Nationaler Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme (NLA)

Der nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme (NLA) stellt derzeit den für die Bundesrepublik Deutschland bedeutendsten AMS-Standard dar.

Was ist der "Nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme (LNA)"?

Der nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme (NLA) wurde in den Jahren 2001 und 2002 von einem Beraterkreis auf Basis des ILO-Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) und unter Berücksichtigung des "Gemeinsamen Standpunktes", der "Gemeinsamen Eckpunkte für AMS-Konzepte", der spezifischen nationalen Rahmenbedingungen und vorhandener AMS-Konzepte erarbeitet. Dem Beraterkreis, der auch für die Überprüfung und Weiterentwicklung des nationalen Leitfadens zuständig ist, gehören an: Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales BMAS, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Unfallversicherungsträger und der Sozialpartner.

Das heißt, alle für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Deutschland relevanten Gruppen waren und sind in die Entwicklung und Weiterentwicklung des nationalen Leitfadens für AMS einbezogen. Der von Beginn an auf Konsens ausgerichtete Weg wird damit fortgesetzt.

Anwendung des nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagementsysteme

Die Anwendung des nationalen Leitfadens für AMS ist freiwillig. Er orientiert sich am PDCA-Prinzip (Plan, Do, Check, Act) und entspricht der Struktur zeitgemäßer Managementsysteme. Der "Nationale Leitfaden für AMS" kann verwendet werden für:

  • die Entwicklung eines eigenständigen AMS
  • die Entwicklung eines AMS, das in ein anderes Managementsystem integriert ist
  • die Bewertung und Weiterentwicklung eines installierten AMS
  • eine externe (staatliche oder berufsgenossenschaftliche) Systemkontrolle.

"Durch den Leitfaden werden bestehende Rechtsvorschriften oder anerkannte Standards weder ersetzt noch erläutert. Die Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Leitfaden sieht keine Zertifizierung durch Dritte vor. Er ermöglicht es, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen einer Systemkontrolle, den Organisationen eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit ihres AMS anzubieten. Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich bestätigt. Hierdurch kann eine - auch indirekte - Verpflichtung zur Zertifizierung durch Dritte oder die Vorlage anderer Bescheinigungen bei der Erteilung von Aufträgen entfallen. Wird eine schriftliche Bestätigung der Überprüfung gewünscht, müssen die Anforderungen des Leitfadens oder einer entsprechenden organisationsspezifischen Handlungshilfe von der Organisation umgesetzt werden. Strebt eine Organisation im Rahmen einer solchen freiwilligen Überprüfung eine Bestätigung der Wirksamkeit ihres betrieblichen AMS an, sind bilaterale Regelungen auf der Basis des Leitfadens zu vereinbaren." (Leitfaden 2002, S. 1)

Was definiert der nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme?

Der nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme definiert folgende AMS-Elemente und Anforderungen: (Abbildung)

Hauptelement: Politik

1.) Element: Arbeitsschutzpolitik Anforderungen: Die oberste Leitung soll schriftlich eine zur Unternehmenspolitik widerspruchsfreie Arbeitsschutzpolitik festlegen, diese bekannt machen und die Unternehmensaktivitäten daran ausrichten.

2.) Element: Arbeitschutzziele Anforderungen: Die oberste Leitung soll in Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung oder weiterer Prüfungen regelmäßig messbare Arbeitsschutzziele festlegen und deren Erreichung überprüfen.

Hauptelement: Organisation

3.) Element: Bereitstellen von Ressourcen Anforderungen: Die Festlegungen zur Arbeitsschutzplanung sollten die Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen einschließlich der erforderlichen Informationen für alle Angehörigen des Unternehmens umfassen. 4.) Element: Zuständigkeit und Verantwortung Anforderungen: Die oberste Leitung sollte Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leitung des AMS sowie für das Erreichen der festgelegten Arbeitsschutzziele zuweisen und bei Bedarf aktualisieren. In diesem Zusammenhang ist auch ein AMS-Beauftragter zu bestellen.

