Flurförderzeuge

Wichtigstes Kriterium ist die Standsicherheit des Gerätes und die Vermeidung von Kippgefahren. Unfallgefahren können bei allen Hebe- und Transportarbeiten sowohl für den Fahrer als auch für andere Personen auftreten. Hinzu kommt die Gefahr von Kollisionen. Bei starkem Fußgängerverkehr auf den Verkehrswegen von Flurförderzeugen muss deshalb das Warnzeichen "Warnung vor Flurförderzeugen" (Abbildung) angebracht sein. Das Zeichen soll insbesondere an unübersichtlichen Kreuzungen, Einfahrten und Durchgängen eingesetzt werden. Die Verkehrswege für Flurförderzeuge müssen ausreichend breit und sicher gestaltet werden. Sie dürfen auch nicht vorübergehend eingeengt werden. Darüber hinaus sollte geprüft werden, inwieweit der innerbetriebliche Personenverkehr gezielter gelenkt und an unübersichtlichen Stellen vermieden werden kann.

Bestimmte Bereiche müssen unter Umständen für Flurförderzeuge gesperrt werden. Das kann erforderlich sein, wenn Personen durch den Fahrzeugbetrieb besonders gefährdet werden (Fußgängerwege) oder die Tragfähigkeit des Bodens oder eines Aufzuges nicht ausreicht. Diese Bereiche sind durch das Verbotszeichen "Für Flurförderzeuge verboten" (Abbildung)zu kennzeichnen.

Handgeführte Flurförderzeuge (Mitgängerfahrzeuge) müssen von den Beschäftigten so geführt werden, dass ihre Füße nicht unter die Räder gelangen. Es ist daher darauf zu achten, dass die Fahrzeuge Abweiser vor den Rädern haben.

Fahrerlose Flurförderzeuge müssen besondere Schutzvorrichtungen haben, damit auf dem Fahrweg keine Personen gefährdet werden: akustische und optische Warneinrichtung, Auffahrsicherung. Außerdem muss ihre Fahrbahn deutlich gekennzeichnet sein. Ihre Geschwindigkeit soll 6 km/h nicht überschreiten.

Bei Arbeiten mit Flurförderzeugen sind Sicherheitsschuhe zu tragen.

Alle Flurförderzeuge müssen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person geprüft werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de