Entfernungsrecht

Zu den Rechten der Beschäftigten gehört das Recht, sich vom Arbeitsplatz zu entfernen, wofür der Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat (§ 9 Abs. 3 ArbSchG).

Was versteht man unter dem allgemeinen Entfernungsrecht?

Das allgemeine Entfernungsrecht bezieht sich auf alle arbeitsschutzrelevanten Tätigkeiten, bei denen es zu unmittelbaren erheblichen Gefahren kommen kann. Dazu zählen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen und die Benutzung von gefährlichen Arbeitsmitteln. Mit unmittelbarer erheblicher Gefahr wird eine Sachlage bezeichnet, bei der der Eintritt des Schadens sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist. Das Entfernungsrecht gilt gleichermaßen für Beschäftigte der Privatwirtschaft wie des öffentlichen Dienstes.

Den Beschäftigten dürfen aus der Wahrnehmung des Entfernungsrechts keine Nachteile entstehen. Für die Zeit einer zulässigen Entfernung von der Arbeit bleibt der Entgeltanspruch bestehen. Beim Anhalten der unmittelbaren erheblichen Gefahr darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Begründung des Arbeitgebers muss sich an der Größe der Gefahr, der sich die Beschäftigten bei Wiederaufnahme der Tätigkeit aussetzen, und dem Zweck der Tätigkeit orientieren.


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