Nicht begehbare Bauteile

Bauteile, die beim Begehen brechen können, sind z. B. Zement-Wellplatten, Glasdächer, Staubdecken, Lichtplatten und -kuppeln, Lichtbänder, abgehängte Zwischendecken, Oberlichter, Glasdächer, Lüftungen und sonstige Bauteile geringer Tragfähigkeit. Derartige Teile von Bauten sind gegen Absturz zu sichern, z. B. durch Einsatz tragfähiger Netze (Abbildung) und Geflechte (Abbildung) oder durch lastverteilende Beläge und ggf. durch Seitenschutz. Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, wie beispielsweise Decken und Dächer aus Platten oder mit Füllkörpern, die nicht gegen Verschieben gesichert sind oder bei denen das Ausbrechen oder Ausweichen ihrer Auflager nicht verhindert werden kann, oder nicht befestigte Gitterroste, dürfen nicht betreten werden, außer wenn durch geeignete Maßnahmen Absturzsicherungen geschaffen sind.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de