Laboratorien

In Laboratorien wird häufig mit brennbaren oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie biologischen Agenzien umgegangen. Auch werden Arbeiten mit Glas-, Vakuum- oder Apparaturen unter Druck durchgeführt. Deshalb sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

In vielen Laboratorien finden Tätigkeiten statt, bei denen mehrere Gefährdungsarten relevant sein können. Z. B. führen

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu chemischen Gefährdungen
  • Tätigkeiten mit Vakuumapparaturen und elektrischen Geräten zu physikalischen Gefährdungen
  • Tätigkeiten mit Mikroorganismen zu biologischen Gefährdungen.

In der Gefährdungsermittlung und der Gefährdungsbeurteilung ist das Spektrum möglicher Gefährdungen zu berücksichtigen. Der Gefährdungsbeurteilung kommt somit eine Schlüsselrolle zu. Sie sollte bereits in der Planungsphase von Laboratorien durchgeführt werden, um bauliche Einrichtungen, erforderliche Ausrüstungen und vorgesehene Tätigkeiten optimal aufeinander abstimmen zu können. Ist ein Labor nur für bestimmte Routineuntersuchungen ohne bestimmte Gefährdungen geplant, z. B. für Materialprüfungen, kann zwar auf manche bauliche oder technische Maßnahme verzichtet werden. Dennoch empfiehlt es sich, später eintretende Nutzungsänderungen in die Planung einzubeziehen, um dann kostspieligere Änderungen zu vermeiden.

Für Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird, gelten die BG-Regeln "Laboratorien" (BGR 120). In Kooperation mit dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) sind die wichtigsten Bestimmungen auch in der TRGS 526 festgehalten. Für mikrobiologische Laboratorien kommen die Anforderungen der TRBA 100 hinzu. Sie beschreiben die Anforderungen in Hinsicht auf baulich-technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßmaßnahmen, das richtige Verhalten der Beschäftigten sowie Brandschutzmaßnahmen.

Chemisch-physikalische Arbeiten:

  • Baulich-technische Maßnahmen

in Fluchtrichtung aufschlagende Türen mit Sichtfenster

wasserdichte Fußböden bzw. Fußbodenbeläge sowie Leitungsdurchführungen

ausreichend bemessene Bedien- und Verkehrsflächen

Flucht- und Rettungswege in ausreichender Zahl

geeignete Arbeitstische, die den Beanspruchungen standhalten

Stauräume für Gefahrstoffabfälle

ausreichende, jederzeit wirksame technische Lüftungseinrichtungen

geeignete Abzüge (bei Neuanschaffungen auf Normenkonformität achten!) für Arbeiten mit Gefahrstoffen

Zufuhr flüssiger und gasförmiger Stoffe zu den Arbeitstischen möglichst über festverlegte Leitungen

Normgerechte Körper- und Augennotduschen, gekennzeichnet mit dem Rettungszeichen E05 "Notdusche (Abbildung)" bzw. E06 "Augenspüleinrichtung" (Abbildung)

  • Organisatorische Maßnahmen

Gefährdungsbeurteilung durchführen

Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und veranlassen

Vor dem Einsatz von Chemikalien Substitutionsprüfung durchführen

Gesundheitsgefährdende Eigenschaften von Stoffen berücksichtigen

Betriebsanweisung insbesondere nach § 14 Gefahrstoffverordnunng erstellen

Beschäftigte mindestens jährlich unterweisen und Unterweisung dokumentieren

sicherheitsgerechtes Verhalten kontrollieren, z. B. heruntergezogene Frontscheiben von Abzügen

falls Druckgasflaschen im Labor verwendet werden, diese nach Gebrauch an einen sicheren Ort bringen

brennbare Flüssigkeiten nur für den Handgebrauch am Arbeitsplatz aufbewahren, in Gefäßen von höchstens 1 Liter Nennvolumen

Beschäftigte, die Versuche durchführen, dürfen ihren Arbeitsplatz nur verlassen, wenn eine dauernde Überwachung der Versuche nicht erforderlich ist oder ein anderer Beschäftigter, der über den Ablauf der Versuche unterwiesen ist, die Überwachung übernimmt

Abfälle, z. B. Proben, Restmengen, Bindemittel und gebrauchte Reinigungslösungen, nach Abfallart getrennt in geeigneten Behältern sammeln; die Arbeitsplätze mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle überprüfen.

  • Persönliche Maßnahmen

geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung tragen (Laborkittel)

Schutzbrille tragen

ggf. gesonderte Maßnahmen treffen, z. B. Visiere tragen oder Schutzschilde aufstellen.

Mikrobiologische Arbeiten:

Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage der Biostoffverordnung (bei gentechnischen Arbeiten nach Gentechnikrecht) und TRBA 100 durchführen. Dabei gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen berücksichtigen. Im Labor sehr hilfreich ist die Unterteilung der Sicherheitsmaßnahmen in vier Schutzstufen:

Schutzstufe 1: Bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ist das Auftreten einer Infektionskrankheit unwahrscheinlich. Deshalb reicht es aus, den bestimmungsgemäßen Laborbetrieb sicherzustellen und die Hygienemaßnahmen einzuhalten. Zeigt die Gefährdungsbeurteilung jedoch, dass mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen durch eingesetzte oder vorhandene biologische Arbeitsstoffe gerechnet werden muss, sind Maßnahmen zu treffen, die eine Exposition der Beschäftigten minimieren. Weitere Maßnahmen sind:

  • leicht zu reinigende Oberflächen (Arbeitsflächen und Fußböden), die dicht und beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sind
  • Einhaltung der Grundregeln Guter Mikrobiologischer Technik (GMP).

Schutzstufe 2: Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sollen so erfolgen, dass eine Exposition der Beschäftigten vermieden wird, da diese biologischen Arbeitsstoffe Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen können. Zusätzlich zu den Maßnahmen der Schutzstufe 1 sind z. B. folgende Punkte zu beachten:

  • Abgrenzung gegenüber anderen Bereichen ohne Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2, Fenster und Türen bei der Arbeit geschlossen halten
  • Warnzeichen W16 "Warnung vor Biogefährdung" (Abbildung) außen anbringen
  • Zugang auf autorisierte Personen beschränken
  • Vorhandensein von Waschbecken mit möglichst handberührungsfreien Armaturen sowie Spendern für Desinfektionsmittel, Handwaschmittel und Einmalhandtücher; außerdem Augenspüleinrichtungen
  • nach außen aufschlagende Labortüren mit Sichtfenster
  • leicht zu reinigende und gegen Desinfektionsmittel beständige Oberflächen
  • Desinfektion von Arbeitsgeräten und -flächen nach Beendigung der Tätigkeit
  • Verwendung einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn mit Bioaerosolen zu rechnen ist
  • wirksame physikalische oder chemische Verfahren zur Inaktivierung einsetzen, Autoklav oder vergleichbare Einrichtung im selben Gebäude bereithalten
  • vor Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten Geräte und Einrichtungen dekontaminieren, schriftliche Freigabe erforderlich.

Schutzstufe 3: Zur Verhinderung einer Exposition der Beschäftigten infolge eines Austritts von Biostoffen der Risikogruppe 3 sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit zu treffen. Zusätzlich zu den Maßnahmen der Schutzstufe 2 sind z. B. erforderlich:

  • Abtrennung des Laboratoriums von anderen Bereichen durch eine Schleuse mit zwei selbst schließenden, gegeneinander verriegelten Türen; in der Schleuse Waschbecken mit handberührungsfreien Armaturen sowie Spendern für Desinfektions-, Handwaschmittel und Einmalhandtücher
  • Anlegen von Schutzausrüstung der Schutzstufe 3 in der Schleuse (Rückenschlusskittel mit Kennzeichnung, geschlossene Schuhe, ggf. Mundschutz)
  • Notstromversorgung für sicherheitsrelevante Einrichtungen
  • ständiger Unterdruck im Laborraum (durch Alarmgeber kontrollierbar), Abluftführung über Hochleistungsschwebstofffilter
  • Verwenden von Sicherheitswerkbänken oder einer im Personenschutz vergleichbaren Einrichtung für offene Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3
  • Autoklav oder gleichwertige Sterilisationseinheit im Laborbereich
  • Abwässer grundsätzlich thermisch nachbehandeln (alternativ: chemisch inaktivieren)
  • Notfallplan und Kommunikationseinrichtung nach außen.

Schutzstufe 4: Der Austritt von Biostoffen der Risikogruppe 4 und damit eine Exposition von Beschäftigten und der Umwelt ist zuverlässig zu verhindern. Die TRBA 100 nennt hierfür spezielle Anforderungen an das Labor.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de