Lastaufnahmemittel

Lastaufnahmemittel sind Einrichtungen zur Aufnahme von Lasten, z. B. Lasthaken, Zangen, Greifer, C-Haken, Traversen, Lasthebemagnete und Vakuumheber. Sie werden entweder direkt mit dem Tragmittel des Kranes verbunden oder mit Hilfe von Anschlagmitteln.

Gewährleistung eines sicheren Hebezeugbetriebs

Zur Gewährleistung eines sicheren Hebezeugbetriebs müssen die Lastaufnahmemittel in Bau, Ausrüstung und Handhabung bestimmten Anforderungen entsprechen. So müssen am Lastaufnahmemittel dauerhaft und leicht erkennbar Angaben angebracht sein über die Tragfähigkeit und das Eigengewicht, sofern dieses 5 % der Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels oder 50 kg überschreitet. Bei nach dem 1. April 1979 in Betrieb genommenen Einrichtungen müssen außerdem Hersteller oder Lieferer, evtl. Typ (falls Typenbezeichnung vorhanden), Baujahr sowie bei serienmäßig hergestellten Lastaufnahmemitteln die Fabriknummer angegeben sein. Von Hand zu führende Trag- und Lastaufnahmemittel müssen Handgriffe oder gleichwertige Griffmöglichkeiten zur Vermeidung von Fingerverletzungen haben. Sicherheitseinrichtungen, z. B. Riegel, Verriegelung oder Sicherheitsklappen, müssen so beschaffen oder angeordnet sein, dass sie sich unbeabsichtigt nicht entsichern können. Betriebsanleitungen mit den erforderlichen Angaben für einen sicheren Betrieb müssen an der Verwendungsstelle oder am Gerät selbst vorhanden sein, sofern zur Verhütung von Gefahren besondere Regeln bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung beachtet werden müssen. Lasthaken müssen grundsätzlich so gestaltet oder ausgerüstet sein, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last nicht möglich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ausschließlich Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel verwendet oder Lasten transportiert werden, bei denen ein unbeabsichtigtes Aushängen verhindert ist oder bei denen wegen besonderer Unfallgefahren beim Absetzen der Last ein Aushängen ohne Mitwirkung eines Anschlägers (z. B. beim Transport feuerflüssiger Massen oder beim Absetzen von Lasten in Beizbädern) notwendig ist. Die Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels darf nicht überschritten werden. Bei der Belastung des Lastaufnahmemittels ist auch auf die Tragfähigkeit des verwendeten Hebezeugs zu achten, wobei das Eigengewicht des Lastaufnahmemittels zu berücksichtigen ist.

Prüfung von Lastaufnahmemitteln

Prüfungen der Lastaufnahmemittel durch einen Sachkundigen bzw. durch eine Befähigte Person haben zu erfolgen
  • vor der Inbetriebnahme und nach der Behebung etwaiger Mängel
  • regelmäßig mindestens einmal jährlich; darüber hinaus nach Bedarf zwischenzeitlich je nach Einsatzbedingungen und Betriebsverhältnissen
  • nach Schadensfällen und besonderen Vorkommnissen sowie nach Instandsetzungsarbeiten.
Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit beeinträchtigen (z. B. Brüche, Verformungen, Anrisse, mechanische Beschädigungen, starker Verschleiß, bedenkliche Korrosionsschäden oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen), sind die Einrichtungen der Benutzung zu entziehen. Bei einigen gebräuchlichen Geräten gelten zusätzliche Anforderungen: Behälter für Schüttgut (Greifer, Kübel) müssen außer mit der Angabe der Tragfähigkeit und des Eigengewichts auch mit der des Fassungsvermögens, z. B. in Kubikmetern, versehen sein.

