Notbefehlseinrichtungen

Jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel mit Gefahr bringenden Bewegungen muss mindestens eine Notbefehlseinrichtung haben. Die Notbefehlseinrichtungen müssen jederzeit schnell, leicht und gefahrlos erreichbar sein und eine auffällige Kennzeichnung mit einem roten Stellteil (meist Druckknopf) vor gelber Kontrastfläche haben. Sie sind so anzuordnen, dass sie von keinem Platz an der Maschine weiter als 15 m entfernt sind. Es ist nicht zulässig, für einzelne Gruppen der Maschinen gesonderte Notbefehlseinrichtungen vorzusehen, sondern es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die auf die gesamte Maschine wirkt. Notbefehlseinrichtungen müssen nach einer Betätigung in der "Aus-Stellung" bleiben. Sie dürfen nur durch Entsperren oder bewusstes Rückführen wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden können. Das Arbeitsmittel darf mit der Notbefehlseinrichtung nicht wieder in Gang gesetzt werden können. Der Unternehmer hat Notbefehlseinrichtungen in regelmäßigen Abständen zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass sie nicht unwirksam gemacht werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de