Kalander, Walzen

Ein Kalander ist eine Maschine zur Herstellung von Papier oder anderer Materialien und zum Be- und Verarbeiten von Gummi, Kunststoffen oder Dispersionen. Dabei wird das Material zwischen gegenläufigen, zum Teil heizbaren Walzen durchgezogen. Die Walzen werden an beiden Enden in einem Rahmen gehalten.

Der Betrieb von Kalandern

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung für das Betreiben von Kalandern durchzuführen. Dabei hat er die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

Woraus besteht ein Kalander?

Ein Kalander besteht aus:
  • Ständer (feststehender Teil zur Aufnahme der Walzenlager, Nebenwalzen und Zusatzeinrichtungen)
  • Kalanderwalzen mit glatter, polierter oder gestrahlter Oberfläche, die in Führungslagern im Ständer gehalten und zu anderen Kalanderwalzen ausgerichtet werden
  • Nebenwalzen/-rollen zum Andrücken, Prägen, Spannen, Abstreifen, Breitstrecken, Abziehen usw.
  • Zusatzeinrichtungen wie Schneideinrichtung, Führungsbacken, Beschickungseinrichtung.

Gefährdungen beim Betrieb von Kalandern

Gefährdungen bestehen vor allem durch Einzug- und Quetschstellen zwischen Kalanderwalzen, zwischen Kalanderwalze und Werkstoff, an Nebenwalzen-/rollen und an Zusatzeinrichtungen. Der Einzugs- bzw. Gefahrenbereich (Abbildung) erstreckt sich über die gesamte Länge der Walzen, unabhängig vom Walzendurchmesser. Er wird begrenzt durch:
  • eine Höhe von 12 mm vor dem Einzugsbereich
  • die beiden Kreisbögen an den Kalanderwalzen, die dem spezifizierten Bremswinkel (abhängig von der Walzengeschwindigkeit) entsprechen
  • den Kreisbogen, dessen Mittelpunkt auf der Mitte des Einzugsbereichs (bei 12 mm Höhe) liegt.
Der Zugriff zum Einzugsbereich muss durch fest stehende trennende Schutzeinrichtungen nach DIN EN 953 verhindert werden. Der Abstand zwischen der trennenden Schutzeinrichtung und der Walzenoberfläche muss £ 6 mm sein. Der Winkel zwischen der trennenden Schutzeinrichtung und der Tangente der Walze muss ³ 90° betragen. Muss die Schutzeinrichtung z. B. für Reinigungs- oder Einstellarbeiten geöffnet werden, so muss sie wie eine verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung ausgeführt sein. Der Zugriff kann auch durch die Anordnung einer Beschickungseinrichtung verhindert werden, wenn diese die Funktion einer fest stehenden trennenden Schutzeinrichtung hat. Sie muss mit einer Verriegelung ausgerüstet sein, die das Drehen der Walzen nur zulässt, wenn sich die Beschickungseinrichtung in sicherer Position befindet. Wenn trennende Schutzeinrichtungen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht verwendet werden können, muss der Zugriff zum Einzugsbereich durch eine oder mehrere der folgenden Schutzeinrichtungen verhindert werden:
  • eine verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung
  • eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion, die einen Walzenstopp auslöst (Schaltstange in mind. 1150 mm Höhe, Schaltmatte, fotoelektrische Einrichtung).
Ein Kalander muss mit einer Not-Halt-Einrichtung versehen sein. Ein Stellteil ist auf dem Steuerpult anzubringen. Weitere Not-Halt-Stellteile sind in der Nähe und an jeder Seite der Arbeitsbereiche anzubringen. Es dürfen Tastschalter, Seilzugschalter sowie Fuß- oder Knieschalter verwendet werden. Das Betätigen jedes Not-Halt-Stellteils muss
  • das Stoppen der Kalanderwalzen bewirken
  • ein Auseinanderfahren der Walzen zulassen
  • einen Notfall-Rückwärtslauf zulassen
  • ein visuelles und/oder akustisches Signal mit manueller Rückstellung auslösen.
Weitere Gefährdungen an Kalandern können durch die verarbeiteten Materialien auftreten. Dazu zählen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Stäube. Außerdem ist mit thermischen Gefährdungen durch Berühren heißer Teile oder heißen Materials oder durch den Bruch von Schlauchleitungen zu rechnen. Durch Lärm kann die Sprachkommunikation oder die Wahrnehmung akustischer Signale beieinträchtigt werden. Auch kann es zu Gehörschädigungungen kommen. Bei Maschinen, die vor dem 1. Januar 1995 hergestellt wurden, müssen die geltenden nationalen Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer ersten Bereitstellung, mindestens jedoch Anhang I der Betriebssicherheitsverordnung, erfüllt sein. CE-Maschinen sollen dagegen Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie in Verbindung mit EN-Normen entsprechen. Weitere Informationen:
Das Angebot der BAD zum Thema Gefährdungsbeurteilung

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de