Persönliche Schutzausrüstungen

Zu den PSA zählen insbesondere: Kopfschutz (z. B. Schutzhelme); Fußschutz (z. B. Schutzschuhe); Knieschutz (z. B. Knieschützer); Augen- und Gesichtschutz (z. B. Schutzbrillen); Atemschutz (z. B. Atemschutzgeräte), Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, PSA gegen Absturz oder gegen Ertrinken sowie Hautschutz. Ist PSA notwendig, muss sie der Unternehmer kostenlos zur Verfügung stellen und in ordnungsgemäßem Zustand halten. Die Beschäftigten müssen die ihnen bereitgestellte PSA benutzen. PSA dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) entsprechen. Sie müssen damit insbesondere die grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz EG-Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Der Hersteller oder sein in einem Staat der Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter muss dies in einer EG-Konformitätserklärung bestätigen, was sich durch die CE-Kennzeichnung auf dem PSA-Produkt ausdrückt. Jeder PSA muss in Deutschland eine Benutzerinformation des Herstellers in deutscher Sprache beigefügt sein. Sie enthält auch Gebrauchs- und Pflegehinweise sowie ggf. Warnhinweise und Erläuterungen. Vor der Benutzung einer PSA hat der Unternehmer die auftretenden Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und dafür geeignete PSA auszuwählen und zu bewerten. Daran sollten die Beschäftigten (oder die Arbeitnehmervertretung) beteiligt werden. Durch Aufklärung sowie Glossar Information und Motivation Glossar kann die Bereitschaft der Beschäftigten gefördert werden, die PSA zu tragen. Der Unternehmer muss die Mitarbeiter im Gebrauch der PSA unterweisen. Hinweise für diese Unterweisung finden sich in den Regeln für die Benutzung von PSA und in der Benutzerinformation des Herstellers. Der Unternehmer und seine Führungskräfte haben darüber hinaus eine Vorbildfunktion und sollten selbst immer die erforderliche PSA benutzen. Trägt ein Beschäftigter keine PSA, besteht - wenn hinweisende Maßnahmen erfolglos waren - die Möglichkeit disziplinarischer Maßnahmen. Die Nichtbenutzung von PSA kann:
  • zum Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führen, falls deshalb ein Unfall eintritt
  • einen Verstoß gegen die Arbeitsordnung darstellen
  • zu der Einschätzung führen, dass der Beschäftigte für den Arbeitsplatz ungeeignet ist und dort nicht mehr beschäftigt werden darf
  • zur Verhängung eines Bußgeldes durch den Unfallversicherungsträger gegen den Beschäftigten führen.
Für PSA und auch für Kombinationen von PSA (z. B. Atemschutzhelme: Kombination aus Atemschutz und Kopfschutz) gelten allgemeine Anforderungen. PSA müssen
  • Schutz bieten gegenüber den abzuwehrenden Gefahren, ohne eine größere Gefahr mit sich zu bringen
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügen
  • dem Träger angepasst werden können, wenn es die Art der PSA erfordert.
Erfordern Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer PSA, müssen diese aufeinander abgestimmt und die Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein. PSA werden in drei Kategorien eingeteilt: Kategorie I: PSA, bei denen der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann. Hierzu gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen:
  • oberflächliche mechanische Verletzungen
  • schwach aggressive Reinigungsmittel
  • Risiken bei der Handhabung von Teilen mit Temperaturen unter 50 °C, die keine gefährlichen Stöße verursachen
  • Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind
  • schwache Stöße und Schwingungen
  • Sonneneinstrahlung.
Kategorie II: PSA, die der Abwehr von mittleren Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dienen, die jedoch nicht der Kategorie III zuzuordnen sind, z. B.
  • Gehörschützer
  • Maschinenschutzanzüge
  • Industrieschutzhelme
  • Fußschutz.
Kategorie III: PSA, die gegen tödliche Gefahren oder irreversible Gesundheitsschäden schützen und bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann. Hierzu zählen ausschließlich:
  • Atemschutzgeräte
  • von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte und Tauchgeräte
  • PSA, die einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten
  • PSA zum Einsatz in warmer Umgebung unter 100 °C
  • PSA zum Einsatz in kalter Umgebung unter -50 °C
  • PSA zum Schutz gegen Absturz aus der Höhe
  • PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlicher Spannung stehenden Anlagen oder zur Isolierung gegen Hochspannung.
