Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Gewerbe und Landwirtschaft.

Was gibt es für Berufsgenossenschaften?

Zurzeit bestehen 23 gewerbliche und 9 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie bei der Deutschen Post und der Deutschen Telekom, der Deutschen Bahn und bei den Feuerwehren gibt es die Unfallkassen und weitere Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (zurzeit 27) für Gemeinden, Städte, Länder und Behörden des Bundes sowie für ehemalige Bundesbehörden.

Wie sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften gegliedert?

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind fachlich nach Branchen gegliedert und umfassen jeweils Unternehmen gleicher Gewerbezweige. Durch die Gliederung nach Gewerbezweigen wird gewährleistet, dass auch branchenspezifische Unfallrisiken berücksichtigt werden können. Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, d.h. sie führen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung ihrer Organe - jedoch unter staatlicher Aufsicht - durch. Die staatliche Aufsicht bezieht sich auf die Beachtung von Gesetz und Satzung sowie bei Maßnahmen der Unfallverhütung und Ersten Hilfe auch auf Umfang und Zweckmäßigkeit.

Die Organe der Selbstverwaltung sind Vertreterversammlung und Vorstand, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch zusammensetzen. Die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte obliegt einem hauptamtlichen Geschäftsführer.

Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch VII. Alle Unternehmen sind Mitglied einer Berufsgenossenschaft. Versichert ist jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis steht. Auch Unternehmer und Freiberufler können sich bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen Branchen sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.

Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen werden ausschließlich von den Unternehmern aufgebracht. Berufsgenossenschaften erzielen keine Gewinne. Die Berufsgenossenschaften erheben ihren Beitrag im Umlageverfahren zur nachträglichen Bedarfsdeckung, das heißt sie legen ihre Aufwendungen nach Schluss des Geschäftsjahres auf die ihnen zugehörigen Unternehmen um. Vorschüsse auf den Beitrag können erhoben werden. Die von den Unternehmern zu zahlenden Beiträge werden nach der gezahlten Lohn-/Gehaltssumme im verflossenen Jahr und nach der Einstufung des Unternehmens in den Gefahrtarif (Gefahr- bzw. Belastungsziffern) berechnet, wobei es je nach den Unfallzahlen des Unternehmens individuelle Zuschläge oder Nachlässe geben kann. Die versicherten Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag.

Bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften werden die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf, dem Einheitswert oder einem anderen von der Satzung bestimmten Maßstab berechnet.

Welche Aufgaben haben die Berufsgenossenschaften?

Die Aufgaben der Berufsgenossenschaft sind:

  • Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (Prävention)
  • Leistungen zur Rehabilitation von Unfallverletzten/Berufskrankheiten (Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft)
  • Entschädigung für Unfallfolgen/Folgen von Berufskrankheiten durch Geldleistungen (finanzielle Absicherung im Schadensfall).

Die Berufsgenossenschaften haben die gesetzliche Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen (Prävention).

Sie erfüllen diese Aufgaben durch:

  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zu treffen haben; über Verhaltensregeln, die die Beschäftigten zu beachten haben; über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; über Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen.
  • Überwachung und Beratung von Unternehmern und Beschäftigten: Sie erfolgt durch die Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtsbeamte).
  • Ausbildung, Aufklärung und Information: Zur Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen (Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Unternehmer, Betriebs- und Personalräte) unterhalten die Berufsgenossenschaften besondere Bildungsstätten. Für Schulung, Aufklärung und Information werden Mitteilungsblätter, Broschüren, Merkblätter und andere Medien sowie Fernsehbeiträge, Vorträge usw. eingesetzt.

Bei den Leistungen zur Rehabilitation unterscheidet man zwischen der Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und der Berufshilfe (Leistungen zur berufsfördernden Rehabilitation). Die Berufshilfe hat das Ziel, den Verletzten oder Erkrankten unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit beruflich wieder einzugliedern.

Bezüglich der Entschädigung durch Geldleistungen seitens der Unfallversicherungsträger wird unterschieden zwischen:

  • Leistungen an Verletzte/Erkrankte (Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Übergangsgeld während der Berufshilfe; Verletztenrente) und
  • Leistungen an Hinterbliebene (z. B. Sterbegeld; Witwen- oder Witwerrente; Waisenrente; Elternrente).

Bis zum 1. Juni 2007 nahm der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) die gemeinsamen Interessen der gewerblichen BG wahr. Seit dem 1. Juni 2007 werden die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand von einem gemeinsamen Spitzenverband vertreten. Dieser trägt den Namen Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Die entsprechende Einrichtung ist für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB)

Die Anschriften aller Unfallversicherungsträger sind in dem jährlich erscheinenden Datenjahrbuch "Betriebswacht" enthalten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de