Europäischer Arbeitsschutz

Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft  dient mit Hilfe von einheitlichen Beschaffenheitsforderungen für Bau und Ausrüstung von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen allein der Beseitigung von technischen Handelshemmnissen und der Förderung des freien Warenverkehrs.

Hauptziele der Europäischen Union waren zunächst wirtschaftliche Interessen. Der Aufbau eines europäischen Binnenmarktes mit freiem Warenverkehr stand dabei im Vordergrund. Daher wurde in Artikel 95 EG-Vertrag bestimmt: "Der Rat erlässt ... Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben."

Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) dient mit Hilfe von einheitlichen Beschaffenheitsforderungen für Bau und Ausrüstung von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen allein der Beseitigung von technischen Handelshemmnissen und der Förderung des freien Warenverkehrs. Solche Beschaffenheitsanforderungen haben aber vielfach auch einen sicherheitstechnischen Hintergrund.

Auch soziale Interessen, die den Zielen des Arbeitsschutzes näher stehen, sind im EG-Vertrag geregelt: "Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen ... folgende Ziele: ... die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen ..." (Artikel 136 EG-Vertrag). Auch für diese Ziele verfügt die Gemeinschaft über rechtliche Instrumente: "Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: ...

  • Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer
  • Arbeitsbedingungen
  • Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ...

Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind" (Artikel 137 EG-Vertrag).

Die Europäische Union ist somit nicht nur bemüht, technische Handelshemmnisse zu beseitigen und den freien Warenverkehr zu fördern - mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Arbeitsschutz -, sondern hat auch Maßnahmen ergriffen, die direkt der Verbesserung der Arbeitsumwelt sowie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Die angestrebte Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen soll mit Hilfe von Betriebsanforderungen, die die Aufstellung, das Betreiben, die Wartung und die Prüfungen von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen betreffen, realisiert werden. Damit werden europäische Mindestanforderungen nicht nur an die Beschaffenheit, sondern auch an die Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen erhoben.

Bedeutung der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie:

Von den Vorhaben aus diesem Regelungsbereich hat die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) die größte Bedeutung. Damit sind europaweit Mindeststandards für den Arbeitsschutz geschaffen worden. Diese Richtlinie sowie eine Reihe von Einzelrichtlinien, z. B. über die Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen, die Verwendung von Arbeitsmitteln, die Sicherheit auf Baustellen, die Handhabung von Lasten, die Arbeit an Bildschirmgeräten usw., sind durch das Arbeitsschutzgesetz und durch zugehörige Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden.

Sicherstellung der Beschaffenheitsanforderungen:

Für Produkte, wie Maschinen, Sicherheitsbauteile, Druckbehälter, Persönliche Schutzausrüstungen, müssen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten EG-Konformitätserklärungen ausgestellt werden; in bestimmten Fällen muss vorher eine EG-Baumusterprüfung von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden. Bei einzelnen Produkten kann für die Entwicklung oder die Produktion ein Qualitätsmanagementsystem vorgeschrieben sein.

Dementsprechend legt die Richtlinie Persönliche Schutzausrüstungen fest, dass der Hersteller, bevor er ein Modell in Verkehr bringt, dieses einer EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle unterziehen muss, sofern der Benutzer nicht bei bestimmten Persönlichen Schutzausrüstungen gegen geringe Gefahren selbst die Wirksamkeit beurteilen kann. Außerdem sieht diese Richtlinie bestimmte Qualitätssicherungssysteme vor, die während der Fertigung angewandt werden müssen. Die Produkte sind mit der CE-Kennzeichnung (Abbildung)

zu versehen. Mit der EG-Konformitätserklärung (Abbildung)

und der CE-Kennzeichnung zeigt der Hersteller die Übereinstimmung mit dem Baumuster, das einer EG-Baumusterprüfung erfolgreich unterzogen wurde, oder mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie an.

Bei gefährlichen Maschinen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie kann eine EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle zwingend erforderlich werden, wenn nicht nach harmonisierten Europäischen Normen gebaut wurde. Wurden die harmonisierten Europäischen Normen bei Maschinen nach Anhang IV eingehalten, sind drei Alternativen freigestellt: Der Hersteller muss

  • die Unterlagen gemäß Anhang VI zusammenstellen und sie einer zugelassenen Stelle übermitteln, die den Empfang dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt, oder
  • die Unterlagen gemäß Anhang VI der zugelassenen Stelle vorlegen, die lediglich überprüft, ob die Normen korrekt angewendet wurden, und eine Bescheinigung darüber erstellt, dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, oder
  • das Modell der Maschine nach der in Anhang VI genannten EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle prüfen lassen.

Die harmonisierten Normen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Verzeichnissen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Technische Arbeitsmittel) bekannt gemacht.

Ist eine EG-Baumusterprüfung entsprechend der Maschinenrichtlinie erforderlich, so muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Antrag und die technische Dokumentation bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle einreichen und ein Baumuster zur Verfügung stellen. Nach erfolgreicher Prüfung und Zertifizierung durch die Stelle kann der Hersteller für jede weitere Maschine, die dem geprüften Baumuster entspricht, die EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung an der Maschine anbringen. Sicherheitsbauteile dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

Sicherstellung der Betriebsanforderungen:

Die Betriebe haben hier u. a. Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung, zur Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, die den Beschaffenheitsanforderungen entsprechen, zur Sicherstellung einer sachgemäßen Benutzung dieser Arbeitsmittel durch Beschäftigte, zur Einrichtung der Arbeitsstätten, zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten und zur Prüfung der Arbeitsmittel. In Deutschland sind diese Anforderungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes vorrangig in der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung festgehalten worden.

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitplatz:

Die Europäische Agentur ist eine Einrichtung der Europäischen Union, die gegründet wurde, um dem gewachsenen Informationsbedarf im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit innerhalb der Europäischen Union gerecht zu werden. Ihre Aufgabengebiete sind die

  • Sammlung von Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (einschließlich Forschung)
  • Förderung und Unterstützung des Informations- und Erfahrungsaustausches innerhalb Europas
  • sowie die Verbreitung der Informationen, z. B. durch nationale und internationale Netzwerke.

Das Informationsnetzwerk der Agentur besteht aus einem "Focal Point" je EU-Mitgliedstaat. Focal Point für Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Innerhalb des deutschen Netzwerks verteilt und sammelt es Informationen, koordiniert Arbeitsschutzaktivitäten auf nationaler Ebene, organisiert Informationsprojekte u.a.m. Darüber hinaus verwalten die Focal Points die nationalen Websites der Agentur und veranstalten jährlich die Europäische Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

Das europäische Netzwerk "Euroshnet" dient dagegen dem direkten Erfahrungsaustausch der Experten, die mit Fragen der Normung, Prüfung, Zertifizierung und Forschung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Europa befasst sind.


Weitere Informationen zum Arbeitsschutz: