Mineralfasern

Produkte, die KMF enthalten, werden für eine Vielzahl von Anwendungszwecken eingesetzt, bei denen es auf gute Wärme- oder Schallschutzisolierung oder eine hohe Temperaturbeständigkeit ankommt. Auch zur Verbesserung der Materialfestigkeit, z. B. in glasfaserverstärkten Kunststoffen, für Filterzwecke, in Gewebetapeten und für Spezialanwendungen werden KMF eingesetzt. Die Tabelle (Abbildung) gibt eine Übersicht über Einteilung und Anwendungsbereiche von glasigen KMF. Kristalline (Whisker) und polykristalline KMF werden hauptsächlich in faserverstärkten Werkstoffen, in Reibbelägen (Kaliumtitanat) und zur Hochtemperaturisolierung verwendet. Eine der wichtigsten Produktgruppen stellen die Mineralwollen (Glas, Stein, Schlacke) dar, die vor allem im Hochbau und in der technischen Isolierung eingesetzt werden. Keramische Fasern finden ihr Hauptanwendungsgebiet in Hochtemperaturbereichen. Bewertung von künstlichen Mineralfasern: Die Diskussion um krebserzeugende Eigenschaften von Mineralfasern konzentriert sich heute vor allem auf keramische Fasern, seit sich ab etwa 1996 neu entwickelte, vom Krebsverdacht befreite Mineralwolle-Dämmstoffe auf dem Markt befinden. Grundsätzlich hängt die krebserzeugende Wirkung von den so genannten KGB-Kriterien ab:
  • Konzentration der Fasern in der Luft am Arbeitsplatz
  • Gefährdungsgeometrie (lange und dünne, einatembare Fasern)
  • Biobeständigkeit der Fasern im Körpergewebe.
Im Arbeitsschutz wird als relevante Fasergeometrie die so genannte WHO-Faser herangezogen: Länge > 5 mm, Durchmesser < 3 mm, Verhältnis Länge zu Durchmesser > 3:1. Solche Fasern können bis in die Lungenbläschen gelangen. In Deutschland ist das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von KMF, ihren Zubereitungen und Erzeugnissen, die mehr als 0,1 % Masseanteil KMF enthalten, für Zwecke der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn bestimmte in der Chemikalienverbotsverordnung und in Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) angegebene Kriterien der Biolöslichkeit erfüllt sind. Das Verwendungsverbot beinhaltet kein Gebot des Entfernens (Sanierung) von früher rechtmäßig eingebauten Produkten. Der Umgang mit bereits eingebauten, alten Fasern, die die Kriterien für Biolöslichkeit nicht erfüllen, ist für Demontage-, Abbruch- und Instandhaltungszwecke zulässig. Liegen keine Informationen zur Beurteilung eingebauter Fasern vor, ist von einer Krebsgefahr auszugehen. In der TRGS 905 sind außerdem einige Faserarten namentlich als krebserzeugend eingestuft (für Abmessungen nach der WHO-Definition). Bei der Entfernung thermisch belasteter Isolierung (> 900 °C) aus Keramikfasern, SiO2-Fasern, Calciumsilikatfasern oder anderen silikathaltigen Fasern muss grundsätzlich mit einer Gesundheitsgefährdung durch silikogene Stäube (Quarz, Cristobalit) gerechnet werden. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Quarz/Cristobalit sind krebserzeugend im Sinne der TRGS 906. Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Dämmstoffen: KMF für Zwecke der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen sind vor allem Mineralwolle-Dämmstoffe. Seit etwa 1996 sind in Deutschland Mineralwolle-Dämmstoffe auf dem Markt, die hinsichtlich einer möglichen Krebsgefahr als unbedenklich gelten. Der Verbraucher bzw. Verarbeiter kann diese neue Generation von Mineralwolle-Produkten z. B. am RAL-Gütezeichen 388 "Erzeugnisse aus Mineralwolle" erkennen. Bei der Verwendung sind nur die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRGS 500 einzuhalten. Mit diesen Maßnahmen begegnet man der mechanischen Reizwirkung von groben Fasern oder Faserbruchstücken. Für die Praxis hilfreich ist die Verwendung der von Herstellern, Verbänden der Bauwirtschaft, Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften und Ländern verteilten Handlungsanleitung "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)". Tätigkeiten an Dämmstoffprodukten, die vor 1996 eingebaut wurden: Schutzmaßnahmen für den Umgang mit "alten", das heißt in der Regel vor 1996 eingebauten Mineralwolle-Produkten, die nicht die Freizeichnungskriterien der GefStoffV erfüllen, sind gemäß der 2007 vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) neu gefassten TRGS 521 "ASI-Arbeiten mit alter Mineralwolle" zu treffen. Diese Maßnahmen richten sich nach den drei Expositionskategorien, denen die typischen Tätigkeiten zugeordnet werden: Expositionskategorie 1 liegt bei Tätigkeiten vor, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur sehr geringer Faserexposition führen (< 50.000 Fasern/m^3). Hier sind die allgemeinen Staubminderungsmaßnahmen und die Maßnahmen zur Arbeitshygiene zu nennen. Expositionskategorie 2 liegt bei Tätigkeiten vor, die eine geringe bis mittlere Faserexposition hervorrufen (zwischen 50.000 und 250.000 Fasern/m^3). Expositionskategorie 3 liegt bei Tätigkeiten vor, die in der TRGS 521 nicht gelistet sind, und damit nach dem Stand der Technik eine höhere Faserstaubexposition als 250.000 Fasern/m^3 hervorrufen. Die TRGS 521 ordnet die in Frage kommenden Tätigkeiten der Bereiche "Hochbau" und "Technische Isolierung" diesen Expositionskategorien zu und benennt geeignete Schutzmaßnahmen. Schutzmaßnahme für Expositionskategorie 1 sind z. B.:
  • Mindestmaßnahmen nach TRGS 500
  • staubarme Arbeitsverfahren auswählen, Material zerstörungsfrei ausbauen
  • ausgebautes Material nicht werfen, keinen Staub aufwirbeln
  • feucht kehren oder mit Industriestaubsauger (Kat. M) arbeiten
  • Abfälle möglichst staubdicht verpacken, Abfallbehälter geschlossen transportieren
  • Locker sitzende Arbeitskleidung und Schutzhandschuhe aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe tragen
  • Beschäftigte sind über Gefahren, richtiges Verhalten und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Bei Arbeiten in der Expositionskategorie 2 sind zusätzlich erforderlich:
  • Erfassen freiwerdender Faserstäube durch Industriesauger der Staubklasse M
  • abgesaugte Luft nicht in Arbeitsbereiche zurückführen, es sei denn, behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Verfahren werden eingesetzt
  • Atemschutz ist bereitzustellen
  • Anzahl exponierter Personen minimieren
  • schwer zu reinigende Gegenstände wie Teppichböden oder Heizkörper abdecken
  • Waschmöglichkeiten
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
Bei Arbeiten in der Expositionskategorie 3
  • ist immer das Tragen von Atemschutz erforderlich (FFP2, Halbmasken mit P2-Filter oder Gebläsegeräte TM1P)
  • sind atmungaktive Schutzanzüge Typ 5 zu verwenden
  • müssen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen und Arbeitskleidung zur Verfügung stehen.
Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen: Bei diesen Tätigkeiten muss nach der Art der Hochtemperaturwolle unterschieden werden. Handelt es sich um eine reine Erdalkalisilikatwolle (synthetische Hochtemperaturglaswolle, AES-Wolle), müssen lediglich die allgemeinen Mindeststandards der TRGS 500 beachtet sowie die Gefährdungen durch silikogene Stäube bei thermischer Beanspruchung (> 900 ºC) der Wollen berücksichtigt werden. AES-Fasern stehen nicht unter Krebsverdacht. Aluminiumsilikatwollen (Keramikfasern) sind hingegen als krebserzeugend Kat. 2, polykristalline Wollen als krebserzeugend Kat. 3 eingestuft. Bei Tätigkeiten mit diesen Wollen sind entsprechende Maßnahmen nach Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Zunächst ist zu prüfen, ob sie durch weniger gefährliche Faserprodukte ersetzt werden können (TRGS 619). Ist dies nicht möglich, sind solche Produkte bzw. Arbeitsverfahren einzusetzen, die die Exposition gegenüber Faserstäuben verringern bzw. minimieren können, z. B.:
  • vorkonfektionierte oder kaschierte Produkte verwenden
  • Formteile oder andere Produkte mit geringem Staubungsverhalten einsetzen
  • staubarm arbeitende Werkzeuge, Geräte und Verfahren verwenden
  • bei Abbrucharbeiten Material ggf. befeuchten
  • möglichst ein in einer TRGS genanntes oder berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkanntes Verfahren einsetzen.
Bei der Herstellung, Verarbeitung und Montage von Faserprodukten sind insbesondere technische Maßnahmen wie Absaugungen und technische Belüftungen einzusetzen. Arbeitsbereiche sind abzugrenzen, nur befugte Personen dürfen Zugang haben. Persönliche Schutzausrüstungen sind einzusetzen. Je nach Faserkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz kommen atmungsaktive Schutzanzüge (vorzugsweise Einweganzüge Typ 5) und Atemschutzgeräte (Halbmaske mit P2-Filter, FFP2 oder TM2P, TH2P) zum Einsatz. Details sollen in einer TRGS "Hochtemperaturwollen", die zurzeit vom AGS erarbeitet wird, geregelt werden. Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 26 "Atemschutz" und G 1.3 "Keramische Fasern" anzuwenden. Unspezifische Untersuchungen nach allgemeinen krebserzeugenden Fragestellungen sind nicht empfehlenswert.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de