Luftfahrt

Unter Luftfahrt versteht man den Transport von Personen oder Gütern durch die Erdatmosphäre ohne Verbindung zur Erdoberfläche.

Welche Betriebsstätten gibt es in der Luftfahrt?

Die in der Luftfahrt üblichen Betriebsstätten sind Flugplätze und Hubschrauberlandeplätze. Auf Flugplätzen (Flughäfen) starten, landen und rollen nicht nur Flugzeuge (Luftfahrzeuge), auf dem Vorfeld findet auch ein reger Bodenverkehr (Abbildung) statt, der von der Verkehrsleitung des Flugplatzes überwacht wird. Borddienstfahrzeuge und andere Bodengeräte werden bewegt, damit Passagiere sowie Transport- und Versorgungsgüter an und von Bord gebracht werden können. Außerdem müssen Luftfahrzeuge gewartet, gereinigt und betankt werden. Auch die Luftfahrzeuge selbst werden oft ohne eigene Schubkraft auf dem Flugplatzvorfeld durch Flugzeugschlepper bewegt.

Welche Bodengeräte gehören zur Luftfahrt?

Zu den Bodengeräten zählen:
  • Schleppgeräte
  • Transportgeräte
  • Be- und Entladegeräte für Luftfahrzeuge
  • Ver- und Entsorgungsgeräte
  • Wartungsgeräte für Luftfahrzeuge
  • Wartungsgeräte für den Flughafen.
Auf großen Verkehrsflughäfen nimmt die Personen- und Gepäck- bzw. Ladungsbeförderung breiten Raum ein. Unfälle, die spezifisch für diesen Bereich sind, ereignen sich vorwiegend beim Umgang mit Bodengeräten, z. B. mit Förderbändern zur Gepäckbeförderung, durch Absturz von einem Bodengerät oder aus einer ungesicherten Flugzeugtür, beim Schleppen von Luftfahrzeugen oder durch laufende Triebwerke bzw. Propeller. Bodengeräte und Fluggastbrücken sind, bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Vorfeldbusse), "Maschinen" im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG. Beim Inverkehrbringen müssen sie mit der CE-Kennzeichnung, der Konformitätserklärung sowie der Betriebsanleitung versehen sein und den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der 89/392/EWG entsprechen. Bodengeräte und Fluggastbrücken unterliegen zum Teil einer Genehmigung oder Zulassung. Soweit Stetigförderer, Fahrzeuge, Flurförderzeuge oder Hebebühnen nicht für die "besonderen Erfordernisse der Luftfahrt" gebaut sind, müssen die entsprechenden UVV beachtet werden. Die auf dem Vorfeld Beschäftigten müssen auffällige Arbeitskleidung tragen, die der Unternehmer zu stellen hat. Wird mit Luftfahrzeugen Ladung transportiert, müssen Befestigungseinrichtungen wie Zurrmittel und Anschläge zur Ladungssicherung gefahrlos erreicht und betätigt werden können. Kraftbetriebene Luftfahrzeuge müssen mit einem Erdungsanschluss ausgerüstet sein. Zur Gestaltung und Kennzeichnung des Erdungsanschlusses siehe auch DIN 75 013 "Straßentankwagen; Erdungslasche, Anschlussmaße" und DIN 40 011 "Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter, Fremdspannungsarme Erde, Kennzeichnung an Betriebsmitteln, Schilder". An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, muss im Bereich der Türöffnung ein Haltegriff angebracht sein. Bei Absturzhöhen von mehr als 1 m muss beidseitig ein Haltegriff angebracht sein und es müssen zusätzliche Sicherungseinrichtungen - z. B. Sicherheitsleinen, Sicherheitsnetze oder eine bordeigene unverlierbar angebrachte Treppe mit beidseitigen Handläufen - hinzukommen. Das gilt nicht für solche Türen, über die ausschließlich unmittelbar im Türbereich angeordnete Sitzplätze erreicht werden. An Schleppstangen für Luftfahrzeuge müssen die zum Schleppen vorgesehenen Luftfahrzeugtypen oder die zulässige Schlepplast deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Während des Rollens von Luftfahrzeugen am Boden müssen die Besatzungsmitglieder auf den festgelegten Plätzen sitzen und die Sicherheitsgurte (Schulter- oder Beckengurte) benutzen, soweit ihre Dienstpflichten es zulassen. Fluggast- und Servicetreppen dürfen nicht betreten werden, wenn die Treppen durch Sicherungseinrichtungen, die ein Zugangsverbot zur Treppe beinhalten, gesperrt sind. Türen an Luftfahrzeugen über 1 m Absturzhöhe dürfen von innen erst geöffnet werden, wenn von außen eine Fluggastbrücke oder ein Bodengerät, z. B. eine Treppe oder ein Hubwagen, angefahren ist, so dass ein Abstürzen verhindert ist. Laufende Tragorgane von Förderbändern auf Bodengeräten dürfen nicht betreten werden. Eine Besonderheit stellen die Hubschrauberlandeplätze dar. Sie sind Landeplätze nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und § 49 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) ausschließlich zur Benutzung von Hubschraubern. Ein Hubschrauberlandeplatz kann ebenerdig oder erhöht, z. B. auf Parkdecks oder Dächern eingerichtet sein. Daneben gibt es Hubschrauberlandepunkte auf Flughäfen und Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs oder zu besonderen Zwecken, die in der jeweiligen Genehmigung ausgewiesen sind. In der Genehmigung für den Hubschrauberlandeplatz sind mögliche Einschränkungen des Betriebes - etwa nur für Tagbetrieb oder nur für Krankentransporte - enthalten. Landungen außerhalb genehmigter Landeplätze sind nur zulässig nach Zustimmung der zuständigen Luftverkehrsbehörde oder zur Rettung von Menschenleben oder zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, z. B. durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei oder die Bundeswehr. Gefährdungen auf Hubschrauberlandeplätzen gehen in erster Linie von drehenden Rotoren der Luftfahrzeuge aus. Es kann zur Kollision mit Personen, Fahrzeugen, Gebäuden kommen. Auch durch Baumaßnahmen im Bereich eines Hubschrauberlandeplatzes, durch Einrichtungen des Landeplatzes oder durch Rotorabwinde kann es zu Gefährdungen kommen.

Gefährdungen in der Luftfahrt

Weitere Gefährdungen können entstehen durch
  • unzureichende Hindernisfreiheit im An-, Abflugbereich
  • Mängel der Befeuerung oder der Kennzeichnung von Hindernissen
  • unzureichende Tragfähigkeit
  • fehlerhafte Betankungseinrichtungen
  • Mängel im Brandschutz- und Rettungswesen
  • fehlende oder mangelhafte Absturzsicherungen bei erhöht liegenden Landeplätzen
  • unzureichenden Winterdienst
  • unzureichende Absperrungen zu umliegenden Bereichen eines Hubschrauberlandeplatzes.
Auch durch den auftretenden Fluglärm können Gefahren entstehen. Gesetzliche Mindestanforderungen gibt es z. B. für Größe, Neigung und Oberflächenbeschaffenheit von Start- und Landeflächen, für die Randstreifengröße, die Breite und Neigung von An- und Abflugflächen, die Breite und Neigung von seitlichen Übergangsflächen sowie für bauliche und betriebliche Einrichtungen eines Hubschrauberlandeplatzes. Vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) gibt es dazu Richtlinien für Hubschrauberlandeplätze. Auch die UVV "Luftfahrt" enthält Schutzziele für den Bau und die Ausrüstung, den Betrieb sowie für Prüfungen von Luftfahrzeugen, Bodengeräten und Einrichtungen der Luftfahrt. Dort wird auch auf andere Regelungen der Unfallversicherungsträger und der Europäischen Union (EU) verwiesen. Konkrete praktische Handlungsanleitungen und präventive Maßnahmen ergeben sich für Planer, Bauherrn und Betreiber eines Hubschrauberlandeplatzes in erster Linie aus den genannten Richtlinien. Es wird empfohlen, zur Einrichtung und zum Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes einen Sachverständigen hinzuzuziehen, damit flugbetriebliche und aerodynamische Aspekte berücksichtigt werden können. Daneben kann sich dieser Personenkreis auch auf die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) herausgegebenen Empfehlungen für Hubschrauberflugplätze stützen. Der Betreiber muss klare Anweisungen für den Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes erteilen. Solche Betriebsanweisungen betreffen u.a. das Betreten nur durch eingewiesenes Personal oder in Begleitung von solchem, regelmäßige Prüfungen, die Organisation des Winterdienstes, das Rettungs- und Brandschutzwesen. Die meisten Hubschrauberlandeplätze werden für Krankentransporte genutzt.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de