Gebäudereinigung

Die Reinigung von Gebäuden umfasst alle Arbeiten, die erforderlich sind, um Gebäude in einem Zustand zu erhalten bzw. in einen Zustand zu versetzen, der die Gebrauchsfähigkeit sowohl in hygienischer als auch in sicherheitstechnischer und ästhetischer Hinsicht gewährleistet. Zur Gebäudereinigung zählen hauptsächlich Glas- und Fassadenreinigung, Industriereinigung, Krankenhausreinigung und die Innenreinigung von Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen zu privaten oder beruflichen Zwecken dienen, einschließlich der Beseitigung von Abfällen. Die zu reinigenden Objekte unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bauweise und Ausstattung stark voneinander. Neben Problemen, wie dem Umgang mit Reinigungsmitteln, die alle im Reinigungsgewerbe Beschäftigten betreffen, gibt es deshalb eine Reihe von spezifischen Gefahren, denen das Reinigungspersonal je nach Art der Tätigkeit ausgesetzt ist. Bei der Planung eines Gebäudes sind bereits Einrichtungen vorzusehen, die ein gefahrloses Reinigen, z. B. von Fenstern, Türen und Toren, ermöglichen. Diese Forderungen ergeben sich auch aus den Bauordnungen der Bundesländer.

Glas- und Fassadenreinigung

Bei der Glas- und Fassadenreinigung arbeiten die Beschäftigten oft in großen Höhen. Der Einsatz von Leitern ist bei diesen Arbeiten nur begrenzt möglich. Im Vordergrund steht bei der Glas- und Fassadenreinigung der Schutz vor Absturz. Absturzsicherungen sind in der Regel bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2 m erforderlich, bei Arbeiten an Fenstern bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m. Als Absturzsicherungen kommen in Betracht:

Absturzsicherungen bei Gebäudereinigungen

Absturzsicherungen können auch erforderlich sein, obwohl Geländer oder Brüstungen vorhanden sind; dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Standplätze durch den Einsatz von Leitern so hoch liegen, dass Geländer oder Brüstungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Wenn bei der Reinigung bestimmter Glasflächen regelmäßig Sicherheitsgeschirre eingesetzt werden, sollten Anschlageinrichtungen fest angebracht werden. Empfehlenswert sind Einrichtungen, die das Anschlagen von Sicherheitsgeschirren an mehreren Stellen bzw. mitlaufend ermöglichen, beispielsweise Schienen oder Drahtseilkonstruktionen (Anschlagkonstruktionen). Ein hohes Maß an Sicherheit bieten Reinigungsbalkone; sie können u. U. auch mit Rettungswegen kombiniert werden. Verkehrswege und Standflächen, von denen aus Reinigungsarbeiten vorgenommen werden, müssen mindestens 0,5 m, Standflächen auf ebenen Fensterbänken mindestens 0,25 m breit sein. Auch von Gerüsten bzw. Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen aus lassen sich solche Reinigungsarbeiten sicher durchführen.

Sicherheit des Reinigungspersonals

Um die Sicherheit des Reinigungspersonals bei der Gebäudeinnenreinigung zu gewährleisten, sind eine Reihe von organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.cDazu gehört, dass die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Arbeit über mögliche Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und über solche Gefahren informiert werden, die sie durch ihre Arbeit auslösen können. Außerdem müssen sie über Maßnahmen zur Ersten Hilfe und bei Alleinarbeit Bescheid wissen. Schließlich ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu klären, ob die Beleuchtung und - sofern vorhanden - die Fahrstühle sowie die selbsttätig öffnenden und schließenden Türen vorschriftsmäßig funktionieren. Bei der Reinigung von Böden besteht u. U. Rutschgefahr. In diesem Fall sind Warnzeichen ("Warnung vor Rutschgefahr (Abbildung)") aufzustellen. Kommen die Beschäftigten bei Reinigungsarbeiten mit gefährlichen Stoffen in Kontakt, sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bei der Abfallbeseitigung kann es zu Verletzungen durch gefährliche Gegenstände in Papier- und Abfallbehältern kommen. Das Reinigungspersonal sollte daher nicht in diese Behältnisse hineingreifen; außerdem sollen Abfälle nicht von Hand zusammengedrückt werden. Gegebenenfalls sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Die genannten Maßnahmen sind auch bei der Reinigung von Industrieobjekten zu ergreifen. Dabei sind Gefahren, die dem Reinigungspersonal durch Maschinen und Anlagen, Transporteinrichtungen oder auf Grund der Exposition gegenüber Gefahrstoffen drohen, in Betracht zu ziehen.

Gebäudereinigung von Krankenhäusern

Bei der Krankenhausreinigung steht der Schutz vor Infektionen im Vordergrund. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind mit den im Krankenhaus dafür Verantwortlichen in einem Hygieneplan festzulegen.

Infektionsgefahren bei der Gebäudereinigung

Bei Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefahr ist u. a. zu beachten:
  • Das Reinigungspersonal ist arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen. Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis-Viren wird empfohlen.
  • Beschäftigungsbeschränkungen sind zu beachten.
  • Bei möglichen Kontakten mit Blut, Sekreten und Körpergeweben sind Handschuhe und Schutzkleidung (Abbildung) zu tragen. Der Schutz gegen Schmierinfektion ist durch Unterbrechung der Infektionswege sicherzustellen, z. B. durch Desinfektion und das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung. Schleimhäute und offene Wunden dürfen mit infektiösem Material nicht in Berührung kommen.
  • Bei Bedarf ist Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, z. B. flüssigkeitsdichte Handschuhe, Schürzen, Fußbekleidung und Mundschutz.
  • Die Schutzkleidung für das Reinigungspersonal ist zu desinfizieren, zu reinigen, instand zu halten und getrennt aufzubewahren.
  • Die Schutzkleidung ist vor dem Betreten von Aufenthalts- und Speiseräumen abzulegen.
  • Das Essen, Trinken, Rauchen sowie das Tragen von Schmuckstücken (auch Uhren und Eheringen) in den Arbeitsbereichen ist nicht erlaubt.
  • Nach Verletzungen durch Instrumente, z. B. gebrauchte Spritzen, ist umgehend der Krankenhausarzt aufzusuchen.
Der Schutz vor Infektionen verlangt darüber hinaus einen vorschriftsmäßigen Umgang mit der Krankenhauswäsche und die Einhaltung aller Schutzmaßnahmen bei der Beseitigung von Krankenhausabfällen (weitere Informationen dazu enthält das Merkheft Gebäudereinigung). Über die genannten Regelungen für spezielle Bereiche hinaus gelten für Reinigungsarbeiten einige allgemeine Regelungen. Dazu gehört, dass den Beschäftigten (ggf. getrennte) Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung sowie Waschgelegenheiten (Waschräume) und die erforderlichen Pausen- bzw. Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen. Außerdem müssen sie Reinigungsmittel - wenn nötig, auch Desinfektionsmittel - und Mittel für den Hautschutz (vorbeugend, zur Reinigung und zur Pflege) erhalten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de