Lärm

Lärm ist jede Form von Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Gesundheitsgefahren führen kann. Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten. Betroffen ist das Innenohr. Hier sitzen die "Empfänger" der Schallwellen, rund 20.000 Haarzellen. Wird das Gehör ständig überlastet, zermürben die Haarzellen und sterben ab. An Lärm gewöhnen können sie sich nicht. Die Krankheit ist unheilbar: Zerstörte Haarzellen wachsen nicht nach. Hörgeräte gleichen den Schaden nur zum Teil aus. Die Gefahr wird oft unterschätzt, weil Lärmschwerhörigkeit langsam entsteht und die Betroffenen sie anfangs nicht bemerken (Abbildung). Lärm kann außerdem das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Dies gilt schon, wenn Lärm nur stört oder belästigt. Störungen und Belästigungen sind subjektive Faktoren und daher kaum messbar. Folgen sind z. B. Schlafstörungen, Nervosität oder Bluthochdruck. Andauernde Lärmbelästigung kann sich negativ auf das Herz-Kreislauf-System auswirken. Lärm führt zu Unfallgefahren, wenn er die Wahrnehmungsfähigkeit so beeinträchtigt, dass z. B. akustische Signale oder gefahrandrohende Geräusche überhört werden. Außerdem kann plötzlicher Lärm Schreckreaktionen auslösen. Wichtige Kennzeichen von Lärm sind Lautstärke, Schalldruck und Frequenz. Die Lautstärke ist das Maß für Schallereignisse, so wie sie vom Menschen empfunden werden (subjektive Schallempfindung). Die Lautstärke ist abhängig von Schalldruck und Frequenz. Durch die Luftschwingungen, die eine Schallquelle auslöst, entstehen Luftdruckschwankungen. Schalldruck ist das Maß für die effektive Stärke der Druckschwankungen. Wegen der sehr unterschiedlichen Schalldrücke, die bei Geräuschen auftreten können, rechnet man in der Akustik mit einem logarithmischen Maß, dem Schallpegel in Dezibel (dB). Frequenz ist das Maß für die Anzahl der Luftdruckschwingungen pro Sekunde und wird in Hertz (Hz) angegeben. Die Frequenz bestimmt, ob ein Ton hoch oder tief ist: Je höher die Frequenz, desto höher ist der Ton. Der Mensch empfindet tiefe Töne bei gleichem Schalldruck leiser als mittlere Tonfrequenzen. Auch hohe Töne werden mit zunehmender Frequenz leiser wahrgenommen. Um die Lautstärke verschiedener Geräusche miteinander vergleichen zu können, wurden Frequenzbewertungskurven (A, B, C und D) eingeführt, die die Eigenschaften des menschlichen Ohres berücksichtigen. Im Arbeitsschutz werden die Frequenzbewertungen A und C verwendet. Lärm wird daher meistens in der Einheit dB(A) bzw. dB(C) gemessen und angegeben. Diese bewerteten Schallpegel berücksichtigen den Schalldruck und die Frequenz von Geräuschen. Bei der fachkundigen Ermittlung der Lärmgefährdung in Arbeitsbereichen ist als Messgröße der Tages-Lärmexpositionspegel L~EX,8h zu bestimmen. Er kennzeichnet den über die Zeit gemittelten Lärmexpositionspegel während einer achstündigen Arbeitsschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse und entspricht dem bisher verwendeten Beurteilungspegel nach der bisherigen UVV "Lärm" (BGV B 3). Als weitere Messgröße ist der Spitzenschalldruckpegel L~pC,peak zu bestimmen. Der Spitzenschalldruckpegel kennzeichnet den Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Bewertung der Lärmpegel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel verwendet wird. Entscheidend für eine orts- oder personenbezogene Ermittlung ist die tatsächliche Lärmexposition der Beschäftigten. Die Schallpegel-Skala (Abbildung) beginnt bei 0 dB(A) (durchschnittliche Hörschwelle von ohrgesunden Personen). Die Unbehaglichkeits- oder Schmerzschwelle liegt bei ca. 120 dB(A) (Abbildung). Ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) kann bei langjähriger Einwirkung bereits zu Gehörschäden im Innenohr führen. Die Gehörgefährdung (Abbildung) steigt mit zunehmendem Tages-Lärmexpositionspegel an. Jeder Anstieg des Lärmpegels um 3 dB(A) bedeutet eine Verdoppelung der Gehörgefährdung. Die zulässige tägliche Einwirkungszeit verringert sich um die Hälfte. Aber erst bei einer Pegelerhöhung um 10 dB(A) wird der Lärm doppelt so laut empfunden. Kurzzeitige extrem hohe Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (z. B. Knalle oder Explosionen) können ebenfalls zu Gehörschäden führen. Bei sehr extremen energiereichen Schallereignissen kann es zu Verletzungen des Mittelohrs, z. B. am Trommelfell oder der Knöchelchenkette, kommen. Zur Bewertung der in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Lärmpegel werden jeweils der untere und obere Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegels und den Spitzenschalldruckpegel herangezogen. Sie betragen: 1. Obere Auslösewerte L~EX,8h = 85 dB(A) bzw. L~pC,peak = 137 dB(C) 2. Untere Auslösewerte L~EX,8h = 80 dB(A) bzw. L~pC,peak = 135 dB(C). Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung des Gehörschutzes nicht berücksichtigt. Nach der Arbeitsstättenverordnung ist der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Lärmexpositionspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB(A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel (Abbildung) nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition einschließlich Messungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich insbesondere vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit fachkundig beraten zu lassen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten bei gleichzeitiger Belastung durch Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist. Für nachfolgend aufgeführte Gefahrstoffe ist bekannt, dass sie ein ototoxisches Potential haben können: Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bestimmt, dass die vom Arbeitgeber festzulegenden Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen sind, um eine Gefährdung der Beschäftigten durch Lärm auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Arbeitsbereiche mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) und mehr sind als Lärmbereich zu kennzeichnen. Der Unternehmer muss die Ergebnisse von Expositionsmessungen in einer Form speichern, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, und mindestens 30 Jahre aufbewahren. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel ab 137 dB(C) muss der Unternehmer ein Lärmminderungsprogramm aufstellen. Das Programm umfasst:
  • die Ermittlung und Kennzeichnung der Lärmbereiche
  • die Feststellung der betroffenen Personen
  • die Ermittlung von Art und Lage der Lärmquellen
  • die Analyse der Lärmursachen
  • den Vergleich mit den Regeln der Lärmminderungstechnik
  • die geeigneten Lärmminderungsmaßnahmen
  • einen Zeitplan mit Prioritätenstufen für die Maßnahmen
  • eine Lärmminderungsprognose.
Lärmbekämpfung (Abbildung) besteht aus technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen, wobei technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang haben. Technische Maßnahmen sind z. B.:
  • Lärmminderung an der Schallquelle durch konstruktive Gestaltung (primärer Schallschutz), z. B. Verwendung lärmarmer Maschinen und Bauelemente, Einsatz von Schalldämpfern (Abbildung)
  • Anwendung alternativer Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern
  • Auswahl und Einsatz neuer oder vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtpunkt der Lärmminderung
  • Lärmminderung durch Minderung der Schallausbreitung (sekundärer Schallschutz), z. B. durch Kapselung und Schallisolierung der Schallquellen; durch Abschirmwände oder schallschluckende Decken; durch raumakustische Maßnahmen (Abbildung)
  • Lärmminderung am Empfangsort durch schalldämmende Kabinen, Boxen, Nischen usw.
  • Anwendung lärmarmer Technologien oder Arbeitsverfahren (Abbildung).
Organisatorische Maßnahmen sind z. B.:
  • räumliche Trennung von lauten und leisen Arbeitseinrichtungen oder Arbeitsplätzen
  • zeitliche Verlegung lärmintensiver Arbeiten
  • Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen
  • Beschränkung der Arbeitszeiten an lärmintensiven Arbeitsplätzen (Lärmpausen).
Persönliche Schutzmaßnahmen sind notwendig, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht unter 85 bzw. 80 dB(A) abgesenkt werden kann. Überschreitet der Tages-Lärmexpositionspegel einen Wert von 80 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel einen Wert von 135 dB(C), dann muss der Unternehmer den Beschäftigten Persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutzmittel) zur Verfügung stellen. Wird der Tageslärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) erreicht oder überschritten, sind die Beschäftigten verpflichtet, den Gehörschutz zu benutzen. Diese Arbeitsbereiche müssen mit dem Gebotszeichen Gehörschutz benutzen (Abbildung) gekennzeichnet sein. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm- oder Schalldruckpegel die maximal zulässigen Expositionswerte von L~EX,8h = 85 dB(A) bzw. L~pC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet. Persönliche Gehörschützer (Abbildung) sind:
  • vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel
  • fertig geformte Gehörschutzstöpsel
  • Bügelgehörschutzstöpsel
  • individuell angepasste Gehörschutzstöpsel (Gehörschutz-Otoplastiken)
  • Kapselgehörschützer, konventionell
  • Kapselgehörschützer mit elektronischer Zusatzeinrichtung (z. B. mit elektroakustischer, pegelabhängiger Schalldämmung oder mit Radio)
  • Schallschutzhelme.
Gehörschützer müssen als Baumuster geprüft und mit den EU-Konformitätszeichen versehen sein. Bei der Auswahl der Mittel sind der Schallpegel und die Frequenz der Geräusche zu berücksichtigen. Hinweise für die Auswahl und den Einsatz von Gehörschutz (Abbildung) enthalten u. a. die BG-Regeln. Wichtig ist, dass die Gehörschützer bei effektiver Schalldämmung noch eine ausreichende Verständigung gewährleisten. Akustische Warnsignale z. B. müssen hörbar sein. Für Beschäftigte, bei deren Tätigkeit die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden, müssen vom Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlasst werden:
  • vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstuntersuchung)
  • während der Dauer der Tätigkeit (Nachuntersuchung)
  • bei Beendigung der Tätigkeit mit Lärmexposition.
Die erste Nachuntersuchung muss nach einem Jahr erfolgen. Bei Tages-Lärmexpositionspegeln weniger als 90 dB(A) und Spitzenschalldruckpegel von weniger als 137 dB(C) beträgt die Frist für die weiteren Nachuntersuchungen fünf Jahre. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 90 dB(A) oder ab einem Spitzenschallduckpegel von 137 dB(C) verkürzt sich die Frist auf drei Jahre. Wenn der Beurteilungspegel einen Wert von 80 dB(A) oder der Spitzenpegel einen Wert von 135 dB(C) überschreitet, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Gehörvorsorgeuntersuchungen anzubieten. Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind bei Überschreiten der unteren Auslösewerte die Beschäftigten über die Gefährdungen durch Lärm an ihrem Arbeitsplatz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten und zu unterweisen. Sie sind dabei auch allgemein arbeitsmedizinisch zu beraten, damit sie frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm erkennen können.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de