Fertigteilbau

Nach § 17 der UVV "Bauarbeiten" muss an der Baustelle eine schriftliche Montageanweisung vorliegen, die alle sicherheitstechnischen Angaben enthält. Auf die schriftliche Montageanweisung darf nur verzichtet werden, wenn keine sicherheitstechnischen Angaben erforderlich sind. Montageanweisungen mit Übersichtszeichnungen oder Skizzen müssen u. a. Angaben enthalten über Gewichte, Schwerpunkte, Lagern, Anschlagen, Transport und Einbau der Teile, über Hilfskonstruktionen, Tragfähigkeit und Standsicherheit - auch während der Montagezustände - sowie über Arbeitsplätze, Zugänge und Absturzsicherungen.

Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen oder Risse im Hinblick auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu überprüfen. Ihr Transport erfordert besondere Sorgfalt bezüglich der Auswahl und Ausstattung der Fahr- und Hebezeuge sowie deren Betriebs- und Verkehrssicherheit.

Auf der Bau- bzw. Montagestelle sind Verkehrswege und Lagerplätze so herzustellen, dass schwere Fahrzeuge ohne Gefahr bewegt und die einzubauenden Teile sicher gelagert werden können. Für die Lagerung sind je nach Form, Größe, Gewicht und Verwendungsart in der Regel besondere Einrichtungen erforderlich, z. B. so genannte A-Böcke für Schräglagerungen oder Gestelle (Abbildung) (Regale) für stehende senkrechte Lagerung. Um einen verwechslungsfreien Einbau zu gewährleisten, sind die Teile zu kennzeichnen und, falls erforderlich, mit Gewichtsangaben zu versehen. Bei Lagerung übereinander liegender Fertigteile ist die Reihenfolge des Einbaus zu berücksichtigen.

Der Einbau muss mit ausreichend tragfähigen Hebezeugen so erfolgen, dass die Standsicherheit des Bauwerks und seiner Teile jederzeit gewährleistet ist.

Bei Montagearbeiten sind Absturzsicherungen erforderlich, die auf die jeweilige Art der Montage abgestimmt sein müssen. Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, müssen eingebaute Bauteile, die als Zugang zur Arbeitsstelle dienen, mindestens 0,20 m breit sein. Schmalere Bauteile dürfen benutzt werden, wenn besondere Einrichtungen oder diesen gleichwertige Konstruktionsteile ein sicheres Festhalten ermöglichen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de