Fahrzeuge

Die UVV gilt für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge, auch wenn sie ausschließlich innerbetrieblich genutzt werden. Alle betrieblich genutzten Fahrzeuge müssen den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge aber auch nach den weitergehenden Bestimmungen dieser UVV beschaffen sein. Diese Bestimmungen betreffen u. a.

  • die Kennzeichnung; zusätzlich zu den Angaben auf dem Fabrikschild nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen das Leergewicht und das Baujahr angegeben sein
  • die Ladungssicherung; die Ladung muss bei allen Fahrbewegungen wirksam gesichert werden können, z. B. durch Rungen, Spannwinden, Ketten, Seile, Zurrgurte
  • Arbeitsplätze auf Fahrzeugen; wenn sie betriebsmäßig begangen werden, müssen sie einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.

Betrieblich genutzte Fahrzeuge müssen mit geeigneter Warnkleidung (Warnweste) mit der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot für wenigstens einen Beschäftigten ausgerüstet sein, es sei denn, die Beschäftigten tragen sowieso Kleidung mit Warnfunktion (z. B. Müllwerker, Feuerwehrleute).

Für landwirtschaftliche Fahrzeuge gilt die UVV "Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge" der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Für den sicheren Fahrbetrieb ist der Fahrzeugführer verantwortlich. Dies gilt innerbetrieblich und im öffentlichen Straßenverkehr. Der Unternehmer darf mit dem selbsttätigen Führen kraftbetriebener Fahrzeuge auch innerbetrieblich nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich und geistig geeignet sind. Sie müssen außerdem unterwiesen sein und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Bei einem außerbetrieblichen Fahrauftrag ist der Unternehmer bzw. sein Beauftragter dafür verantwortlich, dass der Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis hat.

Für die Führer von Fahrzeugen werden vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) verschiedene Trainingsprogramme angeboten: Verkehrssicherheitstraining für Pkw-Fahrer, Programme für Lkw-Fahrer und Fahrer von Kleintransportern, Sicherheitsprogramme für Tankwagen- und Omnibusfahrer. Auskünfte erteilt die zuständige Berufsgenossenschaft.

Zur Verantwortung des Fahrers gehört es auch, dass seine Kleidung und sein Schuhwerk eine sichere Fahrweise ermöglichen; Sandaletten, Holzpantinen usw. sind nicht geeignet. Wenn durch die Tätigkeit die Gefahr von Fußverletzungen besteht, müssen Sicherheitsschuhe getragen werden.

Nach § 57 Abs. 1 der UVV "Fahrzeuge" muss der Unternehmer Fahrzeuge vor der ersten Inbetriebnahme und bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person auf betriebssicheren Zustand prüfen lassen. Für Fahrzeuge mit behördlicher Betriebserlaubnis sind in § 29 StVZO regelmäßige Prüfungen durch Überwachungsstellen vorgeschrieben (Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung). Diese Prüfungen dienen überwiegend der Verkehrssicherheit (Schutz Dritter im Straßenverkehr).

Die Sachkundigenprüfung kann sich bei gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen nach § 29 StVZO auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Innerbetrieblich eingesetzte Fahrzeuge, für die keine Untersuchungen nach StVZO erforderlich sind, müssen sowohl auf arbeits- als auch auf verkehrssicheren Zustand geprüft werden.

Mängel, die die Betriebssicherheit von Fahrzeugen gefährden, müssen sofort gemeldet werden. Das Fahrzeug darf bis zur Beseitigung der Mängel nicht benutzt werden.

Alle Pkw, gleichzustellende Fahrzeuge mit bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 25 km/h und Lkw müssen mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein. Die Anschnallpflicht gilt auch innerbetrieblich.

Rückwärtsfahren ist ein schwieriges Fahrmanöver. Die Verletzungsgefahr von Personen ist erheblich. Es darf daher nur rückwärts gefahren werden, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird. Ggf. muss sich der Fahrer durch eine geeignete Person einweisen lassen.

Beim Kuppeln von Fahrzeugen sind bestimmte Regeln einzuhalten. Fahrzeuge sollten mit selbsttätigen Kupplungseinrichtungen ausgerüstet sein, damit während des Kuppelvorgangs niemand zwischen die Fahrzeuge treten muss. Ein Auflaufenlassen des Anhängers zum Kuppeln ist untersagt. Anhänger sind in jedem Fall, auch auf ebenem Gelände, durch Vorlegen von Unterlegkeilen gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

Die sorgfältige Sicherung der Ladung sowohl innerhalb des Fahrzeuges als auch auf den offenen Ladeflächen ist unabdingbar. Dabei müssen eine optimale Lastverteilung und die maximalen Ladegewichte ebenso beachtet werden wie die erforderlichen Zurrkräfte an den Sicherungspunkten.

Wenn für Arbeiten an einem Lkw das Fahrerhaus angehoben werden muss, ist darauf zu achten, dass es bis in die Endstellung (in der Regel über den systembedingten Totpunkt außer bei Doppelkabinen) zu kippen ist, damit niemand bei unbemerktem Absenken des Fahrerhauses gefährdet wird.

Beschäftigte, die in VerkehrsbereichenFahrzeug-Instandhaltungen durchführen, müssen Warnkleidung tragen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de