der Anbau von BWS nur durch den Hersteller der Presse oder der BWS erfolgen. Eigenmächtige Änderungen dürfen nicht durchgeführt werden. Die Instandhaltung darf nur durch die Befähigte Person (ehemals Sachkundiger ) des Herstellers der BWS erfolgen. Exzenter- und verwandte Pressen, die nach ihrer Bauart das Arbeiten im Einzelhub zulassen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die zwangsläufig sicherstellen, dass bei Einstellung auf Einzelhub - auch bei Dauerbetätigung oder bei erneuter Betätigung der Stellteile - jeweils nur ein Hub ausgeführt werden kann und am Ende des Hubs der Steuerbefehl aufgehoben wird. Diese Einzelhubsicherungen müssen zwangsläufig im letzten Viertel der Umdrehung der Welle wirksam werden. Außerdem müssen Kupplungen so beschaffen sein, dass durch Kupplungshemmung und Stillstandeinschaltung kein Hub ausgelöst werden kann (gilt nicht für Pressen, die nur für Arbeiten im Dauerlauf verwendet werden oder für Arbeiten, bei denen in das Werkzeug nicht hineingegriffen werden kann, oder Pressen, die nur für Warmverformungsarbeiten verwendet werden). Durch Umstelleinrichtungen (Wahlschalter) muss sichergestellt sein, dass nur die jeweils eingestellte Betriebsart (z. B. Einzelhub, Dauerlauf, Einrichten), Betätigungsart (z. B. Zweihand- oder Fußschaltung, BWS) und Handschutzeinrichtung wirksam sind. Die Einstellungen müssen leicht erkennbar angezeigt werden und gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein (Verriegelung des Umstellschlosses). Für Spindelpressen (Reibradspindelpressen) gelten die gleichen Anforderungen und Bestimmungen wie für Exzenter- und verwandte Pressen. Mechanische Pressen, die für den Betrieb mit Zweihandschaltungen, BWS oder frühzeitig öffnenden verriegelten Schutzeinrichtungen als Handschutzeinrichtungen vorgesehen sind, müssen mit einer selbsttätig wirkenden Nachlaufüberwachungseinrichtung ausgerüstet sein. Diese Einrichtung soll die Steuerung der Presse selbsttätig abschalten, wenn der Grenzwert des Stößelnachlaufs überschritten wird. Für Reparaturarbeiten oder andere notwendige Eingriffe im Werkzeugraum, außer der üblichen Handbeschickung, muss eine mechanische Hochhalteeinrichtung, z. B. eine Abstützung, zur Verfügung stehen, die in die Presse eingesetzt wird. Wenn diese Einrichtung nicht die volle Presskraft aufnehmen kann, muss sie mit der Pressensteuerung verriegelt sein, so dass kein Hub ausgeführt werden kann und der Pressenstößel in der oberen Stellung festgehalten wird, solange sich diese Einrichtung in Schutzstellung befindet. Bei Pressen mit einer Hublänge von mehr als 500 mm und mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm muss die Hochhalteeinrichtung dauerhaft an der Presse befestigt bzw. in diese eingebaut sein. Wenn eine solche Hochhalteeinrichtung in ihrer Schutzfunktion vom Bedienerstandort nicht ohne weiteres zu sehen ist, muss eine zusätzliche deutliche Anzeige für die Stellung der Hochhalteeinrichtung vorhanden sein. An Tuschierpressen müssen diese Hochhalteeinrichtungen über den gesamten Hub wirksam sein. Es sind Auffangstufen von höchstens 150 mm zulässig. An Stirnkurbelpressen muss ein Pleuelschutz vorhanden sein, der bei Bruch des Stirnkurbelzapfens die Maschinenteile sicher fängt. Damit an Handspindelpressen niemand von den Schwengelenden getroffen werden kann, muss die kreisförmige Bahn der Schwengelenden (mit oder ohne Schwungkugel) gesichert sein, z. B. durch Reifen aus Bandeisen oder Rohr, befestigt an den Schwengelenden oder Schwunggewichten. Die Reifen müssen mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet sein. Die Spindel muss festgestellt werden können, z. B. beim Einrichten oder bei Nichtbenutzung. Die Hände müssen gegen Verletzungen durch den niedergehenden Pressstempel geschützt werden, z. B. dadurch, dass der Stempelhub möglichst kleiner als 6 mm ist, besser durch Handabweiser oder durch verdecktes Werkzeug bzw. Schiebewerkzeug.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de