Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Unternehmers oder Betreibers von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an die Beschäftigten mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken vermeiden. Sie regeln arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten im Betrieb und sind die Grundlage für Unterweisungen. Sie können darüber hinaus dem Umweltschutz und Sachschadenschutz dienen.

Welche Betriebsanweisungen sind Pflicht?

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers zur Gewährleistung der Sicherheit. Nach § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass den Beschäftigten, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Für Gefahrstoffe muss nach § 14 Gefahrstoffverordnung eine Betriebsanweisung (Abbildung) erstellt werden.

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben den in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (BGV) geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in seinen mitgelieferten Betriebsanleitungen zu berücksichtigen.

Mit dem Wegfall der technischen Unfallverhütungsvorschriften als verbindliches Regelwerk hat der Unternehmer nun eigenverantwortlich zu prüfen, wo schriftliche Regelungen für die Beschäftigten notwendig sind. Für die Entscheidung, ob Betriebsanweisungen notwendig sind, kann die Risikobewertung der Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln hilfreich sein.

Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr spezifischen Unfallverhütungsvorschriften, sicherheitstechnischen Regelwerken und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften verlangt vom Unternehmer die Erstellung von Arbeits- und Betriebsanweisungen. Dies führt in der betrieblichen Praxis dazu, dass für eine Tätigkeit bzw. einen Arbeitsplatz nicht selten mehrere Arbeits- und Betriebsanweisungen für die verschiedenen Anforderungen (Anlage/Maschine/Werkzeug, GefStoffV, Umweltschutz, Qualität) erstellt werden. Für jedes Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob Anforderungen an Arbeits- und Betriebsanweisungen nicht integriert in einer Anweisung realisiert werden können. Dabei gilt das Prinzip: Eine Anweisung für eine Tätigkeit.

Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift eine Betriebsanweisung nicht erstellen, handeln ordnungswidrig.

Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - also für den Anwender - überschaubar bleibt. Wenn möglich, sollte eine DIN A4-Seite ausreichen. Nach der Gefahrstoffverordnung ist die Sprache der Beschäftigten zu verwenden. Wenn ausländische Mitarbeiter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, ist die Betriebsanweisung in deren Muttersprache abzufassen. Betriebsanweisungen sind im Betrieb in geeigneter Weise - wenn möglich durch Auslegen oder Aushängen am Arbeitsplatz - bekannt zu machen. Sie sollen in Form und Sprache so gestaltet werden, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können.

Wer ist für Betriebsanweisungen verantwortlich?

Verantwortung für die Korrektheit der Anweisungen trägt der Unternehmer bzw. die von ihm beauftragte Führungskraft, in der Regel der Betriebsleiter.

Zwei Arten von Betriebsanweisungen sind zu unterscheiden:

Nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Unternehmer Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährliche Stoffe) in Betriebsanweisungen schriftlich zu regeln. Inhaltliche Gestaltung und Aufbau sind ebenfalls im § 14 der GefStoffV geregelt. Danach sind Anweisungen zu erlassen mit:

1. Informationen über am Arbeitsplatz auftretende Gefahrstoffe, z. B. Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere

a) Hygienevorschriften

b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind

c) Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung.

Alle Hinweise zu Umweltschutzanforderungen sind aus dem Gefahrstoffrecht (GefStoffV) herausgenommen worden, so auch die Informationen in Betriebsanweisungen zur "Sachgerechten Entsorgung". Inhalte können aus EG-Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe entnommen werden. Aus ihnen lassen sich die Inhalte einer Betriebsanweisung bestimmen. Sie sind durch betriebs- und arbeitsplatzbezogene Informationen zu ergänzen.

Sicherheitstechnische Betriebsanweisungen, die Tätigkeiten regeln, können von Mitarbeitern selbst bzw. unter ihrer Beteiligung nach folgendem Schema hergestellt werden:

  • den Arbeitsablauf, die Arbeitsschritte beschreiben
  • zu jedem Arbeitsschritt ermitteln, was passieren könnte
  • zu jeder potenziellen Gefährdung die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festlegen.

Erfahrungsgemäß ist die Herstellung von Betriebsanweisungen nach diesem Verfahren geeignet,

  • Akzeptanz bei den Mitarbeitern zu erzielen
  • versteckte Sicherheitsschwachstellen zu ermitteln
  • Mitarbeitern gefährliche Gewohnheitstätigkeiten ins Bewusstsein zu bringen
  • Neulinge einzuweisen.

Die Form einer Betriebsanweisung (Abbildung) kann als vollintegrierte Arbeits- und Betriebsanweisung für Anforderungen des Qualitätsmanagements, des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit verwendet werden. Sie ist - arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen - auch eine hervorragende Form der Gefährdungsbeurteilung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter bei der Erarbeitung mitwirken können. Diese Forderung zur Mitarbeiterbeteiligung ist Bestandteil der institutionellen Arbeitsmanagementsysteme.

