Einweisung von Fremdpersonal

Wegen der besonderen Verantwortung des Auftragnehmers und des Auftraggebers für betriebsfremdes Personal, z. B. aus Bau- und Montagefirmen, Kundendiensten, Prüf- und Wartungsdiensten, Transport- oder Reinigungsunternehmen, muss gerade hier eine sorgfältige Einweisung stattfinden.

Für betriebsfremdes Personal erhöhen sich die Unfallgefahren u. a. durch wechselnde Arbeitsbedingungen, unbekannte Umgebungen, nicht bekannte Betriebsgefahren, Verständigungsprobleme und mangelnde Koordination.

Hauptverantwortlich für die Arbeitssicherheit bleibt stets der Arbeitgeber der Beschäftigten, d. h. beim Einsatz von Arbeitnehmern in Fremdbetrieben der Auftragnehmer. Aber auch der Unternehmer des Fremdbetriebes (Auftraggeber) ist in die Verantwortung für die Arbeitssicherheit betriebsfremder Arbeitnehmer eingebunden.

Vor dem Einsatz von Fremdfirmenpersonal muss von den verantwortlichen Aufsichtführenden der einsetzenden Abteilung des Auftraggebers eine Sicherheitsunterweisung für Aufsichtführende und Personal der Fremdfirma durchgeführt werden. Im Rahmen der Sicherungspflicht des Auftraggebers sind Mitarbeiter der Fremdfirmen von der auftragserteilenden Abteilung vor Ort genau einzuweisen. Hierzu gehört auch der Hinweis, in welchen Bereichen und für welche Arbeiten besondere Genehmigungen erforderlich sind.

Bereits bei der Auftragserteilung ist die zuständige betriebliche Kontaktperson oder die betriebliche Stelle des Auftraggebers zu benennen, an die sich der Aufsichtführende oder die Beschäftigten des Fremdbetriebs beim Betreten des Fremdbetriebs zunächst zu wenden haben. Weiter hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter durch den Auftraggeber sachkundig vor Ort eingewiesen werden und sich die Arbeit bzw. den Arbeitsbereich freigeben lassen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de