Druckluft

Druckluft wird in vielen Bereichen eingesetzt. Sie dient z. B. zum Antrieb von Druckluftwerkzeugen und Druckluftmotoren. Auch Sandstrahlgebläse und Spritzpistolen werden mit Druckluft betrieben. Druckluft dient weiterhin als Füllmittel für Reifen und zur Sauerstoffanreicherung von Gewässern durch Druckluftblasen. Die Druckhöhe kann an Druckanzeigern (Manometer) abgelesen werden, die an den Druckbehältern und auch an den in den Arbeitsräumen verlegten Druckluftleitungen angebracht sein müssen. In ortsbeweglichen Stahlflaschen beträgt der Druck bis zu 200 bar. Druckluftanlagen enthalten Druckgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar und sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (für ihren Betrieb gelten die Anforderungen des 2. und 3. Abschnitts). Als technische Regeln sind derzeit die Betriebsvorschriften der Technischen Regelwerke zur Druckbehälterverordnung und das Kapitel 2.11 der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" heranzuziehen. So ist z. B. bei der Aufstellung von Druckluftanlagen darauf zu achten, dass die Luftansaugstelle des Kompressors so liegt, dass keine brennbaren Dämpfe mit angesaugt werden können. Bei unsachgemäßer Verwendung von Druckluft können verschiedene Gefährdungsfaktoren auftreten. Unzulässig ist z. B.:
  • Herausdrücken brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern (Explosionsgefahr)
  • Einblasen von Druckluft in dünnwandige Behälter (z. B. aus Blech, Kunststoff, Glas) zum Trocknen oder zur Dichtheitsprüfung (Zerknallgefahr)
  • Abblasen verstaubter Kleidung am Körper (Verletzungsgefahr). Schon schwache Druckluft durchdringt die Kleidung und kann beim Abblasen des Rückens in den After eindringen und eine tödliche Darmzerreißung bewirken.
Beim Umgang mit Druckluft müssen stets besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen und beachtet werden: Höhe des Drucks im Druckluftnetz bzw. Druckbehälter beachten. Die angeschlossenen Apparate und Geräte müssen entweder für diesen Druck gebaut sein oder es müssen, wenn der für sie zulässige Druck kleiner ist, Druckminder- und Sicherheitsventil (auf den zulässigen Druck eingestellt) zwischengeschaltet sein. Schlauchkupplungen und -verbindungen müssen sicher befestigt sein. Kennzeichnung (möglichst durch Farbe nach DIN 2403 und Schrift) der Anschlusskupplungen an der Druckluftleitung (Druckluftnetz): Dies ist besonders wichtig, wenn daneben noch Leitungen für andere Gase, z. B. Stickstoff, Sauerstoff, Leuchtgas, in den Arbeitsräumen verlegt sind und Entnahme-Anschlüsse haben. Druckluftleitungen immer zuerst absperren, ehe ein Druckluftgerät von der Zuleitung getrennt wird bzw. ehe das Gerät oder das Werkzeug ausgewechselt werden soll. Sicherheitskupplungen, die vor dem Lösen der Verbindung die überschüssige Druckluft entweichen lassen, verhindern, dass flexible Leitungen unkontrolliert herumschlagen. Wird ein Druckluftnetz zur Atemluftversorgung gewählt, muss die Druckluft auf Atemluftqualität gebracht werden (z. B. durch Luftvorwärmer, Wasserabscheider, Druckluft-Feinfilter zur Reinigung der Druckluft von Öldämpfen und anderen Verunreinigungen). Beim Füllen von Druckluftflaschen für Atemluft sind die "Regeln für den Umgang mit Druckluft für Atemschutzgeräte", aufgestellt vom Deutschen Ausschuss für das Grubenrettungswesen, zu beachten. Beim Abblasen von Werkstücken oder Wegblasen von Spänen ist eine Schutzbrille zu tragen. Das Mundstück der Luftdüse wird zweckmäßigerweise mit einer Schutzscheibe (z. B. aus Gummi) versehen, die das Zurückprellen der Späne in Richtung Hände oder Gesicht verhindert. Es gibt Blaspistolen, bei denen um den Blasstrahl herum ein weiterer Luftstrom einen trichterförmigen Schutzschirm bildet, der umherfliegende Teilchen niederhält und vor Augenverletzungen schützt. Hersteller können bei der zuständigen BG erfragt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass Ausblasen mit einer Druckluftdüse auch zur Erhöhung des Lärmpegels beiträgt. Der Einsatz lärmarmer Düsen kann den Beurteilungspegel reduzieren, sofern die Lärmemission nicht hauptsächlich vom ausgeblasenen Werkstück herrührt. Bei Einsatz von Druckluftwerkzeugen ist erfahrungsgemäß ebenfalls mit einer Gehörgefährdung durch Lärm zu rechnen. Das Herausdrücken von Flüssigkeiten aus Behältern, die nicht als Druckbehälter gebaut sind, z. B. aus Rollreifen- und Rollsickenfässern, sollte vermieden werden. Es ist nur mit Druckluft von höchstens 0,2 bar zulässig. Druckzuleitungen müssen an der Anschlussstelle mit Manometer, Druckminder- und Sicherheitsventil (eingestellt auf 0,2 bar) versehen sein. Wenn aus besonderen Gründen der Druck höher sein muss, darf er höchstens 0,5 bar Überdruck betragen. Außerdem sind weitere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, z. B. Einspannen der Fassböden, Aufstellen verankerter Schutzwände. Ein druckloses Entleeren oder Abfüllen, z. B. mit Pumpe oder Heber, ist auf jeden Fall vorzuziehen. Druckprüfungen (Dichtheitsprüfungen) mit Druckluft an Druckgeräten dürfen höchstens mit dem 1,1fachen des für den Behälter höchstzulässigen Betriebsdrucks vorgenommen werden. Außerdem sind Maßnahmen zum Schutz der Bedienung und der Umgebung zu treffen, z. B. Behälter in Wasser tauchen (Bassin mit Schutzgitter), Aufstellen von Schutzwänden (siehe Merkblatt "Druckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen - Flüssigkeitsdruckprüfungen, Gasdruckprüfungen" BGI 619). Bei den nach Druckgeräte-Richtlinie geforderten höheren Drücken bei der Abnahmeprüfung beim Hersteller muss eine weitergehende sicherheitstechnische Bewertung erfolgen, es können ggf. weitergehende Personenschutzmaßnahmen erforderlich sein. Wenn Druckluft durch Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen (zumeist Kolbenverdichter) erzeugt wird, ist darauf zu achten, dass hinter der Endstufe des Verdichters so nahe wie möglich Nachkühler und Ölabscheider angeordnet sind, damit kein Öl in den Druckluftbehälter gelangen kann. Für gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft (ausgenommen Taucherarbeiten) gilt die Druckluftverordnung. Diese Arbeiten sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es bestehen Beschäftigungsverbote für Jugendliche, werdende und stillende Mütter und über 50 Jahre alte Beschäftigte sowie ein generelles Arbeitsverbot bei Drücken über 3,6 bar Überdruck. Werte für die Ausschleusungszeiten, die maximale Beschäftigungsdauer und die Wartezeiten zwischen aufeinander folgenden Tätigkeiten in Druckluft sind in der Verordnung vorgegeben. Es sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich, ein Druckluft tauglicher Arzt muss während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar sein und in angemessener Zeit - bei Arbeiten in einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig - an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen. Außerdem müssen Ersthelfer vor Ort anwesend sein, die bei Unfällen und Drucklufterkrankungen sofort helfen können. Wo die Arbeitskammer betrieben wird, müssen vorhanden sein: ein Raum für ärztliche Behandlungen (beträgt der Betriebsdruck mehr als 0,7 bar Überdruck eine Krankendruckluftkammer), ein Erholungsraum, ein Umkleideraum, ein Trockenraum, die erforderlichen sanitären Einrichtungen sowie Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer. Für die Leitung der Arbeiten und die Überwachung des Betriebs der Arbeitskammer ist ein Fachkundiger, der einen behördlichen Befähigungsschein besitzt, zu bestellen. Für die tägliche Dichtigkeitsprüfung, die Überwachung der elektrischen Anlagen, als Schleusenwärter und für die Brandbekämpfung sind jeweils Befähigte Personen (bzw. Sachkundige) erforderlich. Auf der Arbeitsstelle ist ein Verzeichnis der Schleusen, Schachtrohre und der Krankendruckluftkammer sowie ihre Prüfbescheinigungen, die Gesundheitskartei, die ärztlichen Bescheinigungen über die Vorsorgeuntersuchungen und die Liste der bestellten Befähigten Personen (Fach- und Sachkundige) bereit zu halten. Arbeiten in Druckluft sind besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung. Die Beschäftigen sind mindestens halbjährlich zu unterweisen. Außerdem ist ihnen ein Merkblatt über das Arbeiten in Druckluft auszuhändigen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de