Berufskrankheiten

Berufskrankheiten (Abbildung) sind Krankheiten, die nach den allgemein anerkannten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bei Berufstätigen durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen sie bei ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates näher bezeichnet. Sie sind in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet. Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen zu den Berufskrankheiten finden sich im Internet bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Anerkannte Berufskrankheiten

Zu den häufigsten anerkannten Berufskrankheiten zählen:

  • Lärmschwerhörigkeit (BK 2301)
  • Hauterkrankung (BK 5101)
  • Asbestose (BK 4103)
  • Silikose (BK 4101)

Krankheiten, die als Berufskrankheiten nicht bezeichnet sind, können wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bundesregierung stützt sich bei Entscheidungen in diesen Fragen auf einen Sachverständigenbeirat.

Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Personen eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Haben Unternehmer Anhaltspunkte, dass bei Personen, die in ihrem Unternehmen beschäftigt sind, eine Berufskrankheit vorliegt, so müssen sie dies spätestens drei Tage nach Kenntnisnahme den oben genannten Stellen ebenfalls anzeigen.

Die Anzeigen sind mit den entsprechend der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung vorgegebenen Formularen zu erstatten. Diese Formulare sind bei den Unfallversicherungsträgern inzwischen auch als elektronische Dateien erhältlich.

Daneben können Beschäftigte selbst formlos den vorgenannten Stellen den Verdacht mitteilen, dass bei ihnen eine Berufskrankheit besteht.

Feststellungsverfahren bei Berufskrankheiten

In einem Feststellungsverfahren ermittelt dann der zuständige Unfallversicherungsträger, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. So muss im konkreten Einzelfall bewiesen sein, dass die Erkrankung eine vom Gesetzgeber als Berufskrankheit bezeichnete ist oder nach den neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die genannten Voraussetzungen erfüllt. Daneben müssen die besonderen Einwirkungen in entsprechender Höhe und Dauer vorgelegen haben.

Anerkennung als Berufskrankheit

Eine Anerkennung als Berufskrankheit kann erfolgen, wenn der Zusammenhang zwischen der besonderen Einwirkung und der Erkrankung hinreichend wahrscheinlich ist. Auf Grundlage eines oder mehrerer arbeitsmedizinischer Gutachten entscheiden bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Rentenausschüsse, zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, über die Anerkennung oder Ablehnung.

Vorliegen einer Berufskrankheit

Bei Vorliegen einer Berufskrankheit haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln durchzuführen und im gegebenen Fall die Entschädigung in Form von Verletzten- oder Hinterbliebenenrente zu übernehmen.

Besteht bei Personen die konkrete Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit, so haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.

Als Maßnahmen können in Betracht kommen:

  • technische und organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz der betroffenen Person
  • Persönliche Schutzmaßnahmen
  • vorbeugende Heilbehandlung.

Wenn die Maßnahmen nicht ausreichen, kann der Unfallversicherungsträger die Person auffordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Ist dies der Fall, werden auf Kosten des Unfallversicherungsträgers Maßnahmen der Berufshilfe durchgeführt, die von Hilfen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes bis hin zur beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung reichen können.

Entstehen der betroffenen Person durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ein Minderverdienst oder sonstige wirtschaftliche Nachteile, so wird dies durch Übergangsleistungen des Unfallversicherungsträgers ausgeglichen.

Verhütung von Berufskrankheiten

Die wirksamste Maßnahme zur Verhütung von Berufskrankheiten ist die Beseitigung und Minimierung der entsprechenden Einwirkungen am Arbeitsplatz. Verantwortlich dafür sind der Arbeitgeber und die für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb verantwortlichen Personen. Sie können durch außerbetriebliche Partner unterstützt werden. Betriebsärzte haben besonders im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Schlüsselfunktion bei der Prävention von Berufskrankheiten.

Weitere Informationen:

Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Untersuchungen

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Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de