Koordination

Unter Koordination versteht man die Abstimmung verschiedener Arbeitsvorgänge. Arbeiten mehrere Personen oder Arbeitsgruppen zusammen, z. B. bei Bauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Montagen oder der Erprobung von Maschinen oder Einrichtungen, müssen die einzelnen Arbeitsschritte aufeinander abgestimmt werden, um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigten demselben oder verschiedenen Unternehmen angehören.

Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) verpflichten bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz die Beteiligten, beim Sicherheits- und Gesundheitsschutz zusammenzuarbeiten. Bei Bedarf haben die Arbeitgeber sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu unterrichten und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit angemessene Anweisungen erhalten haben. Die BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1) gibt hierzu detaillierte Hinweise.

Führt eine Person allein gefährliche Arbeiten aus, hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für technische und organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" nennt in diesem Zusammenhang noch ausdrücklich die selbstständigen Einzelunternehmer. Sie verlangt, dass bei einer möglichen gegenseitigen Gefährdung eine Person benannt wird, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Die mit der Koordination beauftragte Person kann nur effektiv arbeiten, wenn sie Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des eigenen Unternehmens und der Fremdfirmen hat. Denn sie ist u. a. dazu verpflichtet, Arbeiten zu unterbrechen, wenn eine gegenseitige Gefährdung besteht. Diese Entscheidung kann nur mit entsprechender fachlicher und persönlicher Qualifikation getroffen werden. Fachkräften für Arbeitssicherheit sollte die Aufgabe nicht übertragen werden, da die Koordination von Fremdfirmen und Mitarbeitern zum Aufgabenbereich der Führungskräfte zählt.

Nicht nur der Unternehmer ist verpflichtet, sich um die Koordination zu kümmern, es wird auch eine Mitwirkung der Fremdfirmen verlangt. Die Fremdfirma muss sich vor Arbeitsaufnahme darüber informieren, ob sie allein am Einsatzort tätig ist oder auch Beschäftigte ihres Auftraggebers bzw. weiterer Unternehmen dort arbeiten und ob eine Person zur Koordination bestellt ist.

Grundlage für die Koordination ist im Allgemeinen ein zeitlich gegliederter Arbeitsablaufplan. Um den Plan aufstellen zu können, muss die mit der Koordination beauftragte Person über Arbeitsumfang, -beginn und -ende, Arbeitsweise und Personenzahl der beteiligten Firmen und selbstständigen Einzelunternehmer informiert werden. Sie hat das Recht, von Fremdfirmen alle erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Wird der Arbeitsablauf geändert oder verzögert, muss der Arbeitsablaufplan entsprechend geändert werden.

Die Koordination der Arbeiten sollte bereits bei Auftragsvergabe zum Bestandteil des Arbeitsvertrags gemacht werden. Die Vereinbarung könnte u. a. folgende Punkte enthalten:

  • Die Vergabe des Auftrags erfolgt unter der Bedingung, dass die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
  • Werden einzelne Gewerke an Subunternehmer vergeben, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber hierüber zu informieren; er verpflichtet sich außerdem, mit den Subunternehmern die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu vereinbaren.
  • Der Auftraggeber setzt zur Abstimmung der Tätigkeiten eine beauftragte Person ein.
  • Jeder beteiligte Unternehmer muss dafür sorgen, dass der von ihm eingesetzte Verantwortliche bei Arbeitsaufnahme den Namen der Person kennt, die mit den Koordinationsaufgaben betraut ist, und über ihre Funktion informiert ist.
  • Die Arbeit darf nur unter Einhaltung des abgestimmten Arbeitsablaufplans aufgenommen werden. Planabweichungen sind frühzeitig zu melden. Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine gegenseitige Gefährdung eintreten, muss die mit der Koordination betraute Person unverzüglich benachrichtigt werden. Die Arbeiten sind einzustellen; sie dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Plans erfüllt sind oder die beauftragte Person ihr Einverständnis gegeben hat.
  • Die beauftragte Person ist berechtigt, den Auftragnehmern, ihren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Die Weisungen müssen befolgt werden.

Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" und die zugehörige BG-Regel verwenden den Begriff "Koordinator". Er ist der Baustellenverordnung vorbehalten. Die Verordnung verlangt vom Bauherrn größerer Bauvorhaben die Bestellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, wenn auf der Baustelle oder Montagestelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden bzw. besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden müssen. Der Bauherr kann diese Aufgabe auch selbst wahrnehmen. Aufgabenbereich und Qualifikation des Koordinators sind in den "Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen: Geeigneter Koordinator" (RAB 30) beschrieben.

Während der Planungsphase der Baustelle hat der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator folgende Aufgabe:

  • Beachten der Arbeitsschutzgrundsätze gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Einteilen der Arbeiten und bemessen der Ausführungszeiten
  • Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  • Zusammenstellen einer Unterlage zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für später erforderliche Arbeiten (z. B. Instandhaltung).

Während der Bauarbeiten ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu folgenden Aufgaben verpflichtet:

  • Koordinierung der Arbeitsschutzgrundsätze gemäß § 4 ArbSchG
  • Überwachung der Pflichterfüllung aller am Bau Beteiligten
  • Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei veränderter Bauausführung
  • Organisation der Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitgeber
  • Überwachung der sicherheitsgerechten Anwendung der Arbeitsverfahren.

Falls mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren beauftragt sind, ist auch unter ihnen eine gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Abstimmung während der Planung und während der Arbeit von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird.


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