Kleinbetriebe

Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten werden in der Sprachregelung der Europäischen Union als Kleinbetriebe bezeichnet, obwohl eine scharfe Abgrenzung zu Mittel- und Großbetrieben nicht möglich ist.

Der Schutz der Beschäftigten muss überall sichergestellt werden, auch in einem Kleinbetrieb. Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften gelten für alle Betriebe, ebenso das Arbeitssicherheitsgesetz und die darin geforderte Arbeitsschutzorganisation.

Allerdings ist die Umsetzung dieses Gesetzes für Kleinbetriebe bis vor wenigen Jahren lückenhaft geblieben. Die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit wurde von den Unfallversicherungsträgern erst ab einer von Branche zu Branche unterschiedlichen Betriebsgröße verlangt, um kleine Betriebe nicht zu überfordern. Mittlerweile sind diese Bestimmungen auch auf die Kleinbetriebe ausgeweitet worden. Eine entsprechende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist auch hier sicherzustellen. Wegen der geringen Betriebsgröße gibt es für Kleinbetriebe mehrere Möglichkeiten, diesen Pflichten nachzukommen, die sich aus der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A 2) ergeben.

Die Möglichkeit der alternativen Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten stellt eine Lösung dar, die auf die besonderen Verhältnisse in Kleinbetrieben ausgerichtet ist und nur für diese gilt. Dieses Konzept geht von drei Gefährdungsgruppen aus und berücksichtigt, dass der Unternehmer in solchen Betrieben in besonderem Maße in das Betriebsgeschehen einbezogen ist und unmittelbar entscheidet, wie die Arbeitsschutzmaßnahmen wirkungsvoll umgesetzt werden.

Eine zweite Möglichkeit der Betreuung gibt es für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, wenn der Unternehmer sich der beschriebenen Qualifizierung nicht unterziehen will. Dann muss er auf jeden Fall in regelmäßigen Abständen, die sich aus dem betrieblichen Gefährdungspotenzial ergeben, externe Berater hinzuziehen.

In Kleinbetrieben mussten bisher auch keine Sicherheitsbeauftragten eingesetzt zu werden. Die meisten Unfallversicherungsträger fordern ihre Bestellung erst für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. Allerdings hat sich in Kleinbetrieben die freiwillige Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten bewährt. Ein Sicherheitsbeauftragter kann den Unternehmer gerade im Kleinbetrieb wirkungsvoll bei seinen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen (Abbildung).

Beschäftigte von Kleinbetrieben sind überdurchschnittlich oft mit Fahrzeugen unterwegs, z. B. für Kundenbesuche. Daher bieten sich Maßnahmen zur Verkehrssicherheit an. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat hat zusammen mit den Berufsgenossenschaften für Kleinbetriebe ein Konzept "Wirtschaftlich und sicher fahren" entwickelt. Es handelt sich um ein Informations- und Motivationsprogramm mit den Inhalten: Be- und Entladen, Fuhrpark, wirtschaftlich und sicher transportieren. Auskünfte hierzu erteilt der zuständige Unfallversicherungsträger.


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