Grundlage für die Erstellung einer Betriebsanweisung

Als Grundlage für die Erstellung einer Betriebsanweisung dienen:

  • bei Gefahrstoffen die nach der GefStoffV vorgeschriebenen Kennzeichnungen sowie Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge für den Umgang
  • bei sonstigen chemischen Stoffen und Zubereitungen, die nicht unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt nach DIN 52 900, das vom Hersteller oder Lieferanten anzufordern ist
  • für verwendungsfertige technische Erzeugnisse und Einrichtungen die Angaben des Herstellers in Benutzerinformationen, insbesondere Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen.

Die sicherheitstechnischen Inhalte von Betriebsanweisungen werden bestimmt durch die Anforderungen aus den Regelwerken für Maschinen, Einrichtungen, Geräte, Stoffe. Die Betriebsanweisung muss alle Angaben enthalten, um einen gefahrlosen Betrieb von Maschinen, Anlagen, Einrichtungen oder Stoffen sicherzustellen. Soweit Gefährdungen Dritter möglich sind, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen genannt sein, nicht zuletzt auch Hinweise auf Verhalten bei Unfällen, Störfällen und auf Maßnahmen zur Ersten Hilfe.

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.

Zu regeln sind grundsätzlich nur solche Tätigkeiten und Arbeitsabläufe, die gefährlich bzw. sicherheitsrelevant (gefahrgeneigte Tätigkeiten) sind, oder wo Vorschriften eine Regelung erfordern. Eine Überreglementierung führt erfahrungsgemäß zur Entmündigung der Mitarbeiter und zum grundsätzlichen inneren Widerstand gegen die Vorschriften. Die Überorganisation durch Regelungen wird von Mitarbeitern häufig als Absicherungstechnik der Führungskräfte interpretiert, sich gegen Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Vorschriften zu schützen.

Die Praxis in vielen Unternehmen, besonders gefährliche Arbeiten durch so genannte Erlaubnisscheine (Abbildung) (z. B. Arbeits-, Feuer-, Schweiß- und Befahrerlaubnisscheine (Abbildung)) in jedem einzelnen Fall schriftlich auf der Basis fixierter Sicherheitsanforderungen zu regeln, hat sich bewährt und nachweislich zu einer Erhöhung des Sicherheitsstandards geführt.

Mit der Betriebssicherheitsverordnung entsteht für die Unternehmen die Notwendigkeit, sicherheitstechnische Betriebsanweisungen um anlagen-, betriebs- und arbeitsmittelbezogene Hinweise zu ergänzen. Diese müssen zukünftig mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

EDV-Programme zur Herstellung von Betriebsanweisungen nehmen dem Benutzer die Gestaltung der Betriebsanweisung ab. Es ist nur noch der Inhalt in ein vorbereitetes Formular zu übertragen. Auch eine Textverarbeitung kann ausreichen, zu einem vernünftigen Layout der Betriebsanweisungen zu gelangen. Sicherheitszeichen und Grafiken lassen sich problemlos in die Texte integrieren.

Welche Sicherheitsvorschriften gibt es?

Sicherheitsvorschriften:

  • Planung sicherer Anlagen und Verfahren
  • sicheres Betreiben von Anlagen
  • sichere Betriebsmittel
  • gefährliche Arbeitsstoffe
  • Verkehr und Transport
  • Brandschutz und Explosionsschutz
  • Unfall- und Schadensereignisse
  • Sicherheitsschulung (Schulung)
  • Arbeitserlaubnisverfahren
  • Leitern und Gerüste, Arbeiten in Höhe.

Solche Sicherheitsvorschriften sind vorteilhaft, da darin festgelegte Sicherheitsanforderungen allgemeine Gültigkeit im Unternehmen besitzen und nicht mehr in jede Einzelbetriebsanweisung aufgenommen werden müssen. Sie führen auch zu einer besseren Durchschaubarkeit der geltenden Sicherheitsregeln im Unternehmen.

Sicherheitsvorschriften sollten in einem einheitlichen Layout erstellt und in gleicher Weise strukturiert sein. Bewährt hat sich das folgende Schema:

1. Ziel der Vorschrift

2. Definition, Geltungsbereich

3. Verantwortlichkeiten

4. Durchführung, Beschreibung

5. Anhang, weitere Informationen, Checklisten etc.

Sicherheitsvorschriften solcher Art entsprechen weitgehend den Vorgaben des Qualitätsmanagements, sie sind Verfahrensanweisungen im Arbeitsschutz.

Durch die Reduzierung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, ausgelöst auch durch die Betriebssicherheitsverordnung, entsteht für Unternehmen und Institutionen die Notwendigkeit, eine auf Grund der Gefährdungsbeurteilungen angemessene Entscheidung über Betriebsanweisungen zu treffen.


Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de