Fremdfirmeneinsatz

Wenn ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen Arbeiten vergibt, die im eigenen Betrieb oder auf eigenen Baustellen bei einem Kunden durchgeführt werden sollen, dann wird die beauftragte Firma als Fremdfirma tätig. In der Regel wird hierfür ein Werkvertrag abgeschlossen.

Welche Arbeiten übernehmen Fremdfirmen?

Fremdfirmen führen Spezialarbeiten wie Bauarbeiten, Reparatur und Wartungsarbeiten oder ausgelagerte Tätigkeiten durch. Dazu gehören innerbetrieblicher Transport, Reinigungsarbeiten oder Bewachung. Fremdfirmen, teilweise auch Kontraktoren genannt, sind also Unternehmen, die nicht zum eigenen Betrieb gehören, dort aber durch ihre Arbeitnehmer oder den Unternehmer selbst vereinbarte Arbeiten verrichten lassen. Das beauftragende Unternehmen definiert die Anforderungen, auch die an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

Welche Unterschiede bestehen zur Arbeitnehmerüberlassung?

Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung erhalten die Arbeitnehmer der Fremdfirma, das heißt die Fremdfirmenmitarbeiter, ihre Arbeitsanweisungen weiterhin von ihrem Arbeitgeber, also der Fremdfirma, sofern die Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und der Fremdfirma nicht etwas anderes vorgibt oder Gefahr im Verzug ist. Fremdfirmen arbeiten selbstständig und in eigener Verantwortung.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Mitarbeiter von Fremdfirmen

Mitarbeiter von Fremdfirmen sowie ggf. deren Subunternehmen stellen in jedem Unternehmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz eine besondere Aufgabe dar. Den betriebsfremden Mitarbeitern fehlen in der Regel Ortskenntnisse und betriebsspezifische Erfahrungen. Sie sind nicht mit den betrieblichen Besonderheiten, Gefährdungen und Handlungsweisen vertraut. Der Arbeitsschutz muss sich deshalb rechtzeitig um die fremden Mitarbeiter kümmern, damit weder sie noch die eigenen Mitarbeiter gefährdet werden. Dies sollte in ähnlicher Weise erfolgen wie bei eigenen betrieblichen Neulingen.

Grundsätzlich obliegt jedem Unternehmen nach § 823 BGB die Verkehrssicherungspflicht in seinem Betrieb sowie auf seinem Werksgelände, insbesondere im Hinblick auf betriebsfremde Personen. Der Unternehmer muss geeignete Maßnahmen zur Verkehrs- und Anlagensicherheit durchführen, auf nicht vermeidbare Gefahren hinweisen sowie Regelungen zum sicherheitsgerechten Einsatz von Fremdfirmen treffen.

Die Aufgaben des Auftraggebers ergeben sich aus § 8 des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung. § 8 ArbSchG fordert für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber:

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Noch vor Auftragsvergabe sollte das beauftragende Unternehmen potenzielle Fremdfirmen über die besonderen Arbeitsschutzanforderungen vor Ort sowie seine Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz informieren. Für diese Bedingungen sollte jedes Unternehmen ein Merkblatt oder eine Anweisung erstellen. Erforderlich sind außerdem klare Regelungen und Absprachen mit der beauftragten Fremdfirma hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie eine Information der Fremdfirma bzw. deren Mitarbeiter über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren, betriebliche Regelungen, Sicherheitsvorschriften und spezielle Anweisungen.

Diese Information bzw. Unterweisung können nur die Vorgesetzten des beauftragenden Unternehmens geben, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Die betrieblichen Vorgesetzten des Auftraggebers sollten aber keine Verantwortung für den Arbeitsschutz der Fremdfirmenmitarbeiter übernehmen. Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten der Fremdfirma, die tätigkeitsspezifische Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter sowie die Aufsicht über deren Arbeiten obliegt weiterhin der Fremdfirma. Die Vorgesetzten des Betriebs, in dem sie arbeiten, müssen nur bei Verstößen und Mängeln eingreifen, von denen sie Kenntnis haben oder die offensichtlich sind. Und sie müssen eingreifen, wenn durch die Fremdfirma eigene Mitarbeiter in Gefahr geraten oder geraten können.

Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für Fremdfirmenmitarbeiter

Die Pflichten im Arbeitsschutz und Sicherheitsanforderungen an die Tätigkeiten der Fremdfirmenmitarbeiter ergeben sich aus den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die für die Fremdfirma gelten. Die Unternehmerpflichten hat der Leiter der Fremdfirma zu übernehmen.

Da es insbesondere beim Einsatz von Fremdfirmen immer wieder zu gegenseitigen Gefährdungen kommen kann, muss der Betrieb, in dem Fremdfirmen tätig werden, erforderlichenfalls einen Koordinator bestellen. Der Koordinator sollte vorzugsweise ein Angehöriger des eigenen Betriebs sein, da nur er die örtlichen Gefahren genau kennt. Er soll die Arbeiten der eigenen und der fremden Mitarbeiter aufeinander abstimmen. Hierfür hat er Weisungsbefugnis. Seine Weisungen richtet er an den Leiter der Fremdfirma. Jede Fremdfirma muss sich vor Beginn der Arbeiten erkundigen, wer der Koordinator ist, und sie muss sich bei gemeinsamen Arbeiten mit anderen Fremdfirmen abstimmen.

Da die Sicherheitsphilosophie, das heißt das Arbeitsschutzverständnis, der Stellenwert von Sicherheit und Gesundheitsschutz usw. und die Arbeitsschutzorganisation der Fremdfirmen sowie das Sicherheitsbewusstsein deren Mitarbeiter den Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzstandard des Auftraggebers und damit auch dessen Qualitätsstandard stark beeinflussen, fordern immer mehr Auftraggeber von ihren Fremdfirmen ein nachweislich praktiziertes Arbeitsschutzmanagements, z. B. in Form eines SCC-Zertifikates.


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