Für den Einsatz von PSA gilt: Kopfschutz: Schutzhelme sind zu tragen, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände zu rechnen ist. Kopfhauben, Mützen, Tücher oder engmaschige Haarnetze müssen Beschäftigte tragen, wenn die Gefahr besteht, dass das Kopfhaar von Maschinen oder Maschinenteilen erfasst wird. Augen- oder Gesichtsschutz muss getragen werden, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist. Atemschutzgeräte müssen Beschäftigte benutzen, wenn sie gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben oder biologischen Stoffen, die Krankheiten auszulösen vermögen, ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann. Gehörschutz: Persönliche Schallschutzmittel müssen zur Verfügung stehen, wenn in Arbeitsstätten, in denen Lärm auftritt, ein Beurteilungspegel von 80 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Derartige Bereiche sind als "Lärmbereiche" mit dem Gebotszeichen "Gehörschutz benutzen" (Abbildung) nach der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" zu kennzeichnen. Glossar Handschutz Glossar dient dem Schutz der Hände und Finger gegen Verletzungen durch Stiche, Schnitte, Quetschen, Verbrennen, Verätzen und andere schädliche Einwirkungen. Handschutzmittel sind Schutzhandschuhe (Abbildung) in verschiedenen Formen, Fäustlinge oder Handleder. Als Materialien werden Leder, Kunststoff, Metall, Gummi oder Textilien verwendet. Form und Material richten sich nach der erforderlichen Schutzwirkung und Beanspruchung. Handschuhe dürfen nicht bei Arbeiten an sich drehenden Teilen, z. B. an Bohrmaschinen, getragen werden, da der Handschuh und damit die Hand von Spindeln, Wellen oder dgl. erfasst werden kann. Armschutz dient vorwiegend dem Schutz der Innenseite der Unterarme und Ellenbogen gegen Schnitt-, Stich- und Stoßverletzungen, z. B. beim Umgang mit scharfkantigen Materialien wie Glas oder Blech oder bei Arbeiten mit scharfen Messern. Form, Material und Befestigung richten sich nach der Art der Tätigkeit. Auch Handschuhe mit langen Stulpen oder Pulsschützer können hier Schutz bieten. Hautschutz in Form geeigneter Hautschutzmittel und in Verbindung mit Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln ist notwendig, um möglichen Hauterkrankungen vorzubeugen. Fußschutz ist zu tragen, wenn mit Verletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder anrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe sowie durch heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist. In Betracht kommen insbesondere Sicherheitsschuhe mit einer eingebauten Stahlkappe, die den Zehenbereich vor Knochenbrüchen, Quetschungen und Prellungen schützt. Knieschutz ist zu benutzen, wenn mit der Verletzung der Knie insbesondere durch Stoß oder Einklemmen zu rechnen ist, bzw. bei längerer knieender Körperhaltung bei der Arbeit, um das Knie zu polstern und die Gewichtskräfte optimal auf das Knie zu verteilen. Beinschutz (z. B. Gamaschen, Schienbein- oder Knieschützer) dient vorwiegend dem Schutz der Unterschenkel und Knie gegen Verbrennungen und mechanische Belastungen oder Verletzungen. Als Werkstoff kommen je Leder, Kunststoff, Aluminium oder auch feuerhemmend imprägnierte Textilien in Betracht. Form und Material müssen den Arbeitsbedingungen angepasst sein. Das Gehen und Bücken darf durch den Schutz nicht behindert werden. Ggf. muss bei Gefahr der Schutz schnell zu lösen sein. Schutzkleidung soll den Menschen z. B. gegen Hitze und Kälte, Nässe, Gase, Stäube, Dämpfe, Strahlung, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuerflüssige Massen und chemische Stoffe wie Laugen, Säuren und Öle schützen. PSA gegen Absturz (Anseilschutz) dient zur Sicherung von Personen bei Arbeiten mit Absturzgefahr, wenn technische oder bauliche Schutzmaßnahmen (z. B. Geländer oder Abdeckungen) nicht möglich sind oder nicht ausreichen, und bei Arbeiten in Apparaten, Behältern und dgl. mit Gesundheitsgefährdung. Absturzsicherungen sind je nach den Gegebenheiten: Auffanggurte, Verbindungsmittel in Form von Sicherheitsseilen, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzgeräte und Abseilgeräte. Rettungsgurte dienen sowohl als Schutz beim Einsteigen in Apparate, Behälter usw. als auch zur Rettung Verletzter oder Bewusstloser aus engen Räumen. PSA gegen Ertrinken sind insbesondere Rettungswesten oder -kragen, die bei der Schifffahrt oder bei Arbeiten am oder über dem Wasser zu tragen sind. Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen zählen zur PSA vor allem der Elektriker-Schutzhelm, Gesichtsschutzschilde, Armschutzstulpen, isolierende Handschuhe, Stiefel und Schuhe, isolierende Schutzkleidung allgemein sowie Abdeckungen und isolierendes Werkzeug. Diese Schutzausrüstungen müssen den Bestimmungen in DIN VDE 0680 T 1 entsprechen und mit dem VDE-Prüfzeichen gekennzeichnet sein. Außerdem müssen Herstellerzeichen (Name oder Markenzeichen) und Herstellungsjahr angegeben sein. Zur Prüfung und Kennzeichnung von PSA der Kategorie I bescheinigt der Hersteller selbst, dass die in Verkehr gebrachte PSA den einschlägigen Vorschriften entspricht (EG-Konformitätserklärung). Er bringt auf jeder PSA die CE-Kennzeichnung (Abbildung) an. PSA der Kategorie II unterliegen einer verpflichtenden EG-Baumusterprüfung, die von akkreditierten Stellen durchgeführt wird. Solche PSA werden ebenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen. PSA der Kategorie III unterliegen zusätzlich einer Kontrolle des fertigen Endproduktes (stichprobenartige Produktprüfung oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems durch die zugelassene Stelle). Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Zeichen CE sowie der Kennnummer der Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de