Dampf-/Heißwassererzeuger

Zur Erzeugung von Heißwasser und Dampf sowie zur Aufheizung von Thermoölen werden Kesselanlagen verwendet. Im Bereich der Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitstellung kommen in der Regel kleinere Durchlauf- und Wasserraumkessel zum Einsatz, die üblicherweise mit fossilen Brennstoffen beheizt werden. Für die Wärmeversorgung größerer Gebäudekomplexe oder für die Wärme- und Prozessdampfversorgung verfahrenstechnischer Prozesse werden Heißwasser-, Sattdampf- oder Heißdampfströme mit höherem Druck benötigt, die im Wesentlichen mit Großwasserraum- oder Wasserrohrkesseln erzeugt werden.

Dampf- und Heißwassererzeuger gehören, wie auch Druckbehälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion sowie druckhaltende Ausrüstungsteile und Baugruppen aus solchen Geräten zu den Druckgeräten, sofern sie mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar betrieben werden.

Beschaffenheit:

Zur Festlegung einer EU-weit harmonisierten Vorgehensweise für die Auslegung, Konstruktion, Fertigung und das Inverkehrbringen von Druckgeräten mit einem maximal zulässigen Druck PS von über 0,5 bar - zu denen auch befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser über 0,5 bar gehören - wurde die Richtlinie 97/23/EG-Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erlassen, die mit der Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) am 3. Oktober 2002 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Alle in den Geltungsbereich der DGRL fallenden Geräte oder Baugruppen müssen - sofern sie in Europa in Verkehr gebracht werden - auf deren Basis ausgelegt, konstruiert, hergestellt und hinsichtlich der Konformität bewertet worden sein.

Die technischen Anforderungen und Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren im Zuge des Herstellungsprozesses von Dampfkesseln nach Druckgeräte-Richtlinie orientieren sich an dem Gefahrenpotenzial der Geräte. Dazu werden diese anhand festgelegter Kriterien beurteilt und in Kategorien eingestuft.

Die Einstufung und Beurteilung von Dampfkesseln wird nach Diagramm 5 im Anhang II der Druckgeräte-Richtlinie in Abhängigkeit vom maximal zulässigen Druck PS, dem Volumen V und dem Druck-Inhalts-Produkt PS • V in die Kategorien I bis IV vorgenommen (bezüglich weiterer Einzelheiten sei auf den Artikel Druckgeräte verwiesen). Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, denen ein Dampfkessel nach DGRL genügen muss, werden im Anhang I der DGRL beschrieben.

Dampfkessel, die befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von nicht mehr als 110 °C und einem Volumen von nicht mehr als zwei Litern sind (und keine Schnellkochtöpfe), müssen nicht zwingend die Anforderungen des Anhanges I der DGRL erfüllen und keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL unterzogen werden. Sie müssen lediglich in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurspraxis (GIP) ausgelegt und hergestellt werden.

Befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als zwei Litern sowie alle Schnellkochtöpfe müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der DGRL erfüllen.

Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS • V größer als 50 bar • Liter ist, müssen abweichend davon nur die grundlegenden Anforderungen der Abschnitte 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5 Buchstabe d) des Anhangs I erfüllen.

Der Hersteller erklärt mit dem Ausstellen der Konformitätserklärung und dem Anbringen der CE-Kennzeichnung, dass der Dampfkessel einem der geforderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der DGRL erfüllt sind.

Der Hersteller eines Dampfkessels kann sich zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie auf harmonisierte Normen stützen, die im Auftrag der EU-Kommission für die verschiedenen Druckgeräte bei der Europäischen Normungsorganisation (CEN) erarbeitet wurden bzw. werden. Die Anwendung harmonisierter Normen, die im EG-Amtsblatt veröffentlicht wurden, erfüllt zusätzlich die Konformitätsvermutung.

Harmonisierte Normen anzuwenden ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es können auch nationale Regelwerke verwendet werden, sofern mit ihnen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der DGRL erfüllt werden können.

Montage, Installation und Betrieb:

Als Vorschrift für Montage, Installation und Betrieb von Dampf- und Heißwassererzeuger bzw. Anlagen mit solchen Geräten ist seit dem 1. Januar 2003 die Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden. Anlagen mit befeuerten oder anderweitig beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als zwei Litern zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Für diese ist demzufolge auch der Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung zutreffend.

Für die Montage, Installation und den Betrieb von Dampfkesselanlagen, die befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser der Kategorie IV (gemäß Artikel 9 und Anhang II Diagramm 5 der Druckgeräte-Richtlinie) enthalten, ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Diese ist auch dann erforderlich, wenn wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vorgenommen werden, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen.

Überwachungsbedürftige Anlagen - und damit auch Dampf- und Heißwassererzeuger mit befeuerten oder anderweitig beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als zwei Litern - müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die bisherigen technischen Regeln für Dampfkessel gelten bezüglich der betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fort.

Prüfungen vor Inbetriebnahme:

Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine Befähigte Person (BP) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und sichere Funktion geprüft worden ist. Die Tabelle (Abbildung) zeigt die Prüfzuständigkeiten für Prüfungen vor Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Dampf- und Heißwassererzeugern.

Wiederkehrende Prüfungen:

Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile, in diesem Fall Dampf- und Heißwassererzeuger, sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine Befähigte Person zu prüfen. Die Tabelle (Abbildung) zeigt die Prüfzuständigkeiten für wiederkehrende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Dampf- und Heißwassererzeugern.

Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bereits erfolgt ist. Soweit die wiederkehrenden Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber wiederum einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.

Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen mit Dampf- und Heißwassererzeugern bestehen aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird, und einer Ordnungsprüfung. Bei den Anlagenteilen dieser Anlagen, also den einzelnen Druckgeräten, sind Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen, durchzuführen.

Bei der Festlegung der Prüffristen dürfen für überwachungsbedürftige Dampf-/Heißwassererzeuger, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle wiederkehrend zu prüfen sind, die folgenden Höchstfristen nicht überschritten werden:

  • äußere Prüfungen: ein Jahr
  • innere Prüfung: drei Jahre
  • Festigkeitsprüfung: neun Jahre.

Abweichend davon gelten bei überwachungsbedürftigen Anlagen mit Dampf- und Heißwassererzeugern, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, und die durch eine zugelassene Überwachungsstelle wiederkehrend zu prüfen sind, folgende maximalen Prüffristen:

  • äußere Prüfungen: spätestens alle zwei Jahre
  • innere Prüfungen: spätestens alle fünf Jahre
  • Festigkeitsprüfungen: spätestens alle zehn Jahre.

Diese Regelung gilt nicht für Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt werden.

Der Betreiber hat die Prüffristen der Druckgeräte und der zugehörigen Gesamtanlage, die hinsichtlich der Prüfzuständigkeit von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.

Die Fristen der Prüfungen laufen vom Tag der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme. Abweichend davon laufen die Fristen nach einer wesentlichen Veränderung oder Änderung vom Tag der erneuten Prüfung vor Inbetriebnahme. Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluss der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist.

Für überwachungsbedürftige Anlagen, also auch Dampf- und Heißwassererzeuger, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren (sog. Altanlagen), bleiben bei den Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den neuen Vorschriften geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind. Die in der Betriebssicherheitsverordnung enthaltenen Betriebsvorschriften - und damit auch die neuen Vorgaben zu Prüfungen - müssen seit dem 1. Januar 2008 für alle Anlagen angewendet werden. Dazu hat der Betreiber die bei ihm betriebenen "Altanlagen" bis zu diesem Termin nach Druckgeräte-Richtlinie in die dort festgelegten Kategorien einzustufen und die Prüffristen auf der neuen Grundlage zu ermitteln.


Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de