Hersteller, Händler

Hersteller im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und Produkthaftungsgesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt herstellt oder ein Produkt in den Verkehr bringt und hierbei durch seine Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts beeinflusst. Als Hersteller gilt auch jeder, der im Rahmen eines Gewerbes oder Geschäftsbetriebs seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder der das Produkt wiederaufarbeitet. Hat diese Person ihren Sitz nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt der Vertreter des Herstellers als Hersteller. Wenn auch kein Vertreter festgestellt werden kann, gilt der Einführer des Produkts als Hersteller. Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst. Bevollmächtigter ist der, der vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt ist, in seinem Namen zu handeln. Händler ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt, ohne durch seine Tätigkeit Sicherheitseigenschaften des Produkts zu beeinflussen. Der Hersteller darf nur sichere Produkte in Verkehr bringen. Er muss dem Verbraucher beim erstmaligen Inverkehrbringen alle Angaben liefern, die erforderlich sind, um eine von dem Produkt ausgehende Gefahr beurteilen und sich dagegen schützen zu können. Er hat außerdem Angaben zu den Eigenschaften des Produkts zu machen, damit mögliche Gefahren erkannt und durch angemessene Maßnahmen abgewehrt werden. Dies gilt auch für Produkte, die bereits zuvor in den Verkehr gebracht worden sind. Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund seiner Tätigkeit und der ihm vorliegenden Informationen wissen muss, dass es nicht sicher ist.

Sicherheit von Produkten

Ein Produkt ist sicher, wenn bei bestimmungsgemäßer oder zu erwartender Verwendung unter Einbeziehung der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer keine erhebliche, mit der Art der Verwendung nicht zu vereinbarende und bei Wahrung der anerkannten Regeln der Technik nicht hinnehmbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht.

Sicherheitsbeurteilung von Produkten

Die Beurteilung der Sicherheit eines Produkts erstreckt sich insbesondere auf
  • die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau und der Wartung
  • seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zusammen zu erwarten ist
  • seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, die Anweisungen für seinen Gebrauch
  • seine Beseitigung sowie die sonstigen Angaben oder Informationen durch den Hersteller
  • besondere Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefährdung ausgesetzt sind als andere, besonders Kinder.
Als Hersteller gilt demnach auch, wer Maschinenteile und Sicherheitsbauteile zu einer Maschine zusammenfügt sowie Maschinen zu einer Anlage verkettet. Wer Produkte für den Eigengebrauch herstellt, wird wie ein Hersteller tätig. Auch ein Maschinenbenutzer ist Hersteller, wenn er z. B. eine Maschine umbaut und sie damit wesentlich verändert, oder wenn er eine unvollständige Maschine selbst komplettiert. Zu den von der Maschinenrichtlinie vorgegebenen Verpflichtungen des Herstellers gehören z. B.: EG-Konformitätserklärung, Anbringung der CE-Kennzeichnung, Zusammenstellung der technischen Dokumentation und Erstellung der Betriebsanleitungen.

Hersteller von Gefahrstoffen

Hersteller im Bereich der Gefahrstoffe ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt. Er darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur in Verkehr bringen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de