Gefahrklasse und Gefahrtarif

Die Berufsgenossenschaften haben zur Einstufung der Betriebe und Betriebsteile Gefahrklassen nach dem Grad der dort jeweils vorliegenden Unfallgefahren gebildet (§ 157 SGB VII). Sie berücksichtigen die unterschiedliche Unfallbelastung der jeweiligen Branche und Tätigkeit und damit das Kostenrisiko der einzelnen Gewerbezweige in der Unfallversicherung. Nach der Veranlagung zur Gefahrklasse richtet sich u. a. die Beitragshöhe des Unternehmens an seine Berufsgenossenschaft.

Der Gefahrtarif ist die Zusammensetzung aller für die Berufsgenossenschaft festgesetzten Gefahrklassen. Dieser Tarif ist mindestens alle sechs Jahre neu aufzustellen. Hierzu werden über einen Beobachtungszeitraum von zwei Jahren die für jede Betriebsart oder Betriebsteilart gezahlten Entschädigungen des Unfallversicherungsträgers für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bewertet.

Die Unfallversicherungsträger berücksichtigen darüber hinaus die konkrete Gefährdungssituation in jedem Betrieb durch besondere Zuschläge oder Nachlässe bei den Beiträgen. Die Höhe der Zuschläge oder Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Kosten der Arbeitsunfälle des jeweiligen Betriebes im Vergleich zum Durchschnitt aller Betriebe. Dies ist ein wichtiger wirtschaftlicher Anreiz für die betriebliche Sicherheitsarbeit. Erfolge des Unternehmens beim Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung gehen damit direkt in die Beitragsbemessung ein.


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Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de