Füllanlagen

Füllanlagen zählen unter folgenden Voraussetzungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen:

  • Sie sind oder beinhalten Druckgeräte nach Richtlinie 97/23/EG - Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie (es gilt nur die Anforderung der guten Ingenieurspraxis),
  • sie sind oder beinhalten innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG,
  • sie sind oder beinhalten einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter, mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar•Liter.

Die bisher für Füllanlagen zutreffenden technischen Regeln gelten übergangsweise bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fort.

Die Betriebsanforderungen der Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung, insbesondere der TRB 851 (Errichten von Füllanlagen) und der TRB 852 (Betreiben von Füllanlagen) sowie der Technischen Regeln Druckgase - TRG, insbesondere der TRG der Reihe 400, sind demnach bis zu ihrer Neufassung weiterhin gültig.

Zu den Füllanlagen gehören auch deren Betriebsstätten, z. B. Räume und Abstellflächen im Freien,

  • die die Einrichtungen der Füllanlage und deren Ausrüstung aufnehmen
  • in oder auf denen Tätigkeiten vor, während oder nach dem Füllen ausgeführt werden
  • die die unmittelbare an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder die angeschlossenen Druckgasbehälter sowie die zum Abtransport bestimmten Druckgasbehälter aufnehmen
  • die aus Sicherheitsgründen (Bereiche mit möglicher Gefährdung, Schutzabstände) erforderlich sind.

Schutzabstände sind Abstände zwischen Füllanlagen, Teilen von Füllanlagen und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen. Zweck der Schutzabstände ist es, die Füllanlage und auf der Aufstellfläche unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellte oder angeschlossene Druckgasbehälter vor einem Schadensereignis (z. B. Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanische Beschädigung) zu schützen. Die Schutzabstände sind nach den gültigen technischen Regeln (z. B. TRG 280, TRG 401, TRB 610, TRB 801 Nr. 25 Anlage, TRB 851) zu bemessen.

Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff in der Umgebung der Füllanlage, der im Brandfall eine potenzielle Gefährdung für die Füllanlage bzw. den unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder angeschlossenen Druckgasbehälter darstellt. Brennbare Stoffe in geschlossenen Behältern stellen keine Brandlast dar.

Bereiche mit möglicher Gefährdung sind die Bereiche, in denen gefährliche Gaskonzentrationen auf Grund betriebsbedingter Gasaustritte von brennbaren, giftigen oder sehr giftigen Druckgasen wegen der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden können. Für brennbare Druckgase entsprechen die Bereiche mit möglicher Gefährdung den explosionsgefährdeten Bereichen. Diese Bereiche sind zu kennzeichnen und Zündquellen darin zu vermeiden.

Betriebsbedingte Gasaustritte sind z. B. Abgasleitungen, Entspannungs-, Druckentlastungsleitungen, Ent- und Belüftungsleitungen, Kupplungen oder Füllanschlüsse, Probenahmeöffnungen, Wellendurchführungen mit Gleitring- oder Labyrinth-Dichtungen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de