Krananlagen

Krane sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel (z. B. Seil oder Kette), heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können. Ein Kran kann ortsfest, schienengebunden oder frei verfahrbar sein sowie auf Fahrzeugen oder auf besonderen Schwimmkörpern angebracht sein.

Arten von Krananlagen

Es gibt verschiedene Kranarten:
  • Laufkatzen sind fahrbare Wagen mit eingebauten oder angehängten Hubwerken, die auf Schienen oder den Unterflanschen von Trägern (Katzbahn) laufen.
  • Brückenkrane sind auf hoch gelegenen Fahrbahnen angeordnet.
  • Portalkrane haben ein portalartiges Traggerüst.
  • Ausleger- oder Drehkrane haben über die Standfläche hinausragende Ausleger verschiedenster Art, angefangen von festen Auslegern bis zu Teleskopauslegern und Auslegern mit Spitzenausleger.
  • Turmdrehkrane sind turmartig ausgebildete Drehkrane mit hoch angelenktem Ausleger, meist als Nadel-, Wipp- oder Katzausleger.
  • Kabelkrane sind Krane mit einer auf Drahtseilen (Tragseilen) fahrbaren Laufkatze, die meist als Seilzuglaufkatze ausgebildet ist.
  • Fahrzeugkrane sind Auslegerkrane und Drehkrane auf gleislosen oder gleisgebundenen Fahrzeugen mit einem über die Standfläche hinausragenden Ausleger (z. B. Schienendrehkrane, Autokrane).
  • Schwimmkrane sind auf einem besonderen Schwimmkörper aufgebaut; es sind in der Regel Ausleger- oder Drehkrane.

Was muss beim Einsatz von Krananlagen berücksichtigt werden?

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer für den Einsatz von Kranen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und eine Betriebsanweisung zu erstellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.

Beschaffenheitsanforderungen von Kranen

Für Krane, die in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (9. GPSGV) fallen, gelten die Beschaffenheitsanforderungen des Anhanges I der EG-Maschinenrichtlinie. Diese Krane dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Einhaltung aller Forderungen durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist. Krane, die den Anforderungen der UVV "Krane" entsprechen und bis zum 31.12.1994 in den Verkehr gebracht worden sind, unterliegen nicht der Maschinenverordnung.

Kennzeichnung von Krananlagen

An jedem Kran muss eine Kennzeichnung in Form eines Fabrikschildes angebracht sein, auf dem der Hersteller oder Lieferer, das Baujahr, die Fabriknummer, die Typbezeichnung (sofern vorhanden) und das Typprüfungszeichen für typgeprüfte Krane angegeben sind. Typgeprüfte Krane sind Krane, die das Herstellerwerk betriebsbereit verlassen; dazu gehören z. B. Turmdrehkrane und Autokrane. Außerdem müssen dauerhaft Angaben über die höchstzulässige Belastung (Tragfähigkeit) am Kran angebracht sein; die Angaben sollen vom Boden aus gut erkennbar sein. Im Gegensatz zu Kranbauarten mit nur einer höchstzulässigen Belastung ändert sich die Tragfähigkeit bei gleislosen Fahrzeugkranen (Abbildung) in Abhängigkeit vom Rüstzustand, der Auslegerlänge und der Ausladung. Die höchstzulässige Belastung weist der Kranhersteller durch die Belastungs- und Tragfähigkeitstabellen aus. Diese Belastungsangaben sind begrenzt durch die Hubkraft der Hubwerkswinde, die Bauteilfestigkeit der Krankonstruktion und die Standsicherheit. Bei Laufkatzen ist die Tragfähigkeit auch an der Hakenflasche anzugeben. Als Lasthaken sind in der Regel Sicherheitshaken zu verwenden, damit die Last nicht unbeabsichtigt ausgehängt werden kann.

Sichere Steuerung von Krananlagen

Die Steuerstände (Bedienungsstände) und Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann. Sicher steuern heißt auch, dass der Kranführer den Arbeitsbereich des Krans überblicken kann. Durch eine eindeutige Kennzeichnung der Steuereinrichtungen (Schalter und Hebel) sind Verwechslungen auszuschließen. Das Kranpersonal muss die Steuerstände in allen Stellungen des Krans sicher erreichen und wieder verlassen können.

