Bergaufsicht

Bergaufsicht ist die staatliche Überwachung aller Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Bundesberggesetzes fallen. Die Überwachung erstreckt sich auf sicherheitstechnische, arbeits- und umweltrechtliche Bestimmungen sowie die bergrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren und stützt sich dabei auf die Allgemeine Bundesbergverordnung sowie die Bergverordnungen der Bundesländer.

Die Bergaufsicht fällt in den Regelungsbereich der Bundesländer und ist dreistufig aufgebaut: Oberste Bergbehörde ist das jeweils für Wirtschaft bzw. Umwelt zuständige Ministerium, Landesmittelbehörde ist das Oberbergamt des Landes oder eine entsprechende Abteilung einer Bezirksregierung mit Richtlinienkompetenz und Dienstaufsicht über die unterstellten Bergämter, als untere Bergbehörde fungiert das Bergamt, das die konkrete Aufsicht über die jeweiligen Bergwerksbetriebe ausübt.

Die Aufsichtsbeamten der Bergämter haben das Recht, die Betriebe jederzeit auch unangemeldet zu besichtigen. Dabei können sie alle erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften treffen. Sie überwachen insbesondere die Einhaltung der von der Bergbehörde genehmigten Betriebspläne. Dabei umfasst die Zuständigkeit der Bergbehörde alle Bereiche, die ansonsten der Gewerbeaufsicht bzw. den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz vorbehalten sind. Den Bergämtern werden alle Unfälle in den Betrieben sofort gemeldet und sie führt in ihrem Zuständigkeitsbereich ausschließlich die Untersuchung von Arbeitsunfällen durch.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de