Häfen

Bei der Planung müssen die Verkehrsverhältnisse der Wasserstraßen und mögliche Gefährdungen - z. B. Verkehrsgefährdungen durch Fahrzeug- und Eisenbahnverkehr, Explosionsgefahren im Silobereich, Gefährdungen beim Kranbetrieb oder beim Be- und Entladen von Schiffen - berücksichtigt werden. Die durchgehende Schifffahrt soll vom Hafenverkehr möglichst nicht behindert werden.

Stichhäfen mit einem oder mehreren Hafenbecken sind für hohen Schiffsverkehr geeignet, da der Hafenverkehr unabhängig von der Wasserstraße abgewickelt wird. Von Vorteil sind Hafenbecken, an denen beide Ufer benutzt werden können, die einen Teilausbau und eine spätere Ausweitung sowie den Umschlag gefährlicher Güter gestatten und bei denen die Funktion als Schutzhafen gegeben ist. Molenhäfen bietet einen gewissen Schutz gegen die Beanspruchung der Schiffe und Hafenanlagen durch Wasserbewegungen und den durchgehenden Schiffsverkehr.

Jeder Hafen muss eine Wendestelle, getrennt von den Schiffliegestellen, haben. Die Wendestelle soll auf der Seite der Wasserstraße liegen, an der sich auch der Hafen befindet. Für Tankschiffe und andere Schiffe mit gefährlicher Ladung sind besondere Liegeplätze anzulegen. Dies gilt auch für vor oder nach dem Umschlag wartende Tankschiffe.

Wasserbauliche Anlagen sind z. B. die Ufer, die Hafeneinfahrt, die Wendestelle, die Koppelstelle, das eigentliche Hafenfahrwasser sowie die Liegeplätze vor Umschlaganlagen und für wartende Schiffe. Zu den Uferanlagen einschließlich ihrer Einrichtungen gehören insbesondere Poller, Haltekreuze, Halteringe, Leitern (insbesondere Steigleitern), Treppen, Geländer, Dalben, Verkehrszeichen, Einleitungs- und Entnahmebauwerke sowie Krananlagen, Stromzuführungen, Brücken und Durchlässe.

Aufgaben der Hafenaufsicht:

Hafenmeister sind Vollzugsdienstkräfte der Hafenbehörde als Ordnungsbehörde. Ihnen obliegt die Überwachung des Schiffs- und Waggonverkehrs im Hafen sowie die Instandhaltung der Hafenanlagen. Sie sind zur Amtshilfe für Polizeiorgane innerhalb des Hafengebietes verpflichtet. Sie müssen ferner dafür sorgen, dass

  • Wasserfahrzeuge vorschriftsmäßig festmachen (Bug in Richtung Hafenausfahrt, sofern von der Behörde nicht anders angeordnet)
  • die angezeigten Flucht- und Rettungswege freigehalten werden
  • der Sicherheitsabstand von Schiff zu Schiff eingehalten wird
  • das vorgeschriebene Wachpersonal gestellt wird
  • die Prüfliste über alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und Land vollständig ist
  • Genehmigungen für bestimmte Arbeiten, wie Instandsetzungen, Füllen oder Entleeren von Behältern, Umladen von Schiff zu Schiff oder zu gleichzeitigem Laden und Löschen vorliegen.

Hafenmeister müssen nach festgelegten Prüffristen alle Hafenteile begehen, die dabei festgestellten Mängel erfassen und für Abhilfe sorgen, damit die für den Verkehr freigegebenen Anlagen verkehrssicher sind.

Für einen sicheren Hafenbetrieb sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Richtlinien für die Verkehrssicherung in Binnenhäfen (Hafengewässer)
  • Richtlinien zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich der örtlichen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
  • Hafenverordnungen
  • Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
  • Hafenpolizeiverordnungen (HPolVO)
  • allgemeine Benutzungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung
  • entsprechende UVV.

Gefahrgutbeförderung, Gefahrgutumschlag:

Die Beförderungsmenge von Gefahrgut (insbesondere Mineralölerzeugnisse und Gase) im Bereich der Binnenschifffahrt ist sehr hoch. Die folgend aufgeführten Gefahren sind in der Binnenschifffahrt die gleichen wie auf der Schiene oder Straße:

  • stoffbezogene Gefahr (= Art des zu transportierenden Gutes in fester oder flüssiger Form)
  • transportmittelbezogene Gefahr (= Art des eingesetzten Beförderungsmittels)
  • transportwegbezogene Gefahr
  • umschlagbezogene Gefahr
  • menschliches Versagen.

Die gefährlichen Güter sind in Grund- und Unterklassen eingeteilt (Tabelle) (Abbildung). Die Tabelle enthält die Bezeichnung der Klassen nach ADNR ("Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein") und RID ("Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr gefährlicher Güter") bzw. ADR ("Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße"), die Definition der Klassen sowie die Zugehörigkeit zur Nur-Klasse oder Freien Klasse. Die Bezeichnung Nur-Klasse bedeutet, dass nur die aufgeführten Stoffe unter den festgelegten Bedingungen zur Beförderung zugelassen sind. Die Bezeichnung Freie Klasse bedeutet, dass die aufgeführten Stoffe unter den festgelegten Bedingungen zur Beförderung zugelassen sind. Alle anderen Stoffe, die in den Freien Klassen eingestuft werden könnten und nicht in den Vorschriften aufgeführt sind, dürfen ohne besondere Bedingungen befördert werden.

Binnenschiffe, die gefährliche flüssige Güter transportieren, werden in Sondervorschriften des ADNR besonders klassifiziert. Es werden fünf Tankschifftypen unterschieden. An den Schiffstyp I werden die höchsten, und an den Schiffstyp V die geringsten Sicherheitsanforderungen gestellt:

  • Typ I-III sind Tankschiffe mit geschlossenem Tanksystem
  • Typ IV-V sind Tankschiffe mit offenem Tanksystem.

Das ADNR gibt für jedes zu befördernde Gefahrgut der verschiedenen Klassen die Sicherheitsanforderungen an das einzusetzende Binnenschiff an. Seeschiffe unterliegen ebenfalls dem ADNR, wenn sie Binnenschifffahrtsstraßen befahren. Die ADNR-Vorschriftensammlung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern ist im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen abrufbar.

Der Absender des zu befördernden Gefahrgutes hat dem Schiffsführer schriftliche Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten aller Art, die sich während der Beförderung ereignen können, mitzugeben.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de