Wartung und Reparatur von Kranen

Für Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen Arbeitsstände oder -bühnen vorhanden sein. Sie können fest am Kran angebracht sein oder an Gebäuden, an die der Kran herangefahren wird. Es können auch transportable und jederzeit verfügbare Arbeitsbühnen (fahrbare Hubarbeitsbühnen) bereitgehalten werden.

Sicherheitseinrichtungen von Krananlagen

Zu den Sicherheitseinrichtungen gehören selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen, die kraftbetriebene Bewegungen begrenzen (Dies gilt nur für drahtlose Steuerungen und ortsfeste Steuerstände.):
  • Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken
  • Fahrbewegungen von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, die durch Fernbedienung, Programm oder von ortsfesten Bedienungsständen aus gesteuert werden
  • Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen
  • Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern
  • die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen
  • die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns des Tragseils besteht
  • die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden können.
Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Fahrbare und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem Ausleger hängt, müssen Lastmomentbegrenzer (Abbildung) (Überlastabschalteinrichtungen) für kraftbetriebene Hub-, Ausleger-, Einzieh- und Katzfahrwerke haben. Bedingt durch die Bauart des Krans kann der Fall eintreten, dass durch Vergrößerung der Auslegerlänge oder der Ausladung die zulässige Belastung überschritten wird. Der Lastmomentbegrenzer bewirkt, dass eine zu schwere Last nicht angehoben werden kann und dass beim Überschreiten des zulässigen Lastmoments alle Arbeitsbewegungen des Krans, die eine Vergrößerung des Lastmoments bewirken, zum Stillstand kommen. Von dieser Regelung ausgenommen sind: Krane mit nicht mehr als 2 mt höchstzulässigem Lastmoment, Konsolkrane, Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen (z. B. Chargierkrane), Derrickkrane und Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so groß ist wie die Summe aller Kippmomente (Abbildung).

Prüfungen von Krananlagen

Für Krane (einschließlich Tragmittel, Lasthaken, Seiltriebe) sind bestimmte Prüfungen und Prüffristen vorgeschrieben. Befähigte Personen (Sachverständige gem. §§ 25, 28 BGV D 6) der Technischen Überwachung oder von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Befähigte Personen müssen Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen prüfen. Das gilt für kraftbetriebene Krane, für handbetriebene und teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit über 1.000 kg sowie für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane. Ausgenommen sind Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt. Wesentliche Änderungen sind z. B.: Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Änderungen der Stromart, Verlegung der Steuerstände, Schweißungen an tragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart oder Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes. Bei umfangreichen Änderungen kann eine wesentliche Änderung nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vorliegen (neuer Kran). Dann ist die Maschinenrichtlinie vollständig zu erfüllen. Als nicht wesentliche Änderung sind der Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen (z. B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, wenn der Rüstzustand vor der ersten Inbetriebnahme geprüft worden ist). Mindestens alle vier Jahre müssen wiederkehrende Prüfungen durch eine Befähigte Person (Sachverständiger gem. §§ 25, 28 BGV D 6) stattfinden. Das gilt für kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane, LKW-Anbaukrane (außer ständig angebaute LKW-Anbaukrane). Turmdrehkrane müssen zusätzlich im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich, Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch eine Befähigte Person (Sachverständiger gem. §§ 25, 28 BGV D 6) geprüft werden. Befähigte Personen (Sachkundige gem. § 26 D 6) prüfen Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Turmdrehkrane sind darüber hinaus bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten zu prüfen. Die Ergebnisse aller Prüfungen (Abbildung) sind in ein Prüfbuch einzutragen.

Kranführer kraftbetriebener Krane

Kranführer (kraftbetriebener Krane) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet und unterwiesen sein. Außerdem müssen sie dem Unternehmer ihre Befähigung im Führen und Warten nachweisen. Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie eine Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau)" abgelegt oder einen Kranführerlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben. Bezüglich der körperlichen Eignung von Kranführern sind die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" zu beachten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de