Dacharbeiten

Dacharbeiten sind Bauarbeiten, die an und auf Dächern durchgeführt werden. Dazu zählen z. B. Arbeiten auf geschalten Dächern, das Einlatten, das Eindecken und Aufbringen von Isolierungen. Ferner gehören alle Arbeiten im Zusammenhang mit Geräten und Einrichtungen auf Dächern dazu. Den Dächern gleichgestellt werden im Allgemeinen Arbeiten auf geneigten Flächen.

Vor Beginn von Arbeiten an und auf Dächern sind Maßnahmen gegen das Abrutschen und Abstürzen von Personen, sog. Absturzsicherungen, zu treffen. Die BG-Regeln "Dacharbeiten" ordnen Absturzsicherungen verschiedenen Dachneigungen und Tätigkeiten zu.

Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind "besondere Arbeitsplätze" zu schaffen, und zwar unabhängig von den erforderlichen Absturzsicherungen. Dies gilt auch für flacher geneigte Dächer, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Dacheindeckung oder auf Grund der Witterungsverhältnisse die Gefahr des Abrutschens besteht. Besondere Arbeitsplätze im Sinne der UVV "Bauarbeiten" sind z. B.

  • gelattete Dachflächen
  • Dachdeckerauflegeleitern (Abbildung)
  • Dachdeckerstühle.

Auch hier treffen die BG-Regeln Zuordnungen von Dachneigungen und Ort bzw. Art der Tätigkeiten.

Dachlatten als Arbeitsplätze (Abbildung) müssen mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 DIN 4074-1 entsprechen (Kennzeichnung der Dachlatten (Abbildung) beachten). Der Lattenquerschnitt ist in Abhängigkeit von den Sparrenabständen zu wählen.

Dachdecker-Auflegeleitern werden in Sicherheitsdachhaken eingehängt und dienen als Verkehrswege und Arbeitsplätze auf geneigten Dachflächen. Zum Einhängen darf nicht die oberste Sprosse verwendet werden. Die Benutzung ist nur bei Dachneigungen bis 75° zulässig. Dachdecker-Auflegeleitern dürfen nur mit höchstens 1,5 kN belastet werden.

Dachdeckerstühle (Abbildung) werden an Sicherheitsdachhaken mit mindestens dreilitzigem Polyamidseil nach ISO 1140 (Seildurchmesser 16 mm) aufgehängt und dienen als Arbeitsplätze auf über 45° geneigten Dachflächen. Die Belagträger dürfen einen maximalen Abstand von 2,50 m aufweisen. Als Belag ist mindestens eine Gerüstbohle 4,5 x 24 cm zu verwenden. An Dachdeckerstühlen darf wegen der Kippgefahr kein Seitenschutz angebracht werden. Dachdeckerstühle dürfen nur mit höchstens 1,5 kN belastet werden.

Für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dachflächen mit weniger als 20° Neigung sind Sicherungen gegen Absturz nicht erforderlich, wenn diese in mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt sind. Absperrungen können durch Geländer, Ketten oder Seile, nicht jedoch durch Flatterleinen oder Flatterbänder erstellt werden.

Bei Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20° bis 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein. Zusätzlich dazu darf bei Arbeiten an und auf Dachflächen mit Neigungen von mehr als 45° bis 60° der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen nicht mehr als 5,00 m betragen.

Einrichtungen zum Auffangen sind z. B. bei Dachneigungen bis 60° Dachfanggerüste nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" bzw. nach den Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste. Bei Dachfanggerüsten darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante (z. B. Traufe) und Belag nicht mehr als 1,50 m betragen. In der Regel beträgt der Abstand der dicht auszubildenden Schutzwand (dichte oder unterbrochene Verbretterung oder ausreichend tragfähige Netze oder Geflechte; Zwischenräume oder Maschenweite maximal 0,10 m groß) von der Traufe mindestens 0,70 m; die Schutzwand muss dabei die Traufe um 0,80 m überragen; bei größerem Abstand von der Traufe kann die Schutzwand entsprechend niedriger werden, muss jedoch immer mindestens 1,00 m hoch sein.

Dachschutzwände (Abbildung) an Stelle von Dachfanggerüsten für Arbeiten auf geneigten Flächen dürfen nur bis zu 60° Dachneigung verwendet werden. Sie müssen die zu sichernden Arbeitsstellen seitlich um mindestens 1,00 m überragen. Die Halterungen (Abbildung) der Dachschutzwände müssen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers an durchgehenden, senkrecht zur Traufe verlaufenden ausreichend tragfähigen Sparren mit einem Mindestquerschnitt von 6/10 cm befestigt werden, soweit die Herstelleranleitung keine andere Befestigungsart vorsieht. Die Bauhöhe der Dachschutzwand muss mindestens 1,00 m betragen und die Dachschutzwand so angebracht werden, dass sich deren Oberkante mindestens 0,80 m senkrecht zur Dachneigung, gemessen über der Dachfläche, befindet (Abmessungen (Abbildung).

Auffangnetze können entweder als untergehängte Netze oder an der Absturzkante als Netze mit Tragkonstruktion verwendet werden.

Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht und bei denen weiter gehende Schutzmaßnahmen nicht möglich oder sicherheitstechnisch unzweckmäßig sind, müssen Sicherheitsgeschirre als Anseilschutz verwendet werden. Sie dürfen nur an Dachhaken befestigt werden, wenn diese als Sicherheitsdachhaken ausgebildet sind.

An Öffnungen in Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Als Öffnungen gelten

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß £ 9 m²
  • gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante £ 3 m lang ist.

Öffnungen müssen daher umwehrt oder begehbar und unverschiebbar abgedeckt sein. Empfehlenswert bei größeren Öffnungen ist die Anbringung von Auffangnetzen.

Abweichend von den bisher genannten Regelungen bei Dacharbeiten müssen für das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20° bis 60° Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen bei mehr als 2,00 m möglicher Absturzhöhe vorhanden sein.

Wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, müssen elektrische Freileitungen, die sich in Gefahr drohendem Bereich von Dacharbeitsplätzen befinden, vor Beginn der Arbeiten entweder entfernt, freigeschaltet, abgeschrankt oder abgedeckt werden. Dies geschieht durch den Betreiber, in der Regel ein Energie-Versorgungsunternehmen (EVU).

Dächer mit einer Dachhaut, deren Tragfähigkeit für das Begehen nicht ausreicht, d. h. die aus Werkstoffen bzw. Bauteilen besteht, die beim Begehen brechen können, z. B. Zement-Wellplatten, Lichtplatten, Lichtkuppeln, Glasdächer, Oberlichter oder Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, bezeichnet man als nicht begehbar. Für Verlege- und Unterhaltungsarbeiten sind hier neben den üblichen Absturzsicherungen Arbeitsplätze und Verkehrswege (Laufstege) mit tragfähigen, lastverteilenden Belägen zu schaffen. Die tragfähigen Beläge dürfen nur unmittelbar von der Leiter oder dem Zugang aus betreten werden können.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de