Gefahrstoffverordnung

Die "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen" (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. 12. 2004 gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen und dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit. Sie ist am 1. 1. 2005 in Kraft getreten.

Inhalt der Gefahrstoffverordnung

Die Verordnung ist gegliedert in 7 Abschnitte und 5 Anhänge. Für Hersteller/Inverkehrbringer von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sind vor allem Abschnitt 2 sowie Anhang II von Bedeutung. Hier ist in Form gleitender Verweise auf die EG-Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und EG-Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) u. a. angegeben, ob und ab welcher Konzentration Stoffe oder Zubereitungen eingestuft und gekennzeichnet werden müssen.

Abschnitte 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung

Für den Verwender der Stoffe/Zubereitungen sind besonders die Abschnitte 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung wichtig. Dort werden unter anderem die Unternehmerpflichten aufgeführt. Von Bedeutung ist, dass für den Verarbeiter von chemischen Stoffen/Zubereitungen eine wesentlich weiter gefasste Definition von gefährlichen Chemikalien gilt als für den Hersteller/Inverkehrbringer. Für den Unternehmer gilt der Begriff 'Gefahrstoffe', während für den Hersteller/Inverkehrbringer der Begriff 'Gefährliche Stoffe und Zubereitungen' gilt.

Die Gefährdungsbeurteilung in der Gefahrstoffverordnung

Kernstück der neuen Gefahrstoffverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer (§ 7). Er darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst durchführen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Dabei sind u.a. die inhalativen, dermalen und pysikalisch-chemischen Gefährdungen, die von chemischen Arbeitsstoffen bei der Verarbeitung ausgehen, getrennt zu analysieren. Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung kann der Unternehmer die Einordnung in eine Schutzstufe vornehmen und die notwendigen Maßnahmenkonzepte festlegen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. § 7 Abs. 7 der Verordnung weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung auch übernehmen darf, wenn sie von kompetenter Stelle (z. B. vom Hersteller) geliefert wird. Er kann die darin beschriebenen Maßnahmen direkt anwenden, wenn sie zu den Bedingungen im Betrieb passen. Gefährdungsbeurteilungen sind schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen.

Das Schutzstufenmodell der Gefahrstoffverordnung

Zentraler Bestandteil der Verordnung ist neben der Gefährdungsbeurteilung das neue Schutzstufenmodell, das vor allem Klein- und Mittelbetrieben Erleichterungen bringt. Vier Stufen werden hier unterschieden. Ordnet der Unternehmer Tätigkeiten mit Stoffen/ Zubereitungen der Stufe 1 (geringe Gefährdung) zu, muss er zwar grundlegende Schutzmaßnahmen ergreifen, er wird aber von einer Reihe von Verpflichtungen befreit. Beispielsweise muss er die verwendeten chemischen Arbeitsstoffe weder ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen noch für sie eine Betriebsanweisung erstellen. Die Zuordnung zur Schutzstufe 2 bedeutet eine "normale" Gefährdung und erfordert umfangreichere Maßnahmen. Für giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe gelten zusätzliche Anforderungen der Schutzstufen 3 bzw. 4.

Da bei der Zuordnung zu den Schutzstufen neben dem Gefahrstoff selbst auch die Tätigkeit mit dem Arbeitsstoff eine große Rolle spielt, lassen sich allein über die Gefährlichkeit der Chemikalie keine eindeutigen Zuordnungen treffen. Entscheidend ist letztlich die aus den Schutzstufen resultierende Maßnahmenstrategie.

Mit dem Schutzstufenmodell wird konsequent der Ansatz verfolgt, dass der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung selbst die Gefährlichkeit der chemischen Arbeitsstoffe in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen bestimmt und die notwendigen Maßnahmen darauf abstellt. Dabei ist also nicht nur die Einstufung/Kennzeichnung relevant, sondern vor allem auch die Tätigkeit, bei der chemische Arbeitsstoffe verwendet werden bzw. entstehen oder auftreten.

Das Konzept der gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwerte in der Gefahrstoffverordnung

Neu in der Gefahrstoffverordnung ist außerdem das Konzept der gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Technisch begründete Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK) und Technische Richtkonzentrationen (TRK) gibt es nicht mehr.

Neuheiten der Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffmessungen in den Betrieben verlieren an Bedeutung. Der Unternehmer kann sich künftig an sog. Verfahrens- und stoffbezogenen Kriterien (VSK) orientieren. Diese müssen allerdings erst noch erarbeitet werden. Branchenregelungen wie GISCODE/Produkt-Code werden gestärkt. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird zwischen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen unterschieden.


Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de