Instandhaltung

Instandhaltungspersonal ist in besonderem Maße gefährdet, z. B. durch:

  • Arbeiten unter schwierigen Umgebungsbedingungen (z. B. wenig Platz, Zwangshaltung, unsicherer Stand, Hitze, schlechte Sicht)
  • Improvisation bei Störfällen (ungeplante Instandsetzung)
  • Arbeiten bei ausgeschalteten Schutzeinrichtungen
  • Fehlersuche bei laufender Maschine
  • unbeabsichtigte Maschinenbewegung
  • Arbeiten unter Zeitdruck
  • Arbeiten ohne Unterweisung bzw. Arbeitsplan
  • mangelnde Verständigung
  • Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Arbeiten mit unterschiedlichen Medien (z. B. Hydraulik, Pneumatik, Elektrik) (Abbildung).

Für eine sichere Instandhaltung sind mehrere Einflussfaktoren maßgeblich. Dazu zählen z. B. eine instandhaltungsgerechte Konstruktion der Anlage, des Gebäudes usw., die richtige Gestaltung der Arbeitsplätze und eine Auswahl des Personals nach Qualifikation (Abbildung).

Mit Inspektionensoll der Unternehmer nur Personen beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse in der Lage sind, einen Ist-Zustand richtig zu erkennen und zu beurteilen. Zu Wartungs- und Instandsetzungsarbeitendürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und ihres handwerklichen Könnens die Arbeiten fachgerecht und vollständig ausführen können. Prüfungen sollen nur Befähigte Personen bzw. Sachkundige oder Sachverständige vornehmen.

Als Instandhaltbarkeit einer Maschine bezeichnet man die Möglichkeit, eine Maschine in einem Zustand zu erhalten oder in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie ihre Funktion bei bestimmungsgemäßer Verwendung erfüllen kann. Die Instandhaltung erfolgt dabei nach festgelegten Methoden und unter Einsatz festgelegter Mittel (Abbildung). Hinweise zu Fehlersuche und Instandhaltung enthält die Benutzerinformation, die mit jeder Maschine geliefert wird. Diese Begleitunterlagen, insbesondere die Betriebsanleitung des Herstellers, müssen u. a. enthalten:

  • Art und Häufigkeit von Inspektionen
  • Angaben zu Instandhaltungseingriffen, die ein besonderes Fachwissen oder besondere Fähigkeiten erfordern und nur von geschultem Personal durchgeführt werden sollten
  • Anleitung zu Instandhaltungsarbeiten (Ersatz von Teilen usw.), die keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen
  • Zeichnungen und Diagramme, die dem Instandhaltungspersonal helfen, die Aufgabe zu erfüllen.

In einer Betriebsanweisung sind die erforderlichen Ersatzmaßnahmen festzulegen, z. B. Betrieb von gefährdenden Teilen nur durch Auslösen einer Zustimmungseinrichtung, eines Tippschalters oder einer Zweihandschaltung. Bewährt hat sich die schriftliche Betriebsanweisung, u. U. in Form einer Grundsatzanweisung, in der die Arbeiten, möglichen Gefährdungen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen beschrieben werden.

Bei Instandhaltungsarbeiten können bestimmte staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften nicht immer eingehalten werden. In diesen Fällen müssen mit der Durchführung fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die in der Lage sind, die eventuell entstehenden Gefahren zu erkennen.

Bei der Instandhaltung baulicher Anlagenist u. a. DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege; Planung und Ausführung" zu beachten. Sie gilt sowohl für Sicherheitseinrichtungen als auch für Vorrichtungen für Dach-, Gebäudereinigungs- und Gerüstbauarbeiten. Derartige Vorrichtungen sind bereits bei der Planung einer baulichen Anlage zu berücksichtigen, damit nicht nachträglich umfangreiche und kostspielige Änderungen erforderlich sind. Bei bereits vorhandenen baulichen Anlagen sollte überprüft werden, ob die Sicherheitseinrichtungen und Vorrichtungen nachträglich eingebaut bzw. beschafft werden können. Bei späteren Instandhaltungsarbeiten genügen z. B. einfache technische Mittel wie Pfosten und Geländer als Absturzsicherungen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de