5.) Element: Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten Anforderungen: Das Unternehmen sollte die Rechte und Pflichten der Beschäftigten bekannt geben, Mitwirkungsmöglichkeiten schaffen und geeignete Verfahren festlegen und einführen, die eine Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sicherstellen.

6.) Element: Qualifikation und Schulung Anforderungen: Die oberste Leitung sollte die erforderlichen Qualifikationen festlegen und durch Qualifizierungsmaßnahmen sicherstellen.

7.) Element: Dokumentation Anforderungen: Das Unternehmen sollte die Dokumentation regeln, einführen und aufrechterhalten.

8.) Element: Kommunikation und Zusammenarbeit Anforderungen: Die oberste Leitung sollte die interne und externe arbeitsschutzrelevante Kommunikation und Zusammenarbeit regeln und sicherstellen.

Hauptelement: Planung und Umsetzung

9.) Element: Erstmalige Prüfung Anforderungen: Das Unternehmen sollte vor dem Aufbau des AMS seine vorhandene Arbeitsschutzorganisation und -praxis erstmalig nach einem festzulegenden Verfahren überprüfen.

10.) Element: Ermittlung von Verpflichtungen Anforderungen: Das Unternehmen sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um relevante Rechtsvorschriften regelmäßig zu ermitteln und umzusetzen.

11.) Element: Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung) Anforderungen: Das Unternehmen sollte Verfahren zur kontinuierlichen Ermittlung arbeitsschutzrelevanter Arbeiten, Abläufe und Prozesse einführen und aufrechterhalten.

12.) Element: Beurteilung der Gefährdungen Anforderungen: Das Unternehmen sollte die gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilungen durchführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten und umsetzen.

13.) Element: Vermeidung von Gefährdungen Anforderungen: Das Unternehmen sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten

  • für das Festlegen und Einleiten von Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen
  • zur Vorbeugung und Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen
  • für die Berücksichtigung von Arbeitsschutzaspekten bei Beschaffungen
  • die sicherstellen, dass für Kontraktoren und ihre Beschäftigten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Unternehmens oder zumindest äquivalente Anforderungen gelten
  • die die arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung regeln.

14.) Element: Änderungsmanagement Anforderungen: Das Unternehmen sollte Regelungen treffen, die interne und externe Veränderungen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, ermitteln, bewerten und ggf. erforderliche Maßnahmen einleiten.

Hauptelement: Messung und Bewertung

15.) Element: Leistungsüberwachung und -messung Anforderungen: Das Unternehmen sollte Verfahren zur Überwachung, Messung und Aufzeichnung der Arbeitsschutzleistung entwickeln, einführen, anwenden und in regelmäßigen Abständen überprüfen.

16.) Element: Untersuchungen Anforderungen: Das Unternehmen sollte die Durchführung von Unfall- und anderen Untersuchungen regeln und sie auch durchführen.

17.) Element: Interne Audits Anforderungen: Das Unternehmen sollte die Durchführung regelmäßiger interner Audits regeln und regelmäßig interne Audits durchführen.

18.) Element: Bewertung durch die oberste Leitung Anforderungen: Das Unternehmen sollte die Bewertung des AMS durch die oberste Leitung regeln und sie auch durchführen.

Hauptelement: Verbesserungsmaßnahmen

19.) Element: Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen Anforderungen: Das Unternehmen sollte Verfahren festlegen, aufrechterhalten und anwenden für Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, die sich aus der Leistungsüberwachung und -messung des AMS, den AMS-Audits und den Bewertungen durch die oberste Leitung ergeben.

20.) Element: Kontinuierliches Verbessern Anforderungen: Das Unternehmen sollte Verfahren für die kontinuierliche Verbesserung des AMS sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes festlegen, aufrechterhalten und anwenden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de