Durchgangsärzte

Jeder durch einen Arbeitsunfall Verletzte muss einem Arzt vorgestellt werden, sofern auf Grund von Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung notwendig erscheint. Wenn mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, muss die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt (D-Arzt) erfolgen. Dieser entscheidet, ob eine kassenärztliche Behandlung ausreicht oder ob eine berufsgenossenschaftliche Behandlung erforderlich ist. Außerdem entscheidet er darüber, ob der Verletzte ambulant oder stationär behandelt werden muss. Ein Durchgangsarzt muss Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie mit deutschem Diplom sein. Er muss niedergelassen oder an einem Krankenhaus tätig sein. Ferner muss er eine umfassende unfallmedizinische Ausbildung und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Behandlung und Begutachtung von Unfallverletzten haben. Er muss schließlich über umfassende unfallmedizinische Erfahrungen verfügen und Einrichtungen besitzen, mit denen er den Anforderungen genügen kann. Durchgangsärzte werden von den für ihre Niederlassungsorte zuständigen Landesverbänden der Berufsgenossenschaften bestellt. Eine solche Bestellung gilt für alle Unfallversicherungsträger. Die Bestellung zum Durchgangsarzt kann widerrufen werden. Für einen solchen Widerruf müssen wichtige Gründe vorliegen. Die Anschrift des nächsten Durchgangsarztes teilt der Unfallversicherungsträger den Unternehmern mit. Die Anschrift ist auf den vorgeschriebenen Aushängen zur Ersten Hilfe einzutragen. Im Internet steht eine Datenbank mit einer Liste der Durchgangsärzte frei zur Verfügung, in der nach dem nächsten Durchgangsarzt gesucht werden kann (Datenbank D-Arzt). Dem Durchgangsarzt obliegen folgende Pflichten:
  • Der Arzt muss seine Tätigkeit persönlich ausüben.
  • Der Arzt muss eine ständige unfallärztliche Bereitschaft gewährleisten, damit die Versorgung der Unfallverletzten jederzeit und sofort gesichert ist.
  • Der Arzt muss die für die Unfallversicherungsträger erforderlichen Dokumentationsarbeiten und Begutachtungen rechtzeitig durchführen. Diese Tätigkeit setzt Kenntnisse auch der versicherungsrechtlichen Grundlagen voraus.
  • Der Arzt ist verpflichtet, alle Unterlagen über das Durchgangsarztverfahren einschließlich Röntgenbilder mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
  • Der Arzt ist verpflichtet, erforderlichenfalls Erste-Hilfe-Unterricht zu erteilen.
  • Der Arzt ist gehalten, sich ständig unfallmedizinisch fortzubilden.
  • Hinsichtlich der weiteren Pflichten und Obliegenheiten eines Durchgangsarztes sei auf das Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften, das die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherungsträger mit der kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossen haben, sowie auf die "Anleitung für den Durchgangsarzt" verwiesen.
  • Der Durchgangsarzt ist verpflichtet, seine Einrichtungen auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung zu halten und entsprechenden allgemeinverbindlichen Anforderungen der Unfallversicherungsträger nachzukommen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de