Laserstrahlung

Laser ist die Abkürzung für "Light amplification by stimulated emission of radiation" (Lichtverstärkung durch stimulierte oder angeregte Aussendung von Strahlung). Die Strahler erzeugen eine äußerst intensive, stark gebündelte Strahlung im Bereich des sichtbaren Lichts oder im unsichtbaren infraroten oder ultravioletten Spektralbereich. Die Anwendungsgebiete für Laserstrahlung sind vielfältig: Sie eignet sich z. B. zur Materialbearbeitung (Schneiden, Bohren, Schweißen) und thermischen Oberflächenbehandlung, zu Längen- und Entfernungsmessungen (Ortung), Richtungsmessungen (Peilung z. B. im Tunnelbau) und zu Volumenstrommessungen; Laser wird ferner zur Diagnostik und Therapie in der Medizin verwendet sowie in weiteren Bereichen von Wissenschaft und Technik eingesetzt. Laserstrahlung kann durch die Wärmewirkung vor allem irreversible Augenschäden verursachen. Zu den grundsätzlichen Gefahren von Hochleistungslasern gehören auch chemische Risiken, die von den Abbauprodukten ausgehen, die bei der Bearbeitung von Metallen, Kunststoffen und anderen Materialien entstehen. Untersuchungen über die Schadstoffkonzentration zeigen, dass die Emission beim Laserschneiden von metallischen Werkstoffen im Wesentlichen von der Schnittgeschwindigkeit, dem Schneidgasdruck und der Werkstoffart abhängt. Der sichere Umgang mit Laserstrahlung erfordert Maßnahmen zum Schutz der Augen, bei höherer Intensität auch der Haut und anderer Organe. Der Laserbereich umfasst die Umgebung eines Lasers, soweit der direkte Laserstrahl oder die reflektierte Strahlung zu Gesundheitsschäden führen können. Wo mit unkontrolliert reflektierten Strahlen zu rechnen ist, erstreckt sich der Laserbereich vom Laser aus in alle Richtungen. Lasereinrichtungen sind mit ansteigendem Gefährdungsgrad in die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 nach Norm DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1), Ausgabe 10. 2003), eingeteilt und entsprechend gekennzeichnet. Lasereinrichtungen, die noch nach der alten Norm DIN EN 60825-1, Ausgabe 03. 1997, oder früher gebaut worden sind, waren in die Klassen 1, 2, 3A, 3B und 4 eingeteilt. Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Lasereinrichtungen sind in der BGV B2 "Laserstrahlung" festgelegt. Die Tabelle (Abbildung) demonstriert die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen für Laser mit neuer Klasse (vereinfachte Übersicht). Hinweise finden sich auch in den Durchführungsanweisungen zur BGV B2 (Nachdruckfassung 2007). Einen idealen Schutz vor Laserstrahlung bietet eine Anlage, bei der auch die Nutzstrahlung allseitig und lückenlos von einer Abschirmung umschlossen wird. In allen anderen Fällen sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich. So müssen die Laserbereiche der Klassen 2, 2M und 3A während des Laserbetriebs mit dem Warnzeichen "Warnung vor Laserstrahl" (Abbildung) gekennzeichnet sein, falls der Laserstrahl im Arbeits- oder Verkehrsbereich verläuft. Laserbereiche der Klassen 3R, 3B und 4 müssen immer gekennzeichnet und zusätzlich noch abgegrenzt sein. An den Zugängen zu diesen Laserbereichen in geschlossenen Räumen ist der Laserbetrieb durch Warnlampen anzuzeigen. Alle Beschäftigten im Laserbereich der Klassen 3R, 3B und 4 haben Augenschutz zu tragen. Bevor sie eine Schutzbrille benutzen, müssen sie sich vergewissern, dass die Brille geeignet ist und keine offensichtlichen Mängel aufweist. Die Schutzbrillen müssen dicht am Gesicht anliegen und genormte Laserschutzfilter haben. Beim Betrieb von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 ist der Unternehmer verpflichtet, sachkundige Laserschutzbeauftragte zu bestellen. Die Beauftragten sind schriftlich zu benennen. Sie haben für den sicheren Betrieb und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu sorgen. Die erstmalige Inbetriebnahme derartiger Laser muss dem Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz) angezeigt werden. Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass der Lidschlussreflex bei den meisten Menschen nicht oder verspätet eintritt. Deshalb ist es notwendig, sich beim Auftreffen von sichtbarer Laserstrahlung der Klasse 2 bzw. 3A bewusst abzuwenden. In jüngster Zeit finden neben dem Laser auch leistungsfähige LED (Licht emittierende Dioden) größere Verbreitung. Sie sind in den Geltungsbereich der DIN EN 60825-1 (Ausgabe:2003-10) miteinbezogen Die Gefährdung durch das von LED ausgehende Licht ist zwar geringer als durch Laserstrahlung, dennoch sollte eine Einwirkung auf die Augen unterbleiben. Die Gefährdungsbeurteilung für nicht klassifizierte LED kann nach BGI 5006 Anhang 5 erfolgen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de