Fahrradverkehr

Kein Verkehrsmittel wird so unterschätzt wie das Fahrrad. Die Bundesregierung hat deshalb einen Nationalen Radverkehrsplan aufgelegt, der durch Koordinierung aller Aktivitäten der Kommunen, der Länder und des Bundes neue Wege der Fahrradförderung initiieren soll. Für die Fahrradnutzung im Alltags- und Berufsverkehr gilt, dass sie attraktiver, sicherer und komfortabler werden soll. Unternehmen können den Fahrradeinsatz fördern, indem z. B. fahrradgerechte Zufahrten auf das Werksgelände vorgesehen und hochwertige Abstellanlagen in Arbeitsplatznähe eingerichtet werden (Diebstahl- und Wetterschutz).

Etwa bei jedem achten Wege- oder Dienstwegeunfall ist ein Radfahrer beteiligt. Die häufigsten Unfallursachen sind in der Mehrzahl unverschuldete Stürze sowie Kollisionen mit Hindernissen und anderen Fahrzeugen. Radfahrer werden dabei besonders häufig und schwer am Kopf verletzt. Es wird daher empfohlen, bei Fahrten mit dem Fahrrad immer einen geprüften Schutzhelm zu tragen. Die Betriebe können die Beschäftigten bei der Auswahl des passenden Helmes beraten und günstige Sammelbestellungen durchführen.

Für den innerbetrieblichen Verkehr empfiehlt es sich, die Fahrräder mit speziellen Lastenträgern (Abbildung) auszurüsten; eine gute Lichtanlage ist zudem ein wichtiger Bestandteil der Ausstattung. Beachtet werden sollte beim Transport von Gütern:

  • Lasten dürfen nicht am Lenker hängend transportiert werden
  • die Fahrräder sollten mit einem stabilen, breiten Gepäckträger sowie einem stabilen Ständer ausgerüstet sein; mehr Sicherheit als Gepäckträger bieten spezielle Körbe und Packtaschen, besonders wenn dadurch der Lastschwerpunkt nach unten verlagert wird
  • schwere Lasten sollten möglichst gleichmäßig auf Vorder- und Hinterrad sowie auf beide Seiten verteilt sein
  • für sperrige Lasten sollten Anhänger eingesetzt werden. Vorteile: große Ladekapazität, niedriger Schwerpunkt, leichtes Be- und Entladen, geringe Belastung des Fahrrads.

Wach- und Sicherungsdienste, die ein Fahrrad einsetzen, dürfen die Führleine von Hunden nicht am Fahrrad befestigen (BGV C 7).

Die Betriebe sollten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung für den innerbetrieblichen Verkehr verbindlich machen, um dort zumindest den gleichen Sicherheitsstandard wie außerhalb der Betriebe zu gewährleisten. Dies kann durch Betriebsanweisungen und Aushänge geschehen.

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) bietet ein eigenes Programm "Sicherheit für den Radverkehr" an, das angefordert werden kann.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de