Klemmen und Zangen

An Klemmen (Abbildung) und Zangen, und zwar sowohl an lastschließenden als auch an kraftschlüssigen, muss neben Tragfähigkeit und Eigengewicht zusätzlich der zulässige Greifbereich (größter Abstand zwischen den Klemmflächen) angegeben sein. Für nach dem 1. April 1979 in Betrieb genommene bzw. hergestellte Klemmen und Zangen gilt:
  • Die Haltekraft von kraftschlüssigen Klemmen und Zangen muss mindestens das Zweifache der jeweils aufgenommenen Last betragen.
  • Lastschließende Klemmen und Zangen zur Aufnahme senkrecht hängender Blechtafeln müssen Einrichtungen haben, die verhindern, dass sich die Klemmen oder Zangen bei Entlastung (z. B. beim Aufsetzen oder Anstoßen der Bleche) selbsttätig von der Last lösen, z. B. besondere Klemmhebel, die das selbsttätige Öffnen der Klemmbacken verhindern. Dies gilt nicht bei beabsichtigtem Lösen durch Schrittschaltwerke.
  • Für Baustellen gilt: Werden Lasten mit Zangen oder Klemmen über Personen geschwenkt, muss die Last zusätzlich, z. B. durch Ketten, gesichert werden.
  • Hydraulisch und pneumatisch schließende Klemmen, Zangen und Rohrgreifer (Abbildung) müssen Einrichtungen zum Ausgleich von Druckverlusten durch Undichtigkeiten haben. Ist ein Ausgleich der Verluste nicht mehr möglich, so dass die Haltekraft unterschritten wird, muss dies eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung dem Führer des Hebezeugs anzeigen.

Krangabeln

Bei Krangabeln (Abbildung) (Geräte zum Untergreifen der Last, z. B. Paletten, von einer Seite) muss die aufgenommene Last gegen Abrutschen und Herabfallen gesichert werden können, wenn dies nicht durch die Art der Aufnahme gewährleistet ist. Sicherungen an der Gabelkonstruktion sind z. B.
  • Gurte, Netze, Ketten oder Umwehrungen, mit denen auf Paletten gestapelte Güter gehalten werden
  • Druckplatten, die von oben wirken und dadurch die Last halten
  • fernbediente Fallriegel, welche die offene Vorderseite schließen, z. B. bei Holztransport
  • verstellbare Aufhänger, wodurch die Gabeln beladen immer waagerecht oder auch leicht schräg nach hinten eingestellt werden können, so dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist.

C-Haken

Bei C-Haken (Abbildung) (Geräte zum Transport von Coils, kurzen Rohrstücken und ähnlichen Gütern) muss das Abrutschen und Herabfallen der Last verhindert sein, entweder durch die Art der Lastaufnahme (z. B. Tragzinken stellen sich bei aufgenommener Last leicht schräg nach hinten) oder durch eine zusätzliche Sicherungseinrichtung (z. B. Sicherungskette oder Nase an der Hakenspitze). Körbe, Greifer und Gabeln für Bausteine und ähnliche Materialien, z. B. Dachziegel, müssen zum Schutz gegen Herabfallen der Last und von Teilen der Last Umwehrungen haben, die zur Seite und nach unten keine Öffnungen von mehr als 50 mm Breite haben dürfen. Die Umwehrungen müssen so bemessen sein, dass sie mindestens die doppelte Nutzlast zu halten vermögen. Dies gilt weder für Körbe, Greifer und Gabeln, die nur im bodennahen Bereich eingesetzt und nicht über Personen hinweggeführt werden noch für den Transport von Bausteinen oder ähnlichen Materialien, die unter Einschluss einer Palette so paketiert sind, dass weder Teile noch das ganze Paket herabfallen können.

Vakuumheber

Vakuumheber (Abbildung) müssen so bemessen sein, dass an der Grenze des Arbeitsbereichs (Unterdruckbereich) die entsprechende Abreißkraft noch mindestens das 1,5fache und die Abgleitkraft (Komponente der Last, die in Richtung der Saugfläche wirkt) mindestens das Zweifache des wirksamen Anteils der Nennlast beträgt. Die Abgleitkraft ist z. B. beim schrägen Anheben von Lasten von Bedeutung. Es muss eine Druckmesseinrichtung (Manometer, Vakuummeter) vorhanden sein, welche den Arbeitsbereich und den Gefahrbereich (schließt sich an den Arbeitsbereich in Richtung eines Druckanstiegs an) deutlich sichtbar anzeigt. Für selbst ansaugende Vakuumheber (sie erzeugen das Vakuum nach dem Aufsetzen auf die Oberfläche der Last bei deren Anhebung selbst) gilt:
  • Neben dem Eigengewicht, sofern dieses 5 % der Tragfähigkeit oder 50 kg überschreitet, und der Tragfähigkeit muss auch die Mindestlast angegeben sein, da infolge der Reibung bei geringen Lasten eine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit eintreten kann.
  • Sie müssen ein Reservevakuum haben.
  • Eine Einrichtung muss vorhanden sein, die das Ansteigen des Drucks in den Gefahrbereich dem Führer des Hebezeugs deutlich wahrnehmbar anzeigt.

Vakuumheber mit Vakuumpumpe

Vakuumheber mit Vakuumpumpe müssen ebenfalls ein Reservevakuum haben. Zwischen Reservevakuum und Pumpe muss ein Rückschlagventil möglichst nahe am Reservevakuum vorhanden sein sowie eine Einrichtung, die das Ansteigen des Drucks in den Gefahrbereich dem Führer des Hebezeugs deutlich wahrnehmbar anzeigt.

Vakuumheber mit Ventilator

Vakuumheber mit Ventilator, die nach dem 1. April 1979 in Betrieb genommen bzw. hergestellt worden sind, müssen eine Einrichtung haben, die bei Ausfall der Antriebskraft des Ventilators ein Herabfallen der Last verhindert. Stützbatterien müssen über eine Warneinrichtung verfügen, die rechtzeitig und deutlich wahrnehmbar die Erschöpfung der Stromquelle anzeigt. Beim Umgang mit allen Arten von Vakuumhebern ist zu beachten, dass Lasten keinesfalls über Personen hinweggeführt und gefährliche Stoffe nicht befördert werden dürfen.

Lasthebemagnete

Lasthebemagnete sind ein fast universelles Lastaufnahmemittel für magnetisierbare Lasten. Mit ihnen ist als Einzelmagnet oder in größerer Anzahl in Verbindung mit Traversen ein sicherer Transport von Schrott, Blechen, Rundmaterial usw. möglich. Magnete halten die Last nur kraftschlüssig. Der Ausfall der Stromzufuhr führt zur Aufhebung des Kraftschlusses und zum Absturz der Last. Die Last darf daher niemals über Personen hinweggeführt werden. Neben den netzgespeisten Magneten gibt es Batterie-Lasthebemagnete. Wegen ihrer Unabhängigkeit vom Netz sind sie vielseitig einsetzbar. Kleinstmagnete eignen sich zum Beschicken von Bearbeitungsmaschinen, auf denen Werkstücke in hoher Stückzahl bearbeitet werden. Batteriegespeiste Lasthebemagnete und vom Stromnetz gespeiste Lasthebemagnete mit Stützbatterien müssen eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung (möglichst akustisch und optisch) haben, die rechtzeitig und deutlich wahrnehmbar die Erschöpfung der Stromquelle anzeigt. Die Anzeige des Ladezustands ist keine Warneinrichtung im Sinn der Bestimmungen. Lasthebemagnete benötigen keine Angaben am Gerät über die Tragfähigkeit, sofern diese aus Unterlagen am Einsatzort entnommen werden können. Es empfiehlt sich aber, die aus den Unterlagen ersichtliche jeweils zulässige Traglast des Magneten neben dem Eigengewicht am Gerät anzugeben, und zwar im Hinblick auf die zu beachtende höchstzulässige Belastung des Hebezeugs. Zum Transport von Betonfertigteilen dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel eingesetzt werden, bei denen die bestimmungsgemäße Zuordnung zu den Ankern im Betonfertigteil sichergestellt ist.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de