Industriestaubsauger

Die Betriebe haben durch betriebstechnische, lüftungstechnische und entstaubungstechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Atemluft an den Arbeitsplätzen frei von gesundheitsgefährlichen Stäuben ist, so dass keine Erkrankungen auftreten können. Zu den entstaubungstechnischen Maßnahmen zählen u. a. der Einsatz von

  • Kleinentstaubern (Entstauber mit begrenzter Durchsatzleistung, vorwiegend zur Verwendung an ortsveränderlichen Maschinen und Geräten oder für Einzelentstaubungen von Maschinen und Geräten)
  • Industriestaubsaugern
  • Kehrsaugmaschinen (Maschinen zur Reinigung von Fußböden durch Kehren mit gleichzeitiger Absaugung und Abscheidung des anfallenden Staubes).

Die technischen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz so weit wie möglich unterschritten werden. Aus diesem Grund muss gewährleistet sein, dass die Konzentration in der rückgeführten Luft 1/10 des Grenzwertes für krebserregende Stoffe nicht überschreitet. Durch die Luftrückführung dürfen die Konzentrationen am Arbeitsplatz nicht erhöht werden. Die gesamte Staubkonzentration in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1/4 des Grenzwertes nicht überschreiten.

Anerkannt Staub beseitigende Maschinen und Geräte müssen einer Bauart-Prüfung durch das BGIA - Institut für Arbeitsschutz oder durch den TÜV unterzogen worden sein.

Staubexplosionsgeschützte Industriestaubsauger

Die Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) weisen darauf hin, dass bei den meisten brennbaren Stäuben schon eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von weniger als 1 mm Schichtdicke, bei Holzstäuben bereits bei 0,5 mm ausreicht, um nach Aufwirbelung und Entzündung eine Explosion verursachen zu können. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Reinigung der Arbeitsstätten erforderlich. Da in vielen Fällen eine Objektabsaugung nicht möglich ist, müssen die möglicherweise gefährdeten Bereiche mit Industriestaubsaugern gereinigt werden. Diese Räume oder Bereiche müssen im Allgemeinen der Zone 22 zugeordnet werden. Die Zone 22 umfasst Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub nicht oder nur kurzzeitig bilden kann. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Maßnahmen "Vermeidung von Zündquellen" die Anforderungen der Explosionsschutz-Regeln für die Zone 22 erfüllt werden müssen.

Zum Aufsaugen von brennbaren Stäuben gibt es drei Arten ortsveränderlicher Industriestaubsauger. Innerhalb der Zone 22 wird noch zwischen elektrisch leitfähigem und nicht leitfähigem Staub unterschieden. Bei der Beseitigung von elektrisch leitfähigem Staub ist beim Einsatz eines Industriestaubsaugers ein zusätzlich erhöhter elektrischer Schutzgrad gefordert. Die Bauart gibt die Stabilität hinsichtlich der Explosionsdruckfestigkeit an. Folgende Bauarten werden unterschieden:

Bauart 1: Bei diesen Geräten wird Folgendes gefordert:

  • Der Saugventilator muss auf der Reinluftseite angeordnet sein. Fremdkörper, die größer als 8 mm sind, dürfen nicht eindringen können.
  • Die elektrischen Betriebsmittel müssen den Bestimmungen von DIN EN 50281-1 entsprechen.
  • Die Elektromotoren der Ventilatoren müssen gegen Kurzschluss und unzulässige Erwärmung geschützt sein.
  • Die Abluft muss so geführt werden, dass abgelagerter Staub nicht aufgewirbelt werden kann.
  • Alle leitfähigen Geräteteile müssen elektrostatisch geerdet sein (Ableitwiderstand gegen Erde £ 10^6 Ohm). Dies gilt auch für Zubehörteile wie Saugschlauch und Handrohre, die leitfähig sein müssen und nicht mit nichtleitfähigen Zubehörteilen verwechselt werden dürfen.
  • Die Staubsaugergehäuse müssen aus schwer entflammbarem Baustoff hergestellt sein. Aluminium und Aluminiumanstriche sind nicht zulässig.
  • Auf dem Staubsaugergehäuse muss dauerhaft und gut lesbar folgender Hinweis angebracht sein: "Keine Zündquellen einsaugen".

Bauart 2: Zusätzlich zu den Kriterien für die Bauart 1 gelten folgende Anforderungen:

  • Alle Geräteteile, die im Falle einer Explosion im Inneren des Staubsaugers dem Explosionsdruck ausgesetzt sind, müssen einem Explosionsüberdruck von 10 bar standhalten.
  • Die Ansaug- und Abluftleitung muss Vorrichtungen haben, die verhindern, dass sich Flammen ausbreiten können. Außerdem darf kein Druckstoß entweichen, der in der Lage ist, abgelagerten Staub aufzuwirbeln.

Bauart 3: Es gelten die Anforderungen für die Bauart 2. Außerdem müssen alle Geräteteile, die im Falle einer Explosion im Inneren des Staubsaugers dem Explosionsdruck ausgesetzt sind, einem Explosionsüberdruck von 15 bar standhalten.

Staubsauger der Bauart 1 sind zum Aufsaugen von trockenen brennbaren Stäuben der Druckanstiegsklassen St 1 und St 2 in Zone 22 geeignet. Sie dürfen jedoch nicht zum Aufsaugen von Sauerstoff, abspaltenden Stäuben und hybriden Gemischen verwendet werden. Staubsauger der Bauart 1 bieten außerdem nur Schutz gegen staubsaugereigene Zündquellen. Deshalb dürfen in der Umgebung keine Zündquellen vorhanden sein. Zündquellen sind z. B. beginnende Staubbrände (Glimmnest) oder offene Staubbrände.

Die Gerätekategorien (Abbildung) geben Auskunft, in welchen Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre die Geräte eingesetzt werden dürfen. Folgende Kategorien werden unterschieden:

Kategorie 1: Geräte zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist. Die Geräte müssen selbst bei selten auftretenden Störungen die Sicherheit gewährleisten. Zwei unabhängige konstruktive Schutzmaßnahmen sind notwendig.

Kategorie 2: Geräte zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt. Selbst bei häufig auftretenden Gerätestörungen muss die Sicherheit gewährleistet sein.

Kategorie 3: Geräte zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre nur selten und während eines kurzen Zeitraums auftritt. Die Geräte gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß an Sicherheit.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de