Maschinen

Eine Maschine im Sinne der Maschinenverordnung (9. GPSGV) und damit auch nach der EG-Maschinenrichtlinie ist die Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind. Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren. Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind.

Geltungsbereich der Maschinenverordnung

Der Geltungsbereich der Maschinenverordnung erstreckt sich auch auf Sicherheitsbauteile. Dies sind Bauteile, die vom Hersteller mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet. Seit der Öffnung des europäischen Binnenmarktes am 1.1.1993 regeln europäische Richtlinien (RL) bzw. die nationalen Vorschriften, die durch Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht entstanden sind, Bau und Ausrüstung von Maschinen sowie deren erstmaliges Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie enthalten auch grundlegende Sicherheitsanforderungen für das Konstruieren und Herstellen von Maschinen. Durch die Vereinheitlichung der Vorschriften wurden Handelshemmnisse beseitigt. So bestimmen in Deutschland nicht mehr die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und andere nationale Regeln die Sicherheit neuer Maschinen, sondern die in nationales Recht umgesetzten EG-Binnenmarktrichtlinien. Neben der EG-Maschinenrichtlinie können für den Hersteller von Maschinen auch andere EG-Richtlinien (z. B. Niederspannungs-RL, Druckbehälter-RL, Explosionsschutz-RL, EMV-RL) bzw. die daraus abgeleiteten Vorschriften (1. GPSGV, 6. GPSGV, 11. GPSGV, EMVG) relevant sein. Die grundlegenden Forderungen der verbindlichen EG-Richtlinien, z. B. der Maschinenrichtlinie (zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG vom 17.5.2006 neu gefasst), werden durch unverbindliche harmonisierte Normen konkretisiert. Die harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Wie sind der Schutz und die Beschaffenheit von Maschinen geregelt?

Für den Maschinenschutz (Abbildung) und die Beschaffenheit von Maschinen insgesamt sind außerdem Regelungen in der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie vom 30.11.1989 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) enthalten. Diese Richtlinie wurde zunächst durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vom 11.3.1997 in nationales Recht umgesetzt. Seit 3.10.2002 gibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für den Betreiber den sicherheitstechnischen Mindeststandard für Arbeitsmittel vor, der sich nur geringfügig vom vorherigen unterscheidet. Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die
  • solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder,
  • wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3.10.2002 bereitgestellt worden sind, müssen
  • den zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
  • wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
Bezüglich der Beschaffenheitsanforderungen (Anforderungen an Bau und Ausrüstung) gilt: Nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommene Maschinen und Sicherheitsbauteile müssen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie entsprechen; dies muss durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A (Abbildung) und II C (Abbildung) sowie Anhang V der Richtlinie bestätigt sein. Verwendungsfertige Maschinen und auswechselbare Ausrüstungen müssen mit der CE-Kennzeichnung (Abbildung) nach Anhang III der Richtlinie versehen sein. Mit der EG-Konformitätserklärung sowie der CE-Konformitätskennzeichnung wird die Übereinstimmung eines Produkts mit den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie und ggf. weiterer geltender EG-Richtlinien gegenüber dem Käufer bestätigt. Unterliegt eine Maschine außer der Maschinenrichtlinie auch noch weiteren Gemeinschaftsrichtlinien, die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben wird, so gibt die CE-Kennzeichnung einheitlich seit dem 1.1.1997 an, dass die Maschine den Anforderungen aller dieser Richtlinien entspricht. Für bestimmte gefährliche Maschinen (nach Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie), die nicht nach harmonisierten Normen gebaut sind, darf der Hersteller die EG-Konformitätserklärung nur ausstellen, wenn diese Maschinen zuvor eine Baumusterprüfung bei einer anerkannten Prüfstelle bestanden haben und darüber eine EG-Baumuster-Prüfbescheinigung ausgestellt worden ist. Die harmonisierten Normen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Verzeichnissen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bekannt gemacht. Für technische Arbeitsmittel, die nicht unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie oder anderer europäischer Richtlinien fallen, gilt das berufsgenossenschaftliche Regelwerk weiter. Für Maschinen, die bis zum 31.12.1992 in Betrieb genommen worden sind, bleiben die bis dahin geltenden Beschaffenheitsanforderungen der Unfallverhütungsvorschriften als verpflichtende Rechtsnormen aufrechterhalten. Diese Maschinen müssen aber seit 1.7.1998 zusätzlich mindestens den Anforderungen des Anhangs der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) entsprechen, um weiterhin betrieben werden zu dürfen. Dies betrifft ebenso die Maschinen, die entsprechend den bis 31.12.1992 geltenden Anforderungen hergestellt und bis zum 31.12.1994 in Verkehr gebracht worden sind. Die am 3. 10. 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für die sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst; die alten Maschinenvorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung erfolgte zum Teil zeitgleich mit In-Kraft-Treten der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) zum 1. 1. 2004 und wird weiter fortgesetzt. Die für das Betreiben weiterhin notwendigen Regeln aus den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften sind in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) zusammengefasst. Vorschriften über Prüfungen vor Inbetriebnahme, die sich auf Beschaffenheitsanforderungen beziehen, sind bei Maschinen, die den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen und bei denen dies durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist, aufgehoben. Die Prüfung der Arbeitsmittel im Betrieb regelt ebenfalls die Betriebssicherheitsverordnung. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Art der Montage abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder weitern Montage, z. B. auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort, geprüft werden. Die Prüfung soll die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion des Arbeitsmittels belegen. Prüfungen dürfen nur von Befähigten Personen durchgeführt werden. Befähigte Personen sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des Arbeitsmittels verfügen. Unterliegen Arbeitsmittel schädigenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, muss der Arbeitgeber innerhalb der von ihm ermittelten Frist das Arbeitsmittel durch hierzu Befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben lassen. Haben außergewöhnliche Ereignisse (z. B. Unfälle, lange Stillstandszeiten) stattgefunden, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben könnten, hat der Arbeitgeber das Arbeitsmittel unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine hierzu Befähigte Person zu unterziehen. Hierdurch sollen Schäden frühzeitig entdeckt und der sichere Betriebszustand erhalten werden. Auch nach Instandsetzungsarbeiten am Arbeitsmittel, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, ist eine Prüfung erforderlich. Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen; die Prüfnachweise sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und am Betriebsort, auch außerhalb des Betriebes, bereitzuhalten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de