Küchen

In Küchen können Gefahren, z. B. durch heißes oder fettiges Kochgut, durch Rühr- und Knetmaschinen und durch Schneidwerkzeuge, entstehen. Soweit die Gefahren nicht durch technische Schutzvorrichtungen verhütet werden können, müssen Persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden. So lassen sich Schnittverletzungen an Maschinen durch Zweihandschaltungen und abweisende Schutzvorrichtungen vermeiden. Stechschutzschürzen und Metallgliederhandschuhe bieten Schutz vor Verletzungen beim Umgang mit Messern. Abluftanlagen über Herden und Kesseln müssen regelmäßig gewartet, die Fettfilter gereinigt oder ausgetauscht werden. Küchen müssen mit Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr, Seifenspender, gegebenenfalls Desinfektionsmittel und Einmalhandtüchern ausgerüstet sein.

In den entsprechenden BG-Regeln sind außer den Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wichtige arbeitshygienische Grundforderungen aufgeführt. Die Regeln enthalten die grundlegenden Anforderungen an bauliche Anlagen, z. B. Arbeitsplatzabmessungen, Gestaltung der Fußböden, Lüftung sowie Anforderungen an technische Arbeitsmittel, Betrieb, Brandschutz, erforderliche Prüfungen, Hygiene und Erste Hilfe.

Die Anhänge enthalten Verweise auf wichtige Vorschriften und Regeln der Technik sowie eine umfangreiche Beispielsammlung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen in Küchen und Gaststätten mit den jeweils typischen Gefährdungen.

Viele Unfälle in Küchen und den dazugehörigen Räumen sind Rutsch- und Stolperunfälle. Umso wichtiger ist es, dass die Fußböden trittsicher und gut zu reinigen sind. Sowohl die Rutschgefahr in Arbeitsräumen und -bereichen als auch die Fußbodenbeläge sind in Bewertungsgruppen eingeteilt. Diese liefern Anhaltspunkte für die Auswahl des richtigen Fußbodenbelags.

Übergänge von Bereichen mit unterschiedlichen Bodenbelägen sind besondere Gefahrpunkte. Ggf. sind Maßnahmen erforderlich, z. B. bodengleiche Fußmatten, Änderung eines Belags, so dass die Bodenbeläge zumindest zwei benachbarten Bewertungsgruppen angehören.

Zur Bekämpfung von Fettbränden müssen Feuerlöscher mit nachgewiesener Eignung zum Löschen von Fettbränden nach DIN 14406-5 vorhanden sein. Das gilt auch für Backstuben mit Fettbackgeräten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de