Gleisbauarbeiten

Besondere Gefahren bei diesen Arbeiten entstehen z. B. durch den gleichzeitig laufenden normalen Bahnbetrieb, der in den meisten Fällen aufrechterhalten werden muss. Die unter Spannung stehenden Fahrleitungen stellen eine zusätzliche Gefährdung für das Personal dar.

Aus diesen Gründen sind sicherheitstechnische Maßnahmen vor Arbeitsbeginn in einer Sicherungsanweisung bzw. einem Sicherungsplan festzulegen, z. B.

  • Durchführung und Überwachung von Sicherungsmaßnahmen
  • Koordination aller im Gleisbereich tätigen Unternehmer
  • Anforderungen an Personen mit Sicherungsaufgaben
  • Unterweisung des Personals.

In der Sicherungsanweisung sind als organisatorische Maßnahmen z. B. festzulegen:

  • das Sperren von Weichen und Gleisen
  • das Absperren der Arbeitsstelle durch Zäune zum befahrenen Gleis hin
  • das Einrichten von Langsamfahrstellen
  • das Benachrichtigen der Baustelle über Zugfahrten durch den Fahrdienstleiter (Warnverfahren)
  • Einsatz von Sicherungsposten (Sipo).

Sicherungsposten müssen besonders ausgebildet sein, das 18. bzw. - im Bereich der Deutschen Bahn AG - das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie körperlich und geistig geeignet sein.

Zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen können sein:

  • signalabhängige Arbeitsstellen-Sicherungsanlagen
  • automatische, akustische oder optische Warn- und Ankündigungsanlagen.

Der Bahnbetreiber muss für die Durchführung und Beaufsichtigung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen eine Sicherheitsaufsicht bestimmen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt und die Beschäftigten unterwiesen worden sind.

Für die Durchführung der Arbeiten gilt u. a.:

  • Sicherungsposten dürfen während ihres Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben und müssen Warnkleidung tragen.
  • Gleisbereiche dürfen erst nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen und nur mit Erlaubnis des Aufsichtführenden und nach Zustimmung des Sicherungspostens betreten werden.
  • Hörproben für Warnsignale sind unter Arbeitsbedingungen durchzuführen.
  • Die Räumzeiten des Gleisbereiches auch von Maschinen und Geräten sind festzulegen und ggf. in einer Räumprobe zu überprüfen.
  • Warnsignale sind sofort zu befolgen. Gleise dürfen nur zur festgelegten Seite verlassen werden, ggf. müssen festgelegte Ausweichmöglichkeiten bzw. Schutzräume aufgesucht werden. In der Gleisspur soll nicht gegangen werden. Ist dies erforderlich, dann bei mehrgleisiger Strecke entgegen der üblichen Fahrtrichtung.
  • Beschäftigte im Gleisbereich müssen Warnkleidung tragen, wenn sie durch den Bahnbetrieb gefährdet werden können.
  • Baustoffe und Geräte sind so zu lagern, dass sie von Schienenfahrzeugen nicht erfasst und vom Fahrtwind nicht bewegt werden.
  • Bereiche für Materiallagerung müssen vom Bahnbetreiber zugewiesen werden.
  • Mindestabstände für Materiallagerung müssen eingehalten werden. Diese betragen im Bahnhofsbereich und auf der freien Strecke von Mitte Gleis

während der Arbeitsschicht: 2,20 m

außerhalb der Arbeitsschicht: 2,50 m

zu jeder Zeit für außerhalb der Gleise aufgestellte, nicht arbeitende Baumaschinen: 2,50 m.

Bei elektrifizierten Strecken müssen Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden Fahr- und Speiseleitungen eingehalten werden: bei Spannungen von weniger als 1.000 V mehr als 1,00 m; bei höheren Spannungen mehr als 1,50 m. Des Weiteren ist zu beachten:

  • Nicht auf Puffern, Trittbrettern oder Ladegut mitfahren
  • Niemals aufrecht zwischen den Puffern nahe beieinander stehender Schienenfahrzeuge hindurchgehen
  • Schienen erst durchtrennen, wenn vorher eine Überbrückung für den Bahnrückstrom installiert wurde. Dies gilt auch für nicht elektrifizierte Strecken.

Für gleisfahrbare Maschinen (Zweiwegebagger, Gleisbaumaschinen, Gleiskrane) gilt:

  • Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Bahnbetreibers eingesetzt und nur in seinem Auftrag bewegt werden.
  • Sie dürfen nur von geschulten Geräteführern bedient werden. Bei fehlender Streckenkenntnis müssen Überführungsfahrten von und zur Baustelle von Lotsen begleitet werden.
  • Auf Fahrzeugen befestigte Arbeitsmaschinen und straßenfahrbare Arbeitsmaschinen müssen besonders bahngeerdet werden.
  • Zweiwege-Bagger, die ab 01.11.2007 neu in Verkehr gebracht werden, müssen für die Rückraumüberwachung in Arbeitsstellung mit einem Kamera-Monitor-System ausgerüstet sein.

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) empfiehlt die vorgenannte Rückraumüberwachung auch für bereits vorhandene Zweiwege-Bagger als Stand der Technik.

Weitere Regelungen enthält die UVV "Arbeiten im Bereich von Gleisen".

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de