Laufbrücken, Laufstege

Laufbrücken und Laufstege sind Verkehrswege, die die Fortbewegung von Personen ermöglichen, ohne dass diese durch Unebenheiten, Vertiefungen, unwegsamen Boden oder andere Hindernisse behindert werden.

Beschaffenheit von Laufbrücken und Laufstegen

Sie müssen genügend breit und so ausgebildet bzw. unterstützt sein, dass beim Betreten und Befahren ein Brechen, Kippen, Abrutschen und größere Schwankungen ausgeschlossen sind.

Übliche Mindestbreiten sind:

  • 0,5 m bei Laufstegen zur Wartung von Betriebseinrichtungen
  • 0,875 m für Personenverkehr
  • 1,25 m für Lastenbeförderung (Karrentransport u. Ä.).

Bei Höhen ab 1,00 m über Gelände sowie bei Führung über offene Behälter oder gefährliche Einrichtungen müssen an den freien Seiten sichere Geländer mit Knie- und Fußleisten vorhanden sein. Die lichte Mindesthöhe soll bei Personenverkehr 2,00 m betragen.

Auf Baustellen muss für Laufbrücken und -stege die Mindestbreite 0,5 m betragen. Ihre Breite ist der Art der vorgesehenen Benutzung entsprechend, z. B. Befahrbarkeit mit Schubkarren, zu vergrößern. Führen sie über Wasser oder andere Stoffe, in denen man versinken kann (z. B. Flüssigkeiten, Schlamm, Zement, Getreide), müssen sie unabhängig von der Höhe, sonst bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe, mit einem dreiteiligen Seitenschutz versehen werden.

Geneigte Stege, die steiler als 1 : 5 (ca. 11°; Verhältnis der Höhe zur Grundlinie) angelegt sind, müssen über die ganze Breite Trittleisten haben. Bei einer Steigung, die nicht größer als 1 : 1,75 (30°) ist, genügen einfache Trittleisten. Bei einer Steigung von mehr als 1 : 1,75 müssen Stufen eingebaut werden.

Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind mit Laufbrücken oder Laufstegen zu versehen.


Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de