Kreissägemaschinen

Kreissägemaschinen (Abbildung) sind Holzbearbeitungsmaschinen, die dazu verwendet werden, Werkstücke aus Holz mittels auf einer Scheibe aus Metall kreisförmig angeordneten Schneidwerkzeugen zu teilen oder durch Trennschnitte zu bearbeiten.

Bestimmungen für Kreissägemaschinen

Neben den allgemeinen Bestimmungen für Holzbearbeitungsmaschinen gelten für Kreissägen zusätzliche Bestimmungen bezüglich Bau, Ausrüstung und Betrieb. Für Tischkreissägemaschinen (Abbildung) gilt: Das Sägeblatt muss gut geschärft und richtig geschränkt sein. Rissige oder formveränderte Sägeblätter dürfen nicht verwendet werden. Der Zahnkranz des Sägeblatts darf nur an der Schneidstelle entsprechend der Dicke des zu bearbeitenden Holzes frei bleiben. Der übrige Teil des Zahnkranzes und des Sägeblatts muss verdeckt sein, auch unter dem Tisch. Am hinteren Teil des Zahnkranzes muss ein Spaltkeil angebracht sein, der das Schließen der Schnittfuge hinter dem Sägeblatt, das Einklemmen des Blatts und damit das Zurückschleudern des Werkstücks verhindert. Außerdem wird der Rückschlag fertig geschnittener Werkstücke verhindert. Um voll wirksam sein zu können, muss der Spaltkeil dicht an das Sägeblatt herangestellt werden (Abstand zum Sägeblatt höchstens 8 mm). Die Spitze darf nicht tiefer als der Zahngrund des obersten Zahnes liegen, der gesamte Spaltkeil nicht dicker als die Schnittfugenbreite und nicht dünner als der Sägeblattgrundkörper sein. Der Befestigungsschlitz des Spaltkeils muss mit der Halterung konstruktiv so aufeinander abgestimmt sein, dass ein Kippen in der Sägeblattebene verhindert wird. Er ist so geformt, dass sich bei richtiger Höheneinstellung zwangsläufig die vorgeschriebene Stellung zum Sägeblatt ergibt. Beim Einstellen auf einen Abstand von max. 8 mm zum Zahnkranz muss gleichzeitig auf die richtige Höheneinstellung von ca. 2 mm unterhalb der oberen Zahnspitze geachtet werden. An Tischkreissägen zur Bearbeitung von Kunststoffen, die zum Verkleben neigen, kann der Spaltkeil durch eine andere Rückschlagsicherung ersetzt werden, beispielsweise durch eine Greiferrückschlagsicherung. Der zum Schneiden nicht erforderliche Teil des Zahnkranzes über dem Tisch muss durch eine Schutzhaube beidseitig und am Umfang gegen Berührung gesichert sein. Diese darf den Zahnkranz nicht berühren können und muss den Blick auf den Schnitt gestatten. Ohne Schutzhaube dürfen nur Schnitte, z. B. Längsschnitte, durchgeführt werden, bei denen das Sägeblatt durch das Werkstück verdeckt bleibt (z. B. beim Fälzen oder Nuten); die Schutzhaube ist nach Beendigung dieser Arbeiten wieder anzubringen. Der Schlitz im Sägetisch für den Durchtritt des Sägeblatts muss so schmal wie möglich gehalten werden. Beiderseits der Schnittfuge sollte ein Spalt von höchstens 3 mm vorhanden sein. Bei Maschinen mit schrägstellbarem Sägeblatt darf die Spaltbreite höchstens 6 mm betragen. Die Seiten der Durchtrittsöffnung müssen aus einem für Sägeblätter leicht zerspanbaren Werkstoff bestehen (z. B. Holz, Kunststoff, Aluminium) und auswechselbar sein. Der Parallelanschlag muss mindestens von der vorderen Tischkante bis hinter den Spaltkeil reichen. Die Führungsfläche und die obere Fläche des Anschlags dürfen nicht unterbrochen sein. Bei schrägstellbarem Tisch muss der Anschlag auf beiden Seiten des Sägeblatts verwendet werden können. Zum Führen der Werkstücke ist ein Schiebestock zu benutzen. Auf einteiligen Sägeblättern muss der Hersteller bzw. das Herstellerzeichen angegeben sein. Auf bestückten Sägeblättern (Verbundkreissägeblätter z. B. mit HM-Hartmetall bestückt) müssen Hersteller und die zulässige Drehzahl je Minute dauerhaft angegeben sein; diese Drehzahl darf nicht überschritten werden. Die Anforderungen bzgl. Bau und Ausrüstung von Baustellenkreissägemaschinen (Abbildung) entsprechen denen der Tischkreissägemaschinen. Zusätzlich werden auf den Sägeblattdurchmesser abgestimmte Tischgrößen sowie das Vorhandensein von folgenden Einrichtungen gefordert: Parallelanschlag, Winkelanschlag, Schiebestock mit Halterung und ab 315 mm Sägeblattdurchmesser Keilschneideeinrichtung und Einrichtung zum Anschlagen der Maschine an Hebezeuge. Eine feste Schutzhaube muss den Zahnkranz von Handkreissägemaschinen (Abbildung) bis auf den werkstückseitig aus der Auflageplatte herausragenden (unteren) Teil verkleiden. Der untere Teil des Zahnkranzes muss im Leerlauf durch die bewegliche Schutzhaube mindestens bis auf 10° am Umfang und beidseitig selbsttätig verdeckt sein. Eine Pendelschutzhaube schwenkt beim Schnitt nach oben und verdeckt nach dem Sägen den Zahnkranz automatisch. Diese bewegliche Schutzhaube darf nur in Ruhestellung, d. h. im geschlossenen Zustand, feststellbar sein. Handkreissägemaschinen müssen mit einem Spaltkeil ausgerüstet sein. Der Spaltkeil (Abbildung) soll so eingestellt werden können, dass seine Spitze zwischen 80 % und 100 % der Nennschnitttiefe liegt und er nicht mehr als 5 mm vom Zahnkranz entfernt ist. Er darf nicht dicker sein als die Schnittfugenbreite und nicht dünner als der Sägeblattgrundkörper. Der Zahnkranz des Sägeblattes muss über dem Sägetisch mit einer festen Verkleidung versehen sein. Im Schneidebereich erfolgt die Sicherung des Sägeblatts durch eine bewegliche Schutzeinrichtung, die selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehren muss und den Zahnkranz des Sägeblattes beidseitig verdeckt. Die Schutzeinrichtung darf nur in Ruhestellung feststellbar sein. Der Höchstabstand zwischen Zahnkranz des Sägeblatts und Spaltkeil beträgt 5 mm. Tauchsägemaschinen (in Leerlaufstellung steht das Sägeblatt hinter dem Tisch zurück) und solche mit vorderem Schutzhaubenschwerpunkt müssen eine Verriegelung der beweglichen Schutzhaube haben. Der Höchstabstand zwischen Zahnkranz des Sägeblatts und Spaltkeil beträgt 5 mm. Bewegliche Sägeblattverdeckungen, die sich radial wegdrücken lassen, müssen in Leerlaufstellung zwangsläufig festgestellt sein. Vor dem Einschalten ist das Sägeblatt auf die nötige Schnitttiefe einzustellen. Beschädigte Sägeblätter dürfen nicht verwendet werden. Der Schalter der Maschine darf nicht arretiert werden können, damit der Motor sich beim Loslassen der Maschine selbst ausschaltet.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de