Beschäftigungsbeschränkungen

Zum Schutz bestimmter Personengruppen werden Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen, wenn die Maßnahmen des normalen Arbeitsschutzes nicht ausreichen.

Was regelt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz regelt Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote für schwangere Frauen und Mütter, das Jugendarbeitsschutzgesetz für Kinder und Jugendliche. Aber auch einzelne Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und behördliche Arbeitsschutzvorschriften enthalten hierüber Angaben.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor sowie in den ersten acht - ggf. zwölf - Wochen nach der Entbindung. Diese Schutzfrist ist, auch bei vorzeitiger Entbindung, auf insgesamt mindestens 14 Wochen festgeschrieben.

Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub.

Wann dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden?

Werdende Mütter dürfen z. B. nicht beschäftigt werden

  • mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet
  • mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen
  • mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb
  • nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln
  • mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

Ähnliche Beschränkungen gelten für stillende Mütter.

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben, z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern. Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit.

Welche Arbeiten sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten?

Für die Arbeit von Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest.

Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken, in Gasanlagen, in Spielhallen und Spielkasinos, in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist. Das Mindestalter für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie beim Einsatz als Sicherungsposten bei Arbeiten im Bereich von Gleisen, für die die Deutsche Bahn zuständig ist, ist sogar auf 21 Jahre hinaufgesetzt.

Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten. Ähnliche Beschränkungen gelten für werdende Mütter laut § 56 der Strahlenschutzverordnung und § 22 der Röntgenverordnung.

Ferienjobs sind für Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, für die Dauer von vier Wochen pro Jahr erlaubt. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei 8 Stunden nicht überschreiten. Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ist verboten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de