Hebebänder

Wegen der Breite der Bänder und der Anschmiegsamkeit ist mit Hebebändern ein besonders lastschonender Transport möglich (Abbildung). Außerdem eignen sie sich in besonderem Maß als Anschlagmittel für sperrige Lasten.

Die Tragfähigkeit muss an jedem Band mindestens für einen Neigungswinkel bis 60° dauerhaft angegeben sein. Die hierbei auftretende Zugkraft darf höchstens betragen:

  • ein Sechstel der Bruchkraft bei Stahldrahtbändern
  • ein Fünftel der Bruchkraft bei Stahlgelenkkettenbändern
  • ein Siebentel der Reißkraft bei Chemiefaserbändern.

Die Beschlagteile der Bänder müssen so bemessen sein, dass die Zugkraft nicht mehr als ein Viertel der Bruchkraft beträgt.

Beim Umgang mit Hebebändern muss beachtet werden, dass die ganze Breite des Bandes aufliegt und trägt. Die Tragfähigkeitsangaben der Hersteller sind zu beachten. Es sind nur unbeschädigte Bänder zu verwenden, deren Etikettbeschriftung lesbar ist.

Chemiefaserbänder sind durch farbige Etiketten - grün für Polyamid (PA), blau für Polyester (PES) und braun für Polypropylen (PP) - zu kennzeichnen. Außerdem müssen Nenn-Tragfähigkeit in kg, DIN-Nummer, Werkstoff-Kurzzeichen, Firmenzeichen sowie Herstellungsmonat und -jahr angegeben sein. Chemiefaserbänder müssen licht- und wärmestabilisiert sein. Bänder aus Polyethylen sind nicht zulässig.

Bleiben neue oder vor jeder Wiederverwendung geprüfte Bänder über längere Transportwege um die Ladeeinheit geschlungen, dürfen sie bis zum 1,6fachen der Ladefähigkeit beansprucht werden, wenn sichergestellt ist, dass durch die Art der Güter und der Lagerung während des Transports keine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit bewirkt wird.

Hebebänder und Rundschlingen müssen sachgemäß verwendet werden. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Hebebänder und Rundschlingen dürfen nicht über scharfe Kanten oder raue Oberflächen gezogen werden.
  • Hebebänder und Rundschlingen dürfen nicht geknotet werden.
  • Auf Hebebändern und Rundschlingen dürfen keine Lasten abgestellt werden; es sind z. B. Holzzwischenlagen zu verwenden. Vor jedem Einsatz ist das Hebeband auf offensichtliche äußere Mängel zu untersuchen.
  • Die Last ist gut auszubalancieren und notfalls nach einem Probehub neu anzuschlagen.
  • Bei langen Lasten empfehlen sich Traversen, damit die senkrecht hängenden Bänder gleichmäßig belastet werden.
  • Zum Schnüren mit Schlaufenhebebändern dürfen nur Hebebänder mit verstärkten Endschlaufen benutzt werden.
  • Der Öffnungswinkel der Endschlaufen darf 20° nicht übersteigen.
  • Beim Dauereinsatz von Durchsteckbeschlägen ist die Auflagestelle des Durchsteckbeschlages am Band auf Reibverschleiß zu beobachten.
  • Sollen Chemiefaserbänder in extremen Temperaturbereichen (über 100 °C oder unter -40 °C) oder in Verbindung mit Chemikalien eingesetzt werden, sind beim Hersteller zusätzliche Hinweise zu erfragen.
  • Nach Einsatz in Chemikalienbädern sind Rundschlingen und Hebebänder zu neutralisieren und zu spülen. Nur dadurch lassen sich Chemikalienkonzentrationen im Faserwerkstoff bei mehrmaligem Einsatz vermeiden.

Reparaturen an Hebebändern sind nur durch den Hersteller oder durch von ihm beauftragte Personen und nur an nicht tragenden Verbindungen bzw. an Verstärkungen statthaft. Es muss sichergestellt sein, dass die reparierte Stelle der ursprünglichen Tragfähigkeit entspricht.

Es ist erforderlich, sich vom Hersteller Kriterien nennen zu lassen, die zur Ablegereife führen. Allgemein gelten folgende Beschädigungen als sicherheitstechnische Beeinträchtigungen:

  • Beschädigung der Webkante oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % des Querschnitts
  • Stärkere Verformung infolge von Wärmeeinwirkung
  • Schäden an der Vernähung des Bandes
  • Schäden infolge von Einwirkung aggressiver Stoffe
  • Beschädigung der aufvulkanisierten Gummiauflage bei Stahldrahtbändern
  • Beschädigung der Beschlagteile.

Prüfungen sind regelmäßig mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person durchzuführen, darüber hinaus nach Bedarf zwischenzeitlich je nach den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen. Außerdem müssen Prüfungen stattfinden nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, und nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbuch oder einer Kartei (Datei) festzuhalten.

Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion zu unterziehen (physikalisch-technische Prüfung). Kürzere Prüfabstände sind notwendig, wenn auch nur geringe Beschädigungen der Umhüllung festgestellt werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de