Europäische Richtlinien

Als Formen des Gemeinschaftsrechts innerhalb der Europäischen Union gibt es neben übergreifenden Verträgen und Abkommen die europäischen Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen. Auf dem Gebiet des europäischen Arbeitsschutzes haben Richtlinien die größte Bedeutung. Solche Richtlinien richten sich formal immer nur an die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sind für sie verbindlich, überlassen ihnen aber die Wahl der Form und der Mittel, um die gemeinschaftlich festgelegten Ziele im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu verwirklichen.

Sie verpflichten diese Staaten, sie innerhalb vorgegebener Fristen in das nationale Recht umzusetzen, indem sie ihr nationales Recht an die Gemeinschaftsbestimmungen anpassen. Die Richtlinien selbst begründen keine unmittelbare Rechte und Pflichten für und gegen die Betriebe, sondern sie wenden sich ausdrücklich nur an die Mitgliedstaaten. Pflichten für die Betriebe werden erst durch die Umsetzung der Richtlinie durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten geschaffen.

Europäische Richtlinien, die Auswirkungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben, haben ihre Rechtsgrundlage im EG-Vertrag. Sie werden daher auch nach Gründung der Europäischen Union weiterhin EG-Richtlinien genannt. EG-Richtlinien haben ihre Rechtsgrundlage in zwei Artikeln des EG-Vertrages, die eine unterschiedliche Zielsetzung haben:

Grundlage Art. 95 EG-Vertrag

  • Inhalte: Beschaffenheitsanforderungen für Bau und Ausrüstung
  • Regelungsniveau: Grundlegende Sicherheitsanforderungen
  • Umsetzung in den Mitgliedstaaten: Abweichende nationale Vorschriften müssen außer Kraft gesetzt werden.

Grundlage Art. 137 EG-Vertrag

  • Inhalte: Betriebsanforderungen für Aufstellung, Betrieb, Wartung, Prüfungen
  • Regelungsniveau: Mindestanforderungen
  • Umsetzung in den Mitgliedstaaten: Anforderungen können national erweitert werden.

1. Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages sind Produktsicherheitsrichtlinien und enthalten Beschaffenheitsanforderungen an handelbare Erzeugnisse mit dem Ziel, zur Förderung des Binnenmarktes Handelshemmnisse abzubauen. Die auf ihrer Grundlage beruhenden nationalen Bestimmungen richten sich daher an den Hersteller der Erzeugnisse. Wichtige Richtlinien nach Artikel 95 betreffen z. B.:

2. Richtlinien nach Artikel 137 des EG-Vertrages sind sozialpolitische Richtlinien. Sie enthalten Mindestvorschriften über die Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsmittel sowie Betriebsregelungen mit dem Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Die auf ihrer Grundlage beruhenden nationalen Bestimmungen richten sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtige Richtlinien nach Artikel 137 sind bisher z. B.:

In Deutschland werden die europäischen Richtlinien z. B. durch das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Chemikaliengesetz und das Gentechnikgesetz mit den zahlreichen zugehörigen Verordnungen umgesetzt.


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