Brückeninstandhaltung

Ortsfeste Einrichtungen, wie Steigleitern, Treppen, Laufstege sind Bestandteile des Brückenbauwerks. Stationäre Einrichtungen (verfahrbare Besichtigungswagen) sind auf Führungsschienen oder -bahnen verfahrbar und ständig mit dem Brückenbauwerk verbunden. Ortsveränderliche Einrichtungen (straßengängige Besichtigungsfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, fahrbare Hängegerüste und Befahrgeräte) werden nur vorübergehend am Brückenbauwerk eingesetzt.

Folgende Sicherheitsanforderungen müssen eingehalten werden:

  • Einrichtungen zur Brückeninstandhaltung müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Bauteile von Brücken sicher zugänglich sind. Brückenlager, Hohlräume, Entwässerungseinrichtungen und dem Verschleiß unterliegende Bauteile müssen bis auf eine Entfernung von etwa 30 cm erreichbar sein.
  • Verkehrswege und Zugänge zu Einrichtungen der Brückeninstandhaltung müssen rutschhemmend - auch bei ungünstiger Witterung - und ohne Stolperstellen ausgeführt sein. Bei Böschungsneigungen von mehr als 1:3 sind Treppen vorzusehen.
  • Verkehrswege und Arbeitsplätze, die mehr als 1 m über dem Boden oder anderen Flächen liegen oder an Gefahrenbereiche grenzen, müssen gegen Absturz gesichert sein, z. B. durch Geländer mit mindestens 1 m Höhe, bei großen Höhen auch mehr.
  • Verkehrswege und Arbeitsplätze, z. B. Hohlkästen, Pfeiler, Pylone, müssen ausreichend beleuchtet sein.
  • Am Gerät muss eine Betriebsanleitung mit den erforderlichen technischen Hinweisen befestigt sein.
  • Arbeitsplätze für die Steuerung von Bewegungen der Arbeits- und Besichtigungsbühnen müssen mit Notbefehlseinrichtungen (Not-Halt-Taste) ausgerüstet sein.
  • Arbeitsplätze und Besichtigungsstandorte dürfen nicht auspendeln und sich nicht unbeabsichtigt verdrehen oder verschieben können. Regelabweichungen bis zu 5 Grad sind zulässig.
  • Erste-Hilfe-Material für die Beschäftigten und eine Notrufeinrichtung, z. B. ein tragbares Telefon oder ein Funkgerät im Kraftfahrzeug, sind bereitzuhalten.

Die regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von Brücken muss nach DIN 1076 erfolgen. Hinsichtlich ihrer Ausstattung mit bauwerksverbundenen Einrichtungen müssen Brücken den Richtlinien für die bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken zur Besichtigung, Wartung und Instandsetzung (RBA-Brü) entsprechen. Besondere Regelungen gelten für den Einsatz von Brückenseilbesichtigungsgeräten (BSG), die als seilbahnartige Befahrgeräte für die Besichtigung der Zugglieder von Hänge- und Schrägseilbrücken entwickelt wurden und für Besichtigungseinrichtungen, die auf Tragseilen geführt werden.

Die Beschäftigten im Brückenunterhaltungsdienst sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die typischen Gefährdungen und die zu ergreifenden Maßnahmen zu unterweisen (Unterweisungen). Das Erste-Hilfe-Material ist bei Arbeitseinsätzen mitzuführen. Die Beschäftigten müssen regelmäßig als Ersthelfer aus- und weitergebildet werden. Jedem Beschäftigten ist die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de