Holzbearbeitungsmaschinen

Holzbearbeitungsmaschinen im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Werkzeugmaschinen, Werkzeugmaschinen-Kombinationen oder Einrichtungen, die zum Teilen, Spanen, Umformen, Beschichten oder Verbinden von Holz bestimmt sind. Auch holzähnliche Werkstoffe können mit diesen Maschinen be- bzw. verarbeitet werden.

Anforderungen an Holzbearbeitungsmaschinen

Holzbearbeitungsmaschinen und -werkzeuge müssen dem neuesten Stand der Vorschriften entsprechen. Darüber hinaus müssen für den jeweiligen Bearbeitungsvorgang die notwendigen Arbeits- und Schutzvorrichtungen vorhanden sein und zweckentsprechend benutzt werden. Das Schutzziel ist, Gefahren durch die hochtourig bewegten Maschinenteile und Werkzeuge sowie durch Werkstückrückschlag auszuschließen. Bzgl. Bau und Ausrüstung von Holzbearbeitungsmaschinen ist auf folgende Punkte zu achten:
  • Schutz gegen Gefahren durch bewegte Maschinenteile oder Werkstücke
  • Sichere Werkstückführung
  • Ausrüstung mit Einrichtungen zur Drehzahlveränderung
  • Anordnung, Gestaltung und Kennzeichnung der Bedienungselemente
  • Einbau von Notausschalteinrichtungen an unübersichtlichen Maschinen
  • Anordnung von Schaltungen und Steuerungen, die ein selbsttätiges Anlaufen bei Wiederkehr der vorher ausgefallenen Antriebsenergie (elektrischer Strom) verhindern
  • Vorhandensein von Bremseinrichtungen für Maschinenwerkzeuge
  • Einrichtungen zum Schutz vor losen Spänen, Splittern oder Staub (Abbildung) (Abbildung) (Abbildung) bzw. gegen abfliegende Werkzeugteile.
Das Schutzalter für das Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen ist auf 18 Jahre festgesetzt. Jugendliche dürfen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel 2.23 "Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau" mit dem Betreiben (Bedienen, Rüsten) und Instandhalten (Warten, Instandsetzen) dieser Handmaschinen beschäftigt werden, wenn - sie über 15 Jahre alt sind und - dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist sowie - ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Bestimmungen für den Betrieb von Holzbearbeitungsmaschinen

Für den Betrieb von Holzbearbeitungsmaschinen gelten folgende Bestimmungen:
  • Die Maschine muss sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.
  • Werkzeuge und Werkzeugträger müssen so aufgespannt sein, dass sie sich während des Betriebs nicht lösen können.
  • Werkstücke müssen bei der Bearbeitung sicher aufliegen und geführt werden oder fest eingespannt sein. Eine sichere Werkstückführung wird bei langen Werkstücken durch Auflageböcke oder Verlängerungstische erreicht, bei kurzen oder schmalen Werkstücken durch Zufuhrvorrichtungen, Einspannvorrichtungen oder Schiebestöcke, bei runden Werkstücken durch Haltevorrichtungen.
  • Lose Splitter, Späne oder ähnliche Werkstoffteile dürfen aus der Nähe sich bewegender Werkzeuge nicht mit der Hand entfernt werden.
  • Es ist Gehörschutz zu benutzen, Lärmbereiche sind zu kennzeichnen.
  • Bei gleichzeitigem Antrieb mehrerer Werkzeuge an einer Maschine müssen die nicht benutzten Werkzeuge gegen Berührung gesichert sein.
  • Vor dem Verlassen des Bedienungsstands sowie vor dem Beseitigen von Störungen oder bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sind die Maschinen auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Einschalten zu sichern.
  • Ersatzteile für die Instandhaltung müssen den Originalteilen entsprechen.
Eine der Grundforderungen ist, dass Werkzeuge und Werkzeugträger so beschaffen sein müssen, dass sie den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Deshalb bestehen folgende Forderungen für Bau und Ausrüstung:
  • Auf sich drehenden Werkzeugen müssen die zulässige Drehzahl und das Herstellerzeichen dauerhaft angebracht sein. Die Angabe der Drehzahl ist nicht erforderlich bei Messerwellen in Abricht-, Dicken- und kombinierten Hobel- sowie Handhobelmaschinen, Bohrwerkzeugen und einteiligen Kreissägeblättern, ausgenommen solche in Verbundausführung.
  • Fräswerkzeuge müssen für ihren Einsatz geeignet sein.
  • Kreissägeblätter aus hochlegiertem Schnellarbeitsstahl müssen zusätzlich das Zeichen "HSS" tragen.
  • Für nachschleifbare Hobelmesser muss deutlich erkennbar und dauerhaft der Mindesteinspannbereich angegeben sein.
  • An zusammengesetzten, sich drehenden Werkzeugen sind die Messer, von einigen Ausnahmen abgesehen, formschlüssig zu befestigen.
Für den Betrieb sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten, die mit Fräswerkzeugen umgehen, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über die Bedeutung der Kennzeichnung von Fräswerkzeugen und deren bestimmungsgemäße Verwendung unterwiesen werden.
  • Die auf dem Werkzeug angegebene Drehzahl darf nicht überschritten werden.
  • Der für nachschleifbare Hobelmesser angegebene Mindesteinspannbereich muss eingehalten werden.
  • HSS-Kreissägeblätter dürfen nur auf dafür zugelassenen Kreissägemaschinen verwendet werden.
  • Rissige oder formveränderte Kreissägeblätter sind der Benutzung zu entziehen. Es ist nicht zulässig, sie zu löten oder zu schweißen.
  • Für Fräsarbeiten mit Handvorschub des Werkstücks sind nur rückschlagarme Werkzeuge zugelassen (Spandickenbegrenzung, kreisrunde Form, begrenzte Spanlückenweite).
  • Die Verwendung mehrseitig profilierter Messer ist verboten (gilt nicht für Wendeplatten).
  • Befestigungsschrauben und Muttern dürfen nur mit den dazugehörigen Schlüsseln festgezogen werden.
  • Werkzeuge dürfen nur von Sachkundigen bzw. Befähigten Personen instandgesetzt werden.
Mit Ausnahme von Bohrmaschinen müssen alle Handmaschinen an geeignete Absaugungen angeschlossen werden bzw. integrierte Absaugungen haben, da bei Holzstäuben eine krebserzeugende Wirkung vermutet wird (Eichen- und Buchenholzstäube sind nach den derzeitigen Regeln krebserzeugend). Stäube exotischer Hölzer können giftig bzw. gesundheitsschädlich